Augen auf bei der Feststellung des Jahresabschlusses!
Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter - oder andersherum - können trotz jährlicher Feststellung des Jahresabschlusses verjähren.
Nach der Rechtsprechung des BGH „kann“ zwar in der Feststellung eines Jahresabschlusses ein für den Neubeginn der Verjährung maßgebliches (Schuld-)Anerkenntnis liegen, muss es aber nicht:
"Allerdings kann der Feststellung einer Bilanz, die diese jedenfalls im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter für verbindlich erklärt, für darin ausgewiesene Forderungen gegen den Gesellschafter die Wirkung eines zivilrechtlich verbindlichen Schulanerkenntnisses zukommen […]. Ob es sich um ein konstitutives oder um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt, beurteilt sich nach den Umständen im Einzelfall."
BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - II ZR 127/16
Dem Beschluss lässt sich weiter entnehmen, dass ein Anerkenntnis durch Feststellung „der Bilanz“ erst dann angenommen werden kann, wenn aus dieser die jeweilige Forderung hinreichend deutlich hervorgeht, also erkennbar ist, dass und in welcher Höhe eine konkrete Forderung bzw. Verbindlichkeit besteht.
Es ist also immer zu eruieren, ob den Gesellschaftern bei der Feststellung des Jahresabschlusses das Bestehen der konkreten Ansprüche bewusst war. Andernfalls würde nämlich die jährliche Feststellung des Jahresabschlusses dazu führen, dass ein Anspruch eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft oder andersherum de facto nie verjähren würde.