Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Organhaftung statt Anspruch aus Garantieverletzung bei Unternehmenskaufverträgen

Wird eine Gesellschaft mittels eines Share Deals verkauft, passiert es nicht selten, dass der Verkäufer der Beteiligung auch (vormaliger) Geschäftsführer der Gesellschaft war. 

Gerade das kann ihm zum Verhängnis werden, wenn der Kaufvertrag nicht entsprechend ausgestaltet wird, dass (kaufvertragliche) Haftungsbegrenzungen auch für (gesellschaftsrechtliche) Ansprüche aus Organhaftung geltend sollen...

 

Die Gretchenfrage:

Stellt sich nach dem Vollzug des Kaufvertrags ( also nach dem Übergang der Anteile auf den Erwerber) heraus, dass eine Garantieverletzung vorliegt, z.B. weil die Gesellschaft entgegen einer Zusicherung nicht in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen geführt wurde, fragt sich der ehrenwerte Erwerber - angetrieben durch seine rechtlichen Berater - immer: 

Wer haftet!?

Die Antwort:

Grundsätzlich haftet der Veräußerer, weil er ja eine falsche Garantie abgegeben hat.


Und wenn der Jurist von „grundsätzlich“ spricht, dann gibt er damit zu erkennen, dass es Ausnahmen gibt.

 

Wenn es nämlich, wie in Unternehmenskaufverträgen typisch, Haftungsbegrenzungsklauseln gibt, kann es durchaus sein, dass eine Garantieverletzung eben doch einmal nicht liquidiert werden kann, weil z.B. Schäden erst ab einer bestimmten Größenordnung geltend gemacht werden können oder eine Haftungshöchstgrenze besteht, die möglicherweise schon gerissen wurde.

Hier ist die Rede etwa von Klauseln zu

  •  "Caps" (Haftungshöchstgrenzen),
  • Kleinbetragsregelungen (Di minimis) bzw. Klauseln zum "Ansammeln" von Beträgen, aber deren Erreichung erst Ersatz gefordert werden kann (basket),
  • Freibetrags- oder Freigrenze-Klauseln...
     
Dr. Tracy Schüler
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Tracy Schüler: Sie ist Ihre Expertin, was Unternehmenskäufe betrifft!

Die Lösung?

Von hinten durch die Brust ins Auge kommt man aber unter Umständen 

trotz einer Haftungsbegrenzung 

doch zu einer Ersatzpflicht des Veräußerers, 

wenn dieser vormals Geschäftsführer war.

Dies muss jedoch über den Umweg erfolgen, dass der Schaden nicht von dem Erwerber, sondern von der erworbenen Gesellschaft in Form der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht wird.


Klingt genial - und so böse.

Das Ganze hat aber natürlich einen Pferdefuß.
 

Der Wertmutstropfen - So einfach ist es manchmal doch nicht...

 

Hat sich der Veräußerer nämlich vor dem Deal „entlastet“, muss man prüfen, ob die Entlastung - also „Befreiung“ von der Geschäftsführerhaftung wirksam war.

Weiter muss man sich fragen, ob die Haftungsbegrenzungen des Unternehmenskaufvertrags erweiternd so auszulegen sind, dass sie auch im Falle der Organhaftung greifen

Möglicherweise können die haftungsbegrenzenden Abreden als „stillschweigende“ Stimmpflicht des Erwerbers verstanden werden, der Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen gegen den Veräußerer NICHT zuzustimmen. 

 

Ein Veräußerer tut jedenfalls gut daran, auf eine explizite Regelung zu achten, dass eine Umgehung des Haftungsbegrezungsregimes verhindert wird, sonst sind jahrelange Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert.

Geht es um den Vorstand einer AG, kann ein solch langer Rechtsstreit übrigens auch nicht vergleichsweise vor Ablauf eines Drei-Jahres-Zeitraums abgekürzt werden, § 93 Abs. 4 AktG.

 

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren wollen, Sie hier bei einem vermeintlich verlorenen Fall nun neue Argumente gefunden haben, dann kontaktieren Sie uns gern. 

Unternehmenskaufverträge und Organhaftung sind unsere Steckenpferd.
 

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht Handelsrecht
Dr. Tracy Schüler