Probleme mit fehlerhaft bestellten Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft
Anwalt Aktienrecht
Ist die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig, ist dieses wie ein Nichtmitglied bei Beschlussfassungen im Aufsichtsrat zu behandeln.
"Das Aufsichtsratsmitglied, dessen Wahl nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, ist für die Stimmabgabe und Beschlussfassung wie ein Nichtmitglied zu behandeln."
(BGH, Urteil vom 19. 2. 2013 - II ZR 56/12)
Dies kann weitgehende Auswirkungen haben, wenn die Mitwirkung des fehlerhaft bestellten Aufsichtsratsmitglieds für
- Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats oder
- das Zustandekommen eines Aufsichtsratsbeschluss
erforderlich war.
"Sofern die Stimmen der als Nichtmitglieder zu behandelnden Aufsichtsräte für die Beschlussfassung oder die Ablehnung eines Beschlussantrags ursächlich geworden sind, ist ein entsprechender Beschluss nicht gefasst oder kommt sogar eine Umkehrung des Beschlussergebnisses infrage. Der Beschluss muss nicht so behandelt werden, als sei er ordnungsgemäß gefasst worden."
(BGH, Urteil vom 19. 2. 2013 - II ZR 56/12)
Maßnahmen oder Beschlüsse sind aber nicht zwangsläufig immer nichtig oder unwirksam, wenn ein fehlerhaft bestelltes Aufsichtsratsmitglied hieran mitgewirkt hat.
Es kommt vielmehr, wie der Jurist so schön zu sagen pflegt, immer darauf an.
Wenn es etwa um die Bestellung des Vorstands geht, ist es sehr wohl entscheidend, ob der Aufsichtsrat ordnungsgemäß besetzt, insbesondere beschlussfähig war.
Geht es etwa um die Abberufung eines Vorstandsmitglieds wird es für diesen entscheidend sein, ob ...
Abberufung (+)
... seine Abberufung durch die Stimme des nichtig gewählten Aufsichtsratsmitglieds beschlossen wurde.
Abberufung (-)
... seine Abberufung nur durch die Stimme des betreffenden Aufsichtsratsmitgliedes verhindert wurde.
Aber nicht in jedem Fall wirkt sich ein Beschluss durch einen fehlerhaften konstituierten Aufsichtsrat aus.
Werden Aufsichtsratsbeschlüsse gegenüber gutgläubigen Dritten vollzogen (die die Nichtigkeit nicht kennen) werden, sind diese grundsätzlich geschützt. Sie dürfen darauf vertrauen, dass der Aufsichtsratsbeschluss sodann auch rechtmäßig vollzogen wird.
Auch sei es nicht relevant, d.h. ohne Auswirkung, wenn ein fehlerhaftes Aufsichtsratsmitglied bei der Formulierung von Vorschlägen für die Beschlussfassung der Hauptversammlung mitwirkt.
Als Faustregel lässt sich festhalten:
Maßnahmen und Beschlüsse sind in der Regel unwirksam, wenn hierbei die Mitwirkung eines fehlerhaft bestellten Aufsichtsratsmitglieds ursächlich war.
Eine Einzelfallbetrachtung ist dabei unerlässlich.
Es kommt als darauf an.
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