Der faktische Geschäftsführer: Haftungsrisiko für die GmbH, Gesellschafter und die Geschäftsführer
Der faktische Geschäftsführer haftet selbst nicht nur wie ein richtiger GF, sondern birgt auch Haftungsrisiken für die Gesellschaft, die Gesellschafter und (wirksam) bestellte Geschäftsführer.
Doch zurück: Was ist ein faktischer Geschäftsführer überhaupt?
Ein faktischer Geschäftsführer ist...
... eine Person, die nach außen hin Leitungsaufgaben wahrnimmt, ohne kraft wirksamen (!) Bestellungsbeschlusses in das Amt des Geschäftsführers gehoben worden zu sein.
Ein faktischer Geschäftsführer kann also auch eine Person sein, die zwar zum Geschäftsführer bestellt wurde, bei der aber der zugrunde liegende Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung an Wirksamkeitsmängeln leidet.
Die Rechtsprechung hat dabei einen Kriterienkatalog entwickelt, nachdem eine faktische Geschäftsführung begründet werden kann. Maßgeblich sind etwa der Einfluss auf
- Unternehmenspolitik
- Unternehmensorganisation
- Personal
- Kredite
- Geschäftspartner
- Buchführung und Bilanzierung
- Steuerangelegenheiten
- sowie der Bezug einer geschäftsführerähnlichen Vergütung.
Anzustellen ist...
folgende Kontrollüberlegung:
Werden Tätigkeiten durchgeführt, für die ein leitender Angestellter Rücksprache mit dem CEO genommen hätte?
Klassische Fälle faktischer Geschäftsführung
Oft sind Personen faktische Geschäftsführer,
- die ihre Fähigkeit verloren haben, Geschäftsführer zu sein, etwa durch eine eingetreten Inhabilität, oder
- eingesetzte Strohmänner, die wie ein Marionettenspieler die Geschicke der GmbH leiten, oder
- leitende Angestellte und Prokuristen, die im Rechtsverkehr zuweilen in ihren Signaturen als "Geschäftsführung" deklariert werden und zudem oft die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie ein Geschäftsführer.
Haftungsfragen
Bei einer faktischen Geschäftsführung kann nicht nur der faktische Geschäftsführer haften, sondern auch sonstige Beteiligte. Lassen Sie sich gern zu diesem wirtschaftlich relevanten Thema näher von unseren Rechtsanwälten beraten.
Eine „Haftung“ der GmbH kann sich daraus ergeben, dass diese durch Handlungen des faktischen Geschäftsführers wirksam im Außenverhältnis gebunden wird, insbesondere wenn sie weiß und nichts dagegen unternimmt, dass der Faktische im Außenverhältnis Rechtsgeschäfte für die GmbH abschließt (Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinsvollmacht).
Unter Umständen können auch Gesellschafter haften, wenn sie einem faktischen Geschäftsführer die „Leitung“ über das Unternehmen überlassen haben, § 6 Abs. 5 GmbHG.
Der bestellte Geschäftsführer haftet, weil er primär für die Erfüllung von Organpflichten verantwortlich ist.
Für den faktischen Geschäftsführer ergibt sich ein enger Pflichtenkatalog, da der Grundsatz des Gleichlaufs von Herrschaft und Haftung gilt.
Ihn trifft grds.
- eine Insolvenzantragspflicht (umstr.),
- eine Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbH gegenüber der Gesellschaft,
- aber er kann auch bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafrechtlich verantwortlich sein.
Können sich sogar Chancen aus der faktischen Geschäftsführung ergeben?
Das ist ein schwierige Frage. Zum Faktenschaffen kann es sich unter gewissen Umständen eignen (worin auch eine Gefahr für die übrigen Gesellschafter liegen kann).
Nach einer Meinung in der Literatur kann sich aber sogar das Recht für einen faktischen Geschäftsführer ergeben, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Ehrlich gesagt, ist das zwar eine steile These; doch wenn man dies geschickt einsetzt, können sich für die Praxis durchaus einige Gestaltungsmöglichkeiten bei Gesellschafterstreitigkeiten bieten.
Sie wollen mehr zum Thema faktische Geschäftsführung wissen? Dann kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gern weiter.