Gesamtschuldnerische Haftung
Für nicht berufsausübungsbezogene Verbindlichkeiten haften alle Partner gemeinschaftlich. Insofern verhält es sich wie bei einer BGB-Gesellschaft bzw. oHG.
Eine Auswertung aller deutschen Partnerschaftsregister über das Registerportal zeigt, dass sich die 2013 eingeführte Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) mittlerweile zur vorherrschenden Partnerschaftsgesellschaftsform entwickelt hat.
Bereits 2020, also weniger als 7 Jahre nach Einführung der PartG mbB, gab es in Deutschland insgesamt bereits mehr berufshaftungsbeschränkte als klassische Partnerschaftsgesellschaften.
Die Partnerschaftsgesellschaft wurde vom Gesetzgeber exklusiv den Angehörigen der freien Berufe als Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt.
Da sie kein Handelsgewerbe ausübt, finden die §§ 126 ff. HGB keine unmittelbare Anwendung. Stattdessen sollen nach § 1 Abs. 4 PartGG im Zweifel und ergänzend die Vorschriften für die GbR gelten.
Rechtspolitisch erscheint fraglich, warum das PartGG eigentlich nach dem MoPeG fortbesteht. Im internationalen Wettbewerb der Gesellschaftsrechte vermag die PartG mbB hingegen trotz ihrer herausgehobenen Stellung auf deutsch-nationaler Ebene nicht zu bestehen.
Grund ist unter anderem, dass die solidarische und gesamtschuldnerische Haftung aller Partner für sonstige, also nicht mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten bestehen bleibt, trotz der in § 8 Abs. 4 Part GG gewählten Versicherungslösung, § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG.
Im Grundsatz wurde im Rahmen des MoPeG vor allem das Namensrecht der PartG liberalisiert (§ 2 PartGG) und auf das systemwidrige Schriftformerfordernis für den Partnerschaftsvertrag durch Aufhebung des § 3 PartGG a.F. verzichtet.
Für nicht berufsausübungsbezogene Verbindlichkeiten haften alle Partner gemeinschaftlich. Insofern verhält es sich wie bei einer BGB-Gesellschaft bzw. oHG.
Es bedarf keiner namentlichen Nennung aller Partner und der vertretenen Berufe mehr!
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts reicht es "namensrechtlich" nunmehr aus, dass der Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ genügt.
Früher waren die Anforderungen weitaus strenger, insbesondere dergestalt, dass die Benennung von mindestens einem Partner und die Bezeichnung sämtlicher in der Partnerschaftsgesellschaft vertretenen Berufe notwendig war.
Zudem sind nunmehr auch Sach- und Fantasienamen möglich.
Ist die Haftung für Partner für Verbindlichkeiten der PartG aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen und unterhält die PartG eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung, so muss der Name der PartG den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ enthalten.
Anstelle der Namenszusätze „und Partner“ oder „Partnerschaft“ ergeben sich für die Gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung daher Änderung in der Form, dass der Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten kann, also „PartmbB“ oder „PartGmbB“, vgl. § 8 Abs. 4 S. 3 PartGG n.F.
Durch die Aufhebung des § 3 PartGG a.F. entfällt außerdem nunmehr das Schriftformerfordernis für den Gesellschaftsvertrag.
Hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 PartGG a.F. vorgeschriebenen, vertraglichen Angaben bedarf es einer Beweissicherung für den Inhalt des Partnerschaftsvertrags schon deshalb nicht, weil diese Angaben nach den neuen §§ 4, 5 Abs. 1 PartGG zugleich Inhalt der von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirkenden Anmeldung und der nachfolgenden Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft bilden.
Die betrifft insb.
1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft,
2. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners,
3. den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners,
4. den Gegenstand der Partnerschaft,
5. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.
Daher ist regelmäßig bereits durch die Registereintragung die Übereinstimmung der Angaben mit den vom Willen der Partner umfassten rechtlichen Verhältnissen der Partnerschaftsgesellschaft gesichert.
Der Reformgesetzgeber hat sich dagegen entschieden, die persönliche gesamtschuldnerische Gesellschafterhaftung - wie sie bei Personengesellschaften typisch ist, einheitlich nur im BGB zu regeln.
Stattdessen finden sich im Wortlaut des PartGG inhaltsgleiche Haftungsbestimmungen wie im BGB (§§ 721 ff.) und im HGB (§§ 126 ff.), siehe insofern § 8 PartGG.
Hintergrund dieser "Doppelregelung" ist die Bemühung des Gesetzgebers um größere Nutzerfreundlichkeit der einschlägigen Gesetze ("der Blick in das jeweilige Gesetz soll grundsätzlich genügen").
Die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft bleibt aber unberührt.
Den Gläubigern haften weiterhin
Angepasst wird allerdings die Verweisung auf das geltende Haftungsregime.
Durch die Änderung von § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG wird nun klargestellt, dass
die Haftung der Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen ist,
wenn die Partnerschaftsgesellschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält.
Die Vorschrift in der vorher geltenden Fassung stellte noch auf die Haftung des Gesellschaftsvermögens ab, was dem überholten Verständnis geschuldet war, dass die Partnerschaftsgesellschaft selbst nicht rechtsfähig sei.
... bei "Berufspflichtverletzungen", sofern eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde!
Weitere Änderungen betreffen zudem die Anmeldung zum Partnerschaftsregister.
Durch die Änderung von § 4 Abs. 1 S. 1 PartGG werden die Verweisungen auf die geltenden § 106 Abs. 1 HGB und § 108 S. 1 HGB in Bezug auf die Registeranmeldung entsprechend angepasst.
Soweit § 106 Abs. 7 S. 3 HGB auch eine Erleichterung hinsichtlich der Anmeldung einer Änderung der Geschäftsanschrift vorsieht, ist dies für die Partnerschaftsgesellschaft ohne Belang, weil nach § 5 Abs. 2 PartGG die „Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ohnedies nicht zu den eintragungspflichtigen Tatsachen zählt.
Die vormals in § 3 Abs. 2 PartGG a.F. geregelten Angaben finden sich jetzt in § 5 Abs. 1, auf den § 4 Abs. 1 S. 2 folglich verweist. Hieraus ergibt sich nun indirekt, dass auch Angaben zu dem in der Partnerschaftsgesellschaft ausgeübten Beruf und zum Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft zu machen sind.
Damit soll dem Registergericht die Überprüfung des der Partnerschaftsgesellschaft vorbehaltenen Zwecks erleichtert werden sowie der Fähigkeit eines Gesellschafters, sich hieran als Partner im Sinne von § 1 Absatz 1 PartGG zu beteiligen.
Durch den angefügten § 4 Abs. 4 PartGG wird für den Statuswechsel der Partnerschaftsgesellschaft auf § 107 Abs. 3 HGB verwiesen.
Das bedeutet, dass das Partnerschaftsregistergericht bei einem Statuswechsel von einer Partnerschaftsgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts z.B. prüfen muss, ob nicht die Anmeldung wegen des Vorliegens eines Handelsgewerbes und des Erfordernisses eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs nach § 382 Abs. 3 FamFG zurückzuweisen ist.
Das MoPeG hat also zwar das Recht der Personengesellschaften grundlegend modernisiert, inhaltliche Änderungen im PartGG halten sich jedoch in Grenzen.
Die eigens für Freiberufler geschaffene Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft bleibt weiterhin als zulässige Organisationsform erhalten.
Inwiefern diese in der Rechtspraxis noch eine Zukunft haben wird, wird sich zeigen.
Mit der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) wird durch das MoPeG eine Transparenz erreicht, die der der Partnerschaftsgesellschaft ebenbürtig ist.
Die §§ 107 Abs. 1 S. 2, 161 Abs. 2 HGB n.F. ermöglichen Freiberuflern nun die Wahl der Rechtsform, insbesondere der GmbH & Co. KG, womit ihnen neben der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung künftig eine weitere haftungsbeschränkte Personengesellschaftsrechtsform zu Wahl steht.
Die GmbH & Co. KG hat dabei den Vorteil, dass die Haftung der Kommanditisten generell beschränkt ist, während die PartG mbB nur für eine Haftungsbeschränkung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung – also nicht für sonstige Verbindlichkeiten, wie etwa Gehälter, Mieten, Steuer usw. – kennt.
Diese Möglichkeit steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Berufsrecht des Freiberuflers die Eintragung zulässt.
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