Pensionszusagen in der GmbH für Gesellschafter-Geschäftsführer
Pensionszusagen können ein Hindernis im Rahmen von Unternehmensveräußerungen und Unternehmensnachfolgen sein. Will man diese entsorgen, begibt man sich leicht in ein steuerliches Minenfeld. Unsere Anwälte beraten Sie gern, welche Möglichkeiten bestehen, um dem Problem "Pensionszusage" Herr zu werden und wie diese ggf. entsorgt werden können.
Das Problem
Viele Geschäftsführer inhaberbetriebenen Unternehmen haben zur Vorsorge im Alter mit ihrer GmbH eine Pensionszusage vereinbart. Im Rahmen von Unternehmensübertragungen stellen diese dann jedoch vielfach ein Hindernis dar und führen zu Interessenkonflikten.
- Der ausscheidende Gesellschafter-Geschäftsführer will – naturgemäß – nicht auf seine Altersvorsorge verzichten.
- Der Erwerber des Unternehmens scheut aber oft die hohen Rückstellungen und späteren Zahlungen – insbesondere wenn auch noch eine Deckungslücke besteht oder bestehen kann.
Die Pensionszusage kann daher bei einer Unternehmensübertragung zum „K.O.“-Kriterium werden, wenn die Pensionszusage nicht aus dem Unternehmen herausgenommen wird und nicht auf die (potenziellen) Erwerber übergehen.
Pensionszusagen aus GmbHs zu „entsorgen“ ist auf unterschiedliche Weisen möglich. Nicht jede ist – steuerrechtlich – zu empfehlen.
Lösungsmöglichkeiten
Eine Lösung des Problems könnte es darstellen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zugunsten eines erfolgreichen Unternehmensverkaufs auf seine Pensionsansprüche verzichtet und hierfür eine Abfindung erhält. Allerdings liegt in diesen Fällen nach der Rechtsprechung auf Seiten des Unternehmens eine verdeckte Einlage in Höhe des Verzichts vor und auf Seiten des Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe der Abfindung in voller Höhe ein Lohnzufluss vor. Der „Chef“ der zugunsten eines guten Verkaufs verzichtet, sieht sich dann also teils horrenden Lohnsteuerforderungen gegenüber.
Alternativ – und steuerlich attraktiver – kann das Unternehmen die Pensionszusage gegen eine Ablösezahlung an eine andere Gesellschaft (z.B. sog. „Rentner-GmbHs“) übertragen. Für diese Fälle hat der BFH bereits vor einigen Jahren klargestellt, dass kein Lohnzufluss im Übertragungszeitpunkt vorliegt.
Dies gilt jedoch nur, wenn dem Pensionsberechtigten bei der Übertragung der Pensionszusage kein Wahlrecht bei der Auszahlung eingeräumt wird.
Bisher ungelöst: Festlegung des Übertragungswerts
Das größte Problem – und größte Streitpotenzial mit der Finanzverwaltung – stellt sich bei der Auslagerung von Pensionszusagen auf andere Gesellschaften allerdings im Hinblick auf die Festlegung der angemessenen Höhe des Übertragungswertes bzw. des Ausgleichsbetrages zum Zeitpunkt der Übertragung, unabhängig vom Eintritt des Versorgungsfalles. Klare Bekenntnisse woran sich dieser Wert zu orientieren hat, gibt es weder von der Finanzverwaltung noch der Rechtsprechung.
Will man das Risiko hieraus nicht in Kauf nehmen, kann statt der „Entsorgung der Pensionszusage“ über gestalterische Alternativen zur Auslagerung der Geschäftstätigkeit nachgedacht werden. Helfen könnte hier
- der Betriebsübergang gemäß § 613a BGB oder
- eine Spaltung gemäß § 123 UmwG.
Haben Sie ein Problem mit "Ihrer" Pensionszusage oder stehen Sie vor einem Unternehmenskauf mit bestehenden Pensionszusagen? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater sind auf die Gebiete des Gesellschafts- und Steuerrechts spezialisiert und finden mit Ihnen einen gangbaren Weg durch das steuerliche Minenfeld.