Inkongruente und gespaltene Gewinnausschüttung in der GmbH
Anwalt Gesellschaftsrecht, Anwalt Steuerrecht
Das Wichtigste zuerst: Eine Gewinnausschüttung an den oder die Gesellschafter ist solange nicht anzunehmen, wie der Gewinnanteil thesauriert wird.
Wenn sich die Gesellschafter einer GmbH jährlich Gedanken über die Gewinnausschüttung machen, gehen die meisten üblicherweise davon aus, dass jeder Gesellschafter quotal entsprechend seinem Anteil an der Ausschüttung beteiligt wird.
Manchmal ist es aber notwendig, abweichende Gewinnverteilungen für die einzelnen Gesellschafter zu beschließen
z.B. weil ein Gesellschafter aus privaten Gründen einen erhöhten Liquiditätsbedarf hat, während eine anderer Gesellschafter persönlich gerade keine höheren Einkünfte erzielen möchte.
Interessant ist nun Folgendes
Die Gesellschafter können im Rahmen der Gewinnverwendung und Gewinnverteilung auch beschließen
- dass der auszuschüttende Gewinn abweichend von den Beteiligungsverhältnissen verteilt wird (sog. eine disquotale bzw. inkongruente Gewinnverteilung)
oder
- dass nur die Gewinnanteile bestimmter Gesellschafter ausgeschüttet werden, während die Gewinnanteile der anderen Gesellschafter in eine personenbezogene Gewinnrücklage eingestellt werden (sog. gespaltene Gewinnverwendung).
Dem Grunde nach steuerlich anerkannt sind ...
... quotal oder zeitlich inkongruente Gewinnausschüttungen nach der Rechtsprechung des BFH, wenn diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind.
Dies ist der Fall, wenn eine abweichenden Gewinnverteilung
nach der Satzung der GmbH zulässig ist (ein anderer Maßstab für die Verteilung wurde festgelegt oder eine Öffnungsklausel für den Beschluss einer abweichenden Gewinnverteilung ist geregelt) und
die Gesellschafter wirksam einen entsprechenden Beschluss fassen.
Möglich sind zudem punktuell satzungsdurchbrechende Beschlüsse (d.h. entsprechende Mehrheit müssen gegeben sowie die formelle und materielle Anforderungen für eine Satzungsänderung müssen erfüllt sein).
Gewinnverwendung und Thesaurierung: Rechtsprechung des BFH
Im Hinblick auf die gespaltene Gewinnverwendung hat der BFH in jüngerer Zeit nun auch Klarheit geschaffen, dass ein Gewinnverwendungsbeschluss, der eine Gewinnausschüttung nur für einen Teil der Gesellschafter vorsieht, keine Gewinnausschüttung an den Gesellschafter beinhaltet, dessen Anteil thesauriert wird.
Dies gilt nach BFH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII R 20/20, grundsätzlich auch für Vorabgewinnausschüttungsbeschlüsse.
Diese Gesellschafter erzielen insoweit in dem Jahr der Einstellung ihres Gewinnanteils in die gesellschafterbezogene Rücklage keine zu versteuernden Einkünfte...
... sondern erst dann, wenn der Gewinnanteil an sie ausgeschüttet wird.
Wichtig: Soll der Gewinnanteil später aus der Rücklage ausgekehrt werden, ist zwingend ein neuer Gewinnverwendungsbeschluss hierüber zu fassen!
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