Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Unternehmenskauf: Wissenszurechnung bei der Abgabe von Garantien?

In Unternehmenskaufverträgen findet man in einzelnen Zusicherungen innerhalb eines Garantienkatalogs häufig Klauseln, in denen der Verkäufer versichert, dass ein bestimmter Umstand „nach seiner Kenntnis“ oder „nach seinem Wissen“ vorliegt oder nicht vorliegt.



 

Bei einer Wissensgarantie wähnt sich der Verkäufer meist auf der sicheren Seite.

 

Er meint, nur für positive Kenntnis, nicht aber für fahrlässige Unkenntnis einstehen zu müssen.

Will vermeintlich heißen: Umstände, die dem Verkäufer normalerweise bei gehöriger Gewissensanspannung hätten bekannt sein müssen, die der Verkäufer aber tatsächlich nicht kannte, sind unschädlich.

Das Team von CORTA - Spezialisten im Vereinsrecht
Ihre Experten von CORTA beraten Sie beim Unternehmenskauf

Der BGH sagt hier, dass sog. "aktenmäßig festgehaltenes Wissen", positivem Wissen gleichsteht, auch wenn es zwischenzeitlich vergessen wurde.

Wir lernen also als erstes:

 

Auch nicht mehr präsentes Wissen ist schädlich.

 

Und wie sicher steht der Verkäufer im Übrigen mit einer Wissensklausel da?

 

Was ist denn, wenn zwar der Verkäufer keine positive Kenntnis hat, aber ein Prokurist, leitender Angestellter, normaler Mitarbeiter schon?

"Wissenszurechnung" ist das Stichwort.

 

Hier gibt es keine Pauschalantworten, es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Die Umstände sind gegeneinander abzuwägen. 

Jedenfalls wird sich der Verkäufer nicht entlasten können, dass er sich "blind" stellt und sich der wesentlichen Umstände verschließt, indem er "bewusst" möglich wenig über sein Unternehmen weiß.

 

 

Folgender Fall ist noch recht (fast) eindeutig:

 

Wird der Unternehmenskaufvertrag von einem rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigten/Prokuristen in Vertretung des Verkäufers unterschrieben, wird dessen Wissen über einen Mangel dem Verkäufer zugerechnet.

Der Verkäufer verletzt dann eine Zusicherung und begeht eine Pflichtverletzung, wenn er eine gegenteilige Garantie abgibt.

 

 

Ausdehnung der Wissenszurechnung

Nach dem BGH soll wohl auch das Wissen der Personen zugerechnet werden, die bestimmungsgemäß – auch in der Außenkommunikation – bei der ihnen übertragenen eigenverantwortlichen Aufgabenerledigung Kenntnis von bestimmten Umständen erlangen.

Wenn ein Angestellter in einem ihm zugewiesenen Bereich von mangelbegründenden Umständen Kenntnis erlangt und der Angestellte hier gewisse eigene Entscheidungsspielräume und Verantwortlichkeiten hat, muss sich der Verkäufer auch dieses Bereichs-Wissen zurechnen lassen.

Die Empfehlung

Im Kaufvertrag sollte klar definiert werden, was zum Wissen bzw. besten Wissen des Verkäufers gehört und wessen Wissen sich der Verkäufer zurechnen lassen muss und welches nicht.

Ohne klare Definitionen begibt man sich insofern als Verkäufer immer in unsichere Fahrwasser.

 

Unsere Anwälte von CORTA unterstützten Sie gern bei der Gestaltung Ihres maßgeschneiderten Unternehmenskaufvertrags. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht Handelsrecht
Dr. Tracy Schüler
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