Abfindungsbeschänkungen beim Ausscheiden von Gesellschaftern
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, steht ihm – als wirtschaftliches Äquivalent – für den Verlust seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung grundsätzlich ein Abfindungsanspruch zu.
Grundsatz und Problem: Abfindung zum Verkehrswert
Ist nichts anderes geregelt, ist der volle wirtschaftliche Wert auszugleichen, d.h. inklusive einem Good Will und stillen Reserven. Der Anspruch wäre auch sofort mit dem Ausscheiden fällig.
Das Problem daran ist, dass der Gesellschaft durch die Abfindungszahlung erhebliche Liquidität entzogen wird.
Dies kann die Gesellschaft sogar in ihrer Existenz gefährden.
Bei der Satzungsgestaltung tut man also gut daran, Regelungen über die Höhe und die Zahlungsmodalitäten für die Abfindung vorzusehen.
Entsprechenden Gestaltungen sind jedoch Grenzen gesetzt.
Gesellschaftsrechtliche Grenzen für Abfindungsbeschränkungen
In aller Regel ist ein völliger Ausschluss einer Abfindung sittenwidrig (Ausnahme: Gesellschaft mit ideellem Zweck).
Eine solche Klausel wäre nichtig!
Folge wäre, dass der Gesellschafter zum Verkehrswert abzufinden ist. Man hätte also nichts gekonnt.
Diese Folge kann aber auch eintreten, wenn
die Abfindungszahlung über einen zu langen Zeitraum gestreckt wird (bspw. Ratenzahlung über mehr als 15 Jahre) oder
eine Abfindungsbeschränkung vereinbart wird, die bereits im Zeitpunkt ihrer Aufnahme im Gesellschaftsvertrag als sittenwidrig niedrig zu bewerten ist.
Die Krux daran ist, dass es keine starren Grenzen gibt, wann eine Abfindungsklausel eine sittenwidrig niedrige Abfindung auswirft.
Nichtige Klauseln ...
... führen zu einer Abfindung zum vollen Verkehrswert. Das kann teuer werden. Lassen Sie sich hier unbedingt anwaltlich beraten.
Komplizierter wird es dann, wenn
eine Abfindungsklausel zu Beginn noch, als sich das Unternehmen in der Start-up-Phase befand und noch nicht „viel wert“ war, zulässig war,
sich aber im Verlaufe der Zeit erst ein grobes Missverhältnis zwischen Vertrags- und Verkehrswertabfindung ergeben hat.
Das kann bei einer Abfindung zum Buchwert der Fall sein.
Ergänzende Vertragsauslegung
Hier bleibt dem Ausscheidenden nur, mit einer ergänzenden Vertragsauslegung zu argumentieren und eine „Nachverhandlung“ der Abfindung zu erreichen. Notfalls muss er dies auch einklagen.
Das grobe Missverhältnis
mit der Folge der anfänglichen Nichtigkeit kann sich aber auch bei einer Satzungsneufassung ergeben!
Achtung: Bei gemeinnützigen Gesellschaften ist die Abfindung nach den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts grds. auf den Nennwert zu beschränken.

Gefahr: Schenkungsteuer
Unsere Rechtsanwälte weisen Sie nachfolgend auf das naked-in/naked-out-Modell bzw. auf das Managermodell hin und die damit einhergehenden Gefahren.
Finden sich in Gesellschaftsverträgen Regelungen, die für ausscheidende Gesellschafter Abfindungen vorsehen, welche den tatsächlichen Wert der Beteiligung teil erheblich unterschreiten, so kann das verschiedene Gründe haben.
Ein Grund kann z.B. sein, dass die Beteiligung von Führungskräften am Unternehmen von Vornherein für die Zeit ihrer Anstellung im Unternehmen befristet ist.
Die Beteiligung erfolgt dann oft, ohne dass ein hoher Einstandspreis gezahlt werden muss, und im Gegenzug bei späterem Ausscheiden keine stillen Reserven vergütet werden sollen (sog. „naked-in/naked-out“ bzw. „Managermodell“).
Dabei dürfen die steuerlichen Risiken nicht unterschätzt werden.
Wird ein Anteil im Zuge des Ausscheidens auf die Gesellschaft oder die anderen Gesellschafter übertragen und erhält der Ausscheidende eine Abfindung, die unter dem Steuerwert dieses Anteils liegt, fingiert die Vorschrift des § 7 Abs. 7 ErbStG, dass hierin eine Schenkung des Ausscheidenden an die verbleibenden Gesellschafter liegt.
Die Folge ist, dass der Differenzbetrag zwischen tatsächlich erhaltener Abfindung und dem Steuerwert des Anteils der Schenkungsteuer unterworfen wird.

Da
- die steuerliche Bewertung den Verkehrswerten weitgehend angenähert ist und
- der Freibetrag zwischen Dritten recht gering ist,
kann diese Schenkungsfiktion relativ schnell zu einer Schenkungssteuerlast führen.
Entgegen häufig verbreiteter Meinung, ist auch das „Managermodell“ nicht - rechtssicher - hiervon befreit.
Zwar geht die h.M. davon aus, dass solche Fälle, in denen schon bei Eintritt in die Gesellschaft feststeht, dass die Beteiligung nur für die Dauer der aktiven Tätigkeit bestehen soll, nach Sinn und Zweck der Vorschrift keine i.S. von § 7 Abs. 7 ErbStG begründet, da von vornherein keine Vermögensumschichtung geplant war.
Aus der Norm selbst ergibt sich dies nicht und eine diesbezügliche höchstrichterliche Bestätigung fehlt bislang.
Daher sollten Sie bei Abfindungsbeschränkungen – in allen Modellen – die zivilrechtlichen und die steuerlichen Risiken bedacht werden.
Schenkungssteuerlich gilt es in vakanten Fällen zu prüfen, ob
- die schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen greifen (dann müssen – liegen die Voraussetzungen vor – Lohnsummen- und Haltefristen eingehalten werden);
- alternativ ein Verkauf der Beteiligung an die übrigen Gesellschafter oder die Gesellschaft in Erwägung gezogen werden sollte, da solche von der Schenkungsfiktion nicht erfasst sind.
Haben Sie Fragen zu Abfindungsbeschränkungen, zum Ausscheiden oder Ausschluss von Gesellschaftern und den damit einhergehenden Folgen? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie unsere Anwälte und Steuerberater. Wir fehlen Ihnen gern weiter.