Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.


 

Augen auf bei der Feststellung des Jahresabschlusses!

Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter - oder andersherum - können trotz jährlicher Feststellung des Jahresabschlusses verjähren.

Nach der Rechtsprechung des BGH „kann“ zwar in der Feststellung eines Jahresabschlusses ein für den Neubeginn der Verjährung maßgebliches (Schuld-)Anerkenntnis liegen, muss es aber nicht:

"Allerdings kann der Feststellung einer Bilanz, die diese jedenfalls im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter für verbindlich erklärt, für darin ausgewiesene Forderungen gegen den Gesellschafter die Wirkung eines zivilrechtlich verbindlichen Schulanerkenntnisses zukommen […]. Ob es sich um ein konstitutives oder um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt, beurteilt sich nach den Umständen im Einzelfall."

BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - II ZR 127/16

 

Dem Beschluss lässt sich weiter entnehmen, dass ein Anerkenntnis durch Feststellung „der Bilanz“ erst dann angenommen werden kann, wenn aus dieser die jeweilige Forderung hinreichend deutlich hervorgeht, also erkennbar ist, dass und in welcher Höhe eine konkrete Forderung bzw. Verbindlichkeit besteht.

Es ist also immer zu eruieren, ob den Gesellschaftern bei der Feststellung des Jahresabschlusses das Bestehen der konkreten Ansprüche bewusst war. Andernfalls würde nämlich die jährliche Feststellung des Jahresabschlusses dazu führen, dass ein Anspruch eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft oder andersherum de facto nie verjähren würde.

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht Handelsrecht
Dr. Tracy Schüler