Transfer einer Geschäftsidee/eines immateriellen Wirtschaftsguts in ein Unternehmen
Nicht selten haben insbesondere Existenzgründer eine zündende Geschäftsidee für die Entwicklung eines innovativen Produkts oder für der Erbringung interessanter Dienstleistungen am Markt. Der Transfer dieser „Ideen“ in ein Unternehmen, um Investoren zu gewinnen und Kapital für die Entwicklung zur Marktreife zu gewinnen, kann auf verschiedene Weisen erfolgen mit jeweils unterschiedlichen steuerlichen Implikationen und Folgen.
Zunächst: Gründung eines Einzelunternehmens
Der Ideenentwickler könnte zunächst ein Einzelunternehmen (wegen § 152 UmwG muss dieses e.K. sein) gründen und dieses auf eine entweder noch zu gründende oder bereits bestehende GmbH gegen Erhöhung des Stammkapitals ausgliedern. Durch diesen umwandlungsrechtlichen Mechanismus gehen sämtliche – auch immateriellen – Assets auf die Gesellschaft automatisch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen.
Beteiligung von Investoren
Investoren können sich nun entweder direkt an dieser Gesellschaft beteiligen oder es wird eine weitere Gesellschaft gegründet, an die die – immateriellen – Assets überlassen werden (Miete/Pacht/Lizenz).
Die Beteiligung der Investoren kann über eine #Kapitalerhöhung bewirkt werden oder alternativ über einen Verkauf von Anteilen des Ideenentwicklers an die Investoren. So oder so kommt man aus steuerlichen Gründen aber nicht umhin, die Assets durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Gutachter bewerten zu lassen, um insbesondere Schenkungssteuern zu vermeiden.
Herausforderung: Hinreichend konkrete Geschäftsidee
Problematisch ist es, wenn die Geschäftsidee noch nicht hinreichend konkret ist. Bei einer "bloßen" Geschäftsidee handelt es sich grundsätzlich nicht um ein selbstständiges überlassungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut. Wenn zusätzlich oder alternativ eine „Know-How-Vergütung“ an den Ideenentwickler gezahlt werden soll, der in der Gesellschaft Gesellschafter-Geschäftsführer ist, muss auch immer an verdeckte Gewinnausschüttungen gedacht werden.
Für die Bewertung einer Geschäftsidee bedarf es u.a. mindestens einer hinreichend konkreten Beschreibung, worin die Geschäftsidee besteht und wie diese umzusetzen ist.