Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Der faktische Geschäftsführer: Haftungsrisiko für die GmbH, Gesellschafter und die Geschäftsführer

Der faktische Geschäftsführer haftet selbst nicht nur wie ein richtiger GF, sondern birgt auch Haftungsrisiken für die Gesellschaft, die Gesellschafter und (wirksam) bestellte Geschäftsführer.

Doch zurück: Was ist ein faktischer Geschäftsführer überhaupt?
 

Ein faktischer Geschäftsführer ist...

... eine Person, die nach außen hin Leitungsaufgaben wahrnimmt, ohne kraft wirksamen (!) Bestellungsbeschlusses in das Amt des Geschäftsführers gehoben worden zu sein.

Ein faktischer Geschäftsführer kann also auch eine Person sein, die zwar zum Geschäftsführer bestellt wurde, bei der aber der zugrunde liegende Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung an Wirksamkeitsmängeln leidet.

Die Rechtsprechung hat dabei einen Kriterienkatalog entwickelt, nachdem eine faktische Geschäftsführung begründet werden kann. Maßgeblich sind etwa der Einfluss auf
 

  • Unternehmenspolitik
  • Unternehmensorganisation
  • Personal 
  • Kredite
  • Geschäftspartner
  • Buchführung und Bilanzierung
  • Steuerangelegenheiten
  • sowie der Bezug einer geschäftsführerähnlichen Vergütung.






 

Werden Tätigkeiten durchgeführt, für die ein leitender Angestellter Rücksprache mit dem CEO genommen hätte?

Das Sekretariat (vollständig)
Das Sekretariat von CORTA (unsere guten Feen)

Klassische Fälle faktischer Geschäftsführung

Oft sind Personen faktische Geschäftsführer,

  • die ihre Fähigkeit verloren haben, Geschäftsführer zu sein, etwa durch eine eingetreten Inhabilität, oder
  • eingesetzte Strohmänner, die wie ein Marionettenspieler die Geschicke der GmbH leiten, oder
  • leitende Angestellte und Prokuristen, die im Rechtsverkehr zuweilen in ihren Signaturen als "Geschäftsführung" deklariert werden und zudem oft die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie ein Geschäftsführer.




 

Haftungsfragen

Bei einer faktischen Geschäftsführung kann nicht nur der faktische Geschäftsführer haften, sondern auch sonstige Beteiligte. Lassen Sie sich gern zu diesem wirtschaftlich relevanten Thema näher von unseren Rechtsanwälten beraten.

Eine „Haftung“ der GmbH kann sich daraus ergeben, dass diese durch Handlungen des faktischen Geschäftsführers wirksam im Außenverhältnis gebunden wird, insbesondere wenn sie weiß und nichts dagegen unternimmt, dass der Faktische im Außenverhältnis Rechtsgeschäfte für die GmbH abschließt (Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinsvollmacht).

 

Unter Umständen können auch Gesellschafter haften, wenn sie einem faktischen Geschäftsführer die „Leitung“ über das Unternehmen überlassen haben, § 6 Abs. 5 GmbHG.

 

 

Der bestellte Geschäftsführer haftet, weil er primär für die Erfüllung von Organpflichten verantwortlich ist.

 

Für den faktischen Geschäftsführer ergibt sich ein enger Pflichtenkatalog, da der Grundsatz des Gleichlaufs von Herrschaft und Haftung gilt.

 

Ihn trifft grds.

 

  • eine Insolvenzantragspflicht (umstr.),
  • eine Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbH gegenüber der Gesellschaft,
  • aber er kann auch bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafrechtlich verantwortlich sein.

Können sich sogar Chancen aus der faktischen Geschäftsführung ergeben?

Das ist ein schwierige Frage. Zum Faktenschaffen kann es sich unter gewissen Umständen eignen (worin auch eine Gefahr für die übrigen Gesellschafter liegen kann).

Nach einer Meinung in der Literatur kann sich aber sogar das Recht für einen faktischen Geschäftsführer ergeben, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Ehrlich gesagt, ist das zwar eine steile These; doch wenn man dies geschickt einsetzt, können sich für die Praxis durchaus einige Gestaltungsmöglichkeiten bei Gesellschafterstreitigkeiten bieten.

 

Sie wollen mehr zum Thema faktische Geschäftsführung wissen? Dann kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gern weiter.

 

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht
Dr. Tracy Schüler