Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbHG ist ein starkes Minderheitenrecht – oder etwa doch nicht?
Jeder Gesellschafter hat, unabhängig von seiner Beteiligungsquote, nach dem GmbH-Recht Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft.
Dieses Minderheitenrecht wird – zugegeben – oft eingesetzt, um einen lästigen Geschäftsführer zu gängeln, ist aber auch meist die einzige Möglichkeit, wie ein Kleinstgesellschafter doch „Einfluss“ auf die Geschäftsführung nehmen kann.
Aus diesem Grund ist die Verweigerung der Informationserteilung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
Die jüngeren Tendenzen in der Rechtsprechung ...
werden immer liberaler gegenüber Informationsverweigerungen.
Siehe aus der jüngeren Vergangenheit den Beschluss des LG Hannover (Beschluss vom 21.02.2024 – 23 O 4/24), eine Entscheidung zu Hannover 96.
Betrachtet man jedoch die jüngere Rechtsprechung, fällt auf, dass die Ausnahmefälle gar nicht mehr so strikt gehandhabt werden.
Insofern droht eine Entwertung des Minderheitsrechts (was aus Sicht eines GF oder Mehrheitsgesellschafters wiederum interessant ist).
Zulässige Verweigerungsgründe nach dem Gesetz, § 51a Abs. 2 GmbHG
Die Verweigerung einer Information ist nach dem § 51a Abs. 2 GmbHG zulässig, wenn droht, dass
- die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet,
- dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird und
- ein Gesellschafterbeschluss vorliegt.
Ungeschriebene Versagungsgründe - Entbehrlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses!?
Die neueste Kreation...
... Unzumutbarkeit der Informationserteilung als ungeschriebener Versagungsgrund...
Es soll aber auch ungeschriebene Versagungsgründe geben, die keinen Gesellschafterbeschluss erfordern sollen.
Ungeschriebene Gründe sind:
- Strafbarkeit oder Unmöglichkeit
- Rechtsmissbrauch oder Schikane (zu oft und Unnützes erfragt) und
- und neuerdings auch „Unzumutbarkeit“
der Informationserteilung.
Nach der neueren Rechtsprechung soll eine Unzumutbarkeit etwa auch bei Geheimhaltungsabreden vorliegen, zumindest dann, wenn die Gesellschaft selbst (und nicht der Dritte) ein eigenes Interesse an der Einhaltung hat.
Wann sei das der Fall?
Etwa
- bei Know-how- oder Lizenzverträgen oder
- wenn die Kenntnis durch den Gesellschafter die sog. „Kontrahierungsfähigkeit“ der Gesellschaft beeinträchtigt und der Abschluss sensibler Verträge scheitern kann.
Unsere Kritik
Den letzten Punkt halten wir für problematisch, droht hier doch eine Ausuferung der ungeschriebenen Versagungsgründe, die, wie oben angesprochen, gerade keinen Gesellschafterbeschluss benötigen sollen.
Die Beeinträchtigung der Kontrahierungsfähigkeit droht doch letztlich nur bei einer wie auch immer gearteten Konkurrenztätigkeit des Gesellschafters, die geeignet ist, der Gesellschaft nicht unerhebliche Nachteile zuzufügen.
Dies würde einen geschriebenen Versagungsgrund des § 51a GmbHG darstellen!
Dann aber bedürfte es einer Entscheidung der Gesellschafter und der Geschäftsführer dürfte nicht eigenmächtig über die Verweigerung der Auskunft entscheiden, andernfalls würde er sich haftbar machen.
Droht hier mit dem Merkmal der Unzumutbarkeit als Versagungsgrund eine Aushöhlung des Minderheitenrechts?