Organhaftung statt Anspruch aus Garantieverletzung bei Unternehmenskaufverträgen
Wird eine Gesellschaft mittels eines Share Deals verkauft, passiert es nicht selten, dass der Verkäufer der Beteiligung auch (vormaliger) Geschäftsführer der Gesellschaft war.
Gerade das kann ihm zum Verhängnis werden, wenn der Kaufvertrag nicht entsprechend ausgestaltet wird, dass (kaufvertragliche) Haftungsbegrenzungen auch für (gesellschaftsrechtliche) Ansprüche aus Organhaftung geltend sollen...
Die Gretchenfrage:
Stellt sich nach dem Vollzug des Kaufvertrags ( also nach dem Übergang der Anteile auf den Erwerber) heraus, dass eine Garantieverletzung vorliegt, z.B. weil die Gesellschaft entgegen einer Zusicherung nicht in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen geführt wurde, fragt sich der ehrenwerte Erwerber - angetrieben durch seine rechtlichen Berater - immer:
Wer haftet!?
Ausnahme von der Verkäuferhaftung bei "Mängeln" des Unternehmens
- wenn dieser wirksame Haftungsbegrenzungen vereinbarte bzw.
- nur haftet, wenn er positive Kenntnis von dem "Mangel" hatte, die Kenntnis aber nicht nachgewiesen werden kann,
- es ggf. sogar an einer Garantie für den speziellen Fall fehlt...
Die Antwort:
Grundsätzlich haftet der Veräußerer, weil er ja eine falsche Garantie abgegeben hat.
Und wenn der Jurist von „grundsätzlich“ spricht, dann gibt er damit zu erkennen, dass es Ausnahmen gibt.
Wenn es nämlich, wie in Unternehmenskaufverträgen typisch, Haftungsbegrenzungsklauseln gibt, kann es durchaus sein, dass eine Garantieverletzung eben doch einmal nicht liquidiert werden kann, weil z.B. Schäden erst ab einer bestimmten Größenordnung geltend gemacht werden können oder eine Haftungshöchstgrenze besteht, die möglicherweise schon gerissen wurde.
Hier ist die Rede etwa von Klauseln zu
- "Caps" (Haftungshöchstgrenzen),
- Kleinbetragsregelungen (Di minimis) bzw. Klauseln zum "Ansammeln" von Beträgen, aber deren Erreichung erst Ersatz gefordert werden kann (basket),
- Freibetrags- oder Freigrenze-Klauseln...

Die Person des Anspruchstellers wechselt
Der Schadensersatzanspruch wird über das Target geltend gemacht, nicht unmittelbar vom Käufer selbst.
Die Lösung?
Von hinten durch die Brust ins Auge kommt man aber unter Umständen
trotz einer Haftungsbegrenzung
doch zu einer Ersatzpflicht des Veräußerers,
wenn dieser vormals Geschäftsführer war.
Dies muss jedoch über den Umweg erfolgen, dass der Schaden nicht von dem Erwerber, sondern von der erworbenen Gesellschaft in Form der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht wird.
Klingt genial - und so böse.
Das Ganze hat aber natürlich einen Pferdefuß.
Der Wertmutstropfen - So einfach ist es manchmal doch nicht...
Hat sich der Veräußerer nämlich vor dem Deal „entlastet“, muss man prüfen, ob die Entlastung - also „Befreiung“ von der Geschäftsführerhaftung wirksam war.
Weiter muss man sich fragen, ob die Haftungsbegrenzungen des Unternehmenskaufvertrags erweiternd so auszulegen sind, dass sie auch im Falle der Organhaftung greifen.
Möglicherweise können die haftungsbegrenzenden Abreden als „stillschweigende“ Stimmpflicht des Erwerbers verstanden werden, der Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen gegen den Veräußerer NICHT zuzustimmen.
Ein Veräußerer tut jedenfalls gut daran, auf eine explizite Regelung zu achten, dass eine Umgehung des Haftungsbegrezungsregimes verhindert wird, sonst sind jahrelange Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert.
Geht es um den Vorstand einer AG, kann ein solch langer Rechtsstreit übrigens auch nicht vergleichsweise vor Ablauf eines Drei-Jahres-Zeitraums abgekürzt werden, § 93 Abs. 4 AktG.
Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren wollen, Sie hier bei einem vermeintlich verlorenen Fall nun neue Argumente gefunden haben, dann kontaktieren Sie uns gern.
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