Allgemeine Mandatsbedingungen
Stand Juni 2021
der Kanzlei
CORTA
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Koenbergkstraße 3
99084 Erfurt
- im Folgenden „CORTA“ -
Für Verträge mit CORTA, die auf die Erteilung von rechtlichem Rat und Auskunft, eine anwaltliche Geschäftsbesorgung (z.B. außergerichtliche Vertretung des Mandanten, Erstellung von Verträgen etc.) oder die Vertretung des Auftraggebers Mandanten in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zum Gegenstand haben (nachfolgend: „Mandat“ oder „Beratungsleistung“), gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen; diese geltend auch für die Vertragsanbahnung sowie Folgeverträge mit dem Auftraggeber (nachfolgend „Mandant“). Bei Folgemandaten werden die Mandatsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung als bekannt vorausgesetzt und dem Vertragsverhältnis gleichfalls zugrunde gelegt. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur dann Anwendung, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass sich CORTA mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mandanten einverstanden erklärt.
1. Zustandekommen und Umfang des Mandats
Ein Mandat kommt durch die Annahme eines entsprechenden Angebots des Mandanten zustande. Vertragspartner des Mandanten ist CORTA.
Der Umfang des Mandats ergibt sich aus dem durch den Mandatsantrag des Mandanten begrenzten Mandatsvertrag (Auftrag) und/oder einer erteilten Vollmacht. Sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich anders vereinbart
a. bezieht sich die Beratungsleistung ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
b. wird der Auftrag grundsätzlich allen Rechtsanwälten von CORTA erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt gesetzlich gefordert (wie etwa in Straf- und Bußgeldsachen) oder durch eine schriftliche Abrede vereinbart wird; sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf die Bearbeitung durch einen bestimmten Rechtsanwalt oder Mitarbeiter von CORTA,
c. wird die Beratungsleistung ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht, die Rechtsanwälte übernehmen gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Mandats einbezogen werden,
d. sind die Rechtsanwälte zur Einlegung von Rechtsmitteln (z.B. Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil) und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, soweit dies durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich als Mandatsinhalt vereinbart wurde.
2. Pflichten von CORTA und ihrer Rechtsanwälte
Eine Verpflichtung zum Tätigwerden von CORTA besteht frühestens mit Annahme des Mandats.
Die CORTA ist verpflichtet, im Rahmen der Auftragsbearbeitung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation ihrer Mandanten zutreffend und nach eigenem Ermessen im notwendigen Umfang bzw. nach Weisung durch den Mandanten vorzutragen. Dabei sind sie berechtigt, Angaben von Mandantenseite, insbesondere auch Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Eine Überprüfung ist insoweit nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Im Rahmen ihres Tätigwerdens wird CORTA insbesondere auch folgende Leistungen erbringen:
- Rechtliche Prüfung
CORTA wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.
- Verschwiegenheit
CORTA und ihre Rechtsanwälte sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was CORTA/den Rechtsanwälten i.R.d. Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht CORTA/den Rechtsanwälten grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. CORTA ist jedoch berechtigt, zur Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten den Finanzbehörden die Mandatsbeziehung (Name, Adresse, Umsatzsteuer-ID des Mandanten, Gegenstand des Mandats und Höhe der Vergütung) offenzulegen.
Keine Verschwiegenheitsverpflichtung gilt bei der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten. Die Weitergabe von Informationen an Dritte bedarf daher stets der Zustimmung der Mandanten.
Zur Unterrichtung Dritter über Tatsachen, die der Verschwiegenheit unterliegen, ist CORTA berechtigt, wenn der Mandant dies gestattet. Diese Gestattung wird hiermit erteilt, soweit sich CORTA üblicherweise zur Wahrnehmung des Mandats der Hilfe Dritter bedienen muss. Dies sind sämtliche Kanzleimitarbeiter, Angestellte oder als freie Mitarbeiter beschäftigte Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. CORTA wird die vorstehend genannten Personen zur Verschwiegenheit gegenüber kanzleifremden Dritten verpflichten, soweit diese nicht einer berufsrechtlichen oder sonstigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die den für Rechtsanwälte geltenden berufsrechtlichen Regelungen entspricht. - Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder wird CORTA treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 4 und 5 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen. - Datensicherheit
CORTA wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
Hinweise auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe hat CORTA nur dann zu erteilen, wenn ihr die wirtschaftliche Situation des Mandanten hinreichend offenbart wurde und danach ein entsprechender Antrag naheliegt.
Schlägt CORTA dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (insbesondere Einlegung oder Unterlassung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt dieser hierzu nicht binnen der gesetzten Frist Stellung, so besteht – auch im Falle drohenden Rechtsverlustes – nach einer durch CORTA nochmals gesetzten Frist keine Verpflichtung con CORTA zur vorsorglichen Vornahme der Maßnahme. Alle auf ein Mandat bezogenen Handlungen, die einer von mehreren Mandanten vornimmt oder die gegenüber einem von mehreren Mandanten vorgenommen werden, sind gegenüber allen Mandanten verbindlich. Widersprechen sich Weisungen mehrerer Mandanten, kann das Mandat von CORTA niedergelegt werden.
3. Obliegenheiten des Mandanten
Die Mandatsbearbeitung erfordert die Beachtung insbesondere der folgenden Obliegenheiten des Mandanten:
a. Umfassende Information
Der Mandant wird CORTA über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit CORTA mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten und sämtliche von diesen während der Mandatsbearbeitung erhaltenen Informationen an CORTA weiterleiten;
b. Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung
Der Mandant wird CORTA umgehend im Hinblick auf die Änderung seiner Kontaktdaten informieren und bei einer Unerreichbarkeit von mehr als einer Woche für eine Vertretung sorgen;
c. Prüfung von Mitteilungen von CORTA
CORTA darf den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen ihrer Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant wird die ihm von CORTA übermittelten Nachrichten, Entwürfe und Schreiben der Rechtsanwälte sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig wiedergegeben sind;
d. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten
des Mandanten für Speicherung und Verarbeitung iRd des erteilten Mandats.
4. Vergütung
Die Vergütung von CORTA bestimmt sich nach gesonderter Vergütungsvereinbarung. Soweit eine solche Vereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen ist, bestimmt sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils geltenden Fassung.
Die für die Tätigkeit von CORTA nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich, mit Ausnahme von Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, nach dem Gegenstandswert des Mandats und/oder nach einer gesondert vereinbarten Vergütungsvereinbarung.
Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere als die im RVG vorgesehenen Gebühren vereinbart, ist eine solche Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie mindestens in Schrift- oder Textform geschlossen wurde.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht; in solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung von CORTA einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die Zahlungsansprüche von CORTA vollständig auszugleichen; dies gilt unabhängig davon, ob dem Mandanten in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen.
Zur Sicherung der Zahlungsansprüche von CORTA gegen den Mandanten tritt der Mandant hiermit sämtliche gegenüber der Gegenseite, seiner Rechtsschutzversicherung oder sonstigen Dritte auf die Zahlung von Geld gerichteten Ansprüche an die dies annehmende CORTA ab.
5. Rechtsschutzversicherung
Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und CORTA beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist CORTA unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert (Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird) anfällt.
Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und CORTA; CORTA wird ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber CORTA begleichen. Bei CORTA eingehende Erstattungsleistungen wird CORTA umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei CORTA besteht.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung von CORTA in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung i.d.R. nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt.
Der Mandant ist einverstanden, dass CORTA gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer i.d.R. Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.
6. Kommunikation
Soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmter Kommunikationsweg und ggf. Vorkehrungen gegen Zugriffe Dritter vereinbart wurden, kommt CORTA ihrer Informationspflicht durch die Nutzung eines der vom Mandanten mitgeteilten Kommunikationswege nach. Die insoweit vom Mandanten mitgeteilten Kontaktdaten sind bis zur Mitteilung einer Änderung maßgeblich. Im Rahmen der Korrespondenz darf CORTA von der Richtigkeit der mitgeteilten Kommunikationsdaten ausgehen. Korrespondenz darf mittels unverschlüsselter E-Mail erfolgen; dabei wird allerdings auf die Unsicherheiten dieses Mediums hingewiesen; insbesondere wird der Mandant darauf hingewiesen, dass insbesondere die Kommunikation per E-Mail nicht vor Zugriffen Dritter geschützt ist, sofern beim Sender und beim Empfänger nicht technische Vorkehrungen (insbesondere Verschlüsselung, keine Verwendung des HTML-Formats) getroffen wurden.
Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen von CORTA/der Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
7. Haftungsbeschränkung
Die CORTA haftet im Falle von Pflichtverletzungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
CORTA bzw. die Rechtsanwälte haben eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 2,5 Mio. EUR abdeckt; die Haftung von CORTA/der für sie tätigen Rechtsanwälte für Pflichtverletzungen in Folge einfacher Fahrlässigkeit wird auf den vierfachen Betrag der vorgenannten Summe beschränkt.
Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
8. Abtretung
Rechte aus dem Mandat dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von CORTA abgetreten werden.
9. Schlichtungsstelle und Gerichtsstand
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Deutschland für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, www.s-d-r.org. CORTA ist nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, erklärt sich hierzu aber grundsätzlich bereit.
Ist der Mandant Kaufmann bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt gem. § 29 Absatz 1 ZPO der Sitz der von CORTA als vertraglicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis. Dies gilt auch, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt und für den Fall, dass der Mandant seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Mandatserteilung aus dem Bundesgebiet verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
10. Schlussbestimmungen
Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und CORTA gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen oder anderer von CORTA eingeführter Vertragsbedingungen, insbesondere des Beratungsvertrages, des Auftrags oder der Vergütungsvereinbarung beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von CORTA erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn CORTA hierfür eine schriftliche Zustimmung erteilt.
Sollte eine Mandatsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke ersichtlich werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder um die Regelungslücke zu schließen, ist diejenige wirksame und praktikable Regel (einschließlich, sofern zutreffend, ein Verzicht auf einen Anspruch durch eine Vertragspartei) zu vereinbaren, die in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht dem am nächsten kommt, was die Parteien beabsichtigt haben oder entsprechend dem Zweck dieser Vereinbarung beabsichtigt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bedacht hätten. Wenn die Nichtigkeit einer Bestimmung die Folge eines in dieser Bestimmung festgelegten Maßes an Leistung oder Zeit (Zeitraum oder Frist) ist, ist eine Bestimmung mit einem rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren, das dem ursprünglichen Maß am nächsten kommt.
Erfurt, 03.06.2021