Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Lohnsteuerrelevante Übertragung von Pensionszusagen an Pensionsfonds

Die in der Praxis nicht selten vorkommende Auslagerung einer Direktzusage (z.B. für einen Geschäftsführer) auf einen Pensionsfonds sollte stets genau geplant und mit einer umfassenden steuerrechtlichen Beratung flankiert werden.

Wie ein BFH-Urteil aus diesem Jahr zeigt, kann bereits eine - auch versehentlich - nicht erfolgte Antragstellung auf Verteilung dieses Aufwands auf zehn Jahre (§ 4e Abs. 3 EStG) zu kostspieligen Konsequenzen für den Arbeitnehmer (Geschäftsführer) führen (BFH, Urteil vom 19.04.2021, VI R 45/18).

In dem entscheiden Fall hatte eine GmbH, die dem Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt hatte, im Zuge der Beendigung dessen Geschäftsführungstätigkeit, die eingegangene Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen. Als Gegenleistung trat die GmbH ihre Ansprüche aus einer zur Deckung der Pensionszusage des Klägers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Pensionsfonds ab.

Da der Arbeitgeber bei Übertragung der Versorgungszusage keinen Antrag auf Verteilung dieses Aufwands auf zehn Jahre (§ 4e Abs. 3 EStG) stellte, war die gesamte vom Arbeitgeber erbrachte Ablöseleistung (Aufwand aus Auflösung der Pensionsrückstellung und Ansprüche aus Rückdeckungsversicherung) bei dem Arbeitnehmer in vollem Umfang steuerpflichtig.

Die Übertragung der Pensionszusage von der GmbH auf den Pensionsfonds gegen Ablöseleistung führt nach der Rechtsprechung des BFH zu zusätzlichem Arbeitslohn, da der Arbeitnehmer durch die Übertragung statt einer Anwartschaft auf zukünftige Rentenzahlungen nunmehr einen eigenständigen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds auf Versorgung erlangt hat.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer mit seiner Leistung einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft, was bei wirtschaftlicher Betrachtung nichts anderes ist, als wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beiträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zur Zukunftssicherung verwendet hätte. Die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer stellen daher in diesen Fällen sofort zufließenden und steuerpflichtigen Arbeitslohn i. S. des § 19 EStG dar.

Dies ist teuer und ärgerlich für den (ehem.) Geschäftsführer: die vom Arbeitgeber an den Pensionsfonds erbrachten Leistungen sind in vollem Umfang (lohn-)steuerpflichtig.

Denn die Krux des Falles liegt in dem Wechsel des Durchführungsweges. Bspw. führt die Übernahme einer erteilten Direktzusage von einem anderen Rechtsträger (bloßer Schuldnerwechsel) nicht zu einem lohnsteuerrelevanten Zufluss.

Der Arbeitnehmer selbst hat die Möglichkeit sein Einverständnis zur Übertragung der Pensionsverpflichtung nur unter der Bedingung der Antragstellung nach § 4e Abs. 3 EStG zu erteilen.

Eine Beratung im Vorhinein zu Gestaltungsmöglichkeiten kann finanziell erhebliche Ersparnisse bringen.

Aktualisiert am Steuerrecht
Katharina Vogt