Warum CORTA
WarumLogo CORTA

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbHG ist ein starkes Minderheitenrecht – oder etwa doch nicht?

 

 

Jeder Gesellschafter hat, unabhängig von seiner Beteiligungsquote, nach dem GmbH-Recht Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft.

 

Dieses Minderheitenrecht wird – zugegeben – oft eingesetzt, um einen lästigen Geschäftsführer zu gängeln, ist aber auch meist die einzige Möglichkeit, wie ein Kleinstgesellschafter doch „Einfluss“ auf die Geschäftsführung nehmen kann.

 

Aus diesem Grund ist die Verweigerung der Informationserteilung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

 

 

Betrachtet man jedoch die jüngere Rechtsprechung, fällt auf, dass die Ausnahmefälle gar nicht mehr so strikt gehandhabt werden.

Insofern droht eine Entwertung des Minderheitsrechts (was aus Sicht eines GF oder Mehrheitsgesellschafters wiederum interessant ist).

Zulässige Verweigerungsgründe nach dem Gesetz, § 51a Abs. 2 GmbHG

Die Verweigerung einer Information ist nach dem § 51a Abs. 2 GmbHG zulässig, wenn droht, dass

 

  • die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet,
  • dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird und
  • ein Gesellschafterbeschluss vorliegt.
Fachanwalt Marcus Reif
Rechtsanwalt und Fachanwalt Marcus Reif: Sein Spezialgebiet ist das GmbH-Recht.

Ungeschriebene Versagungsgründe - Entbehrlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses!?

Es soll aber auch ungeschriebene Versagungsgründe geben, die keinen Gesellschafterbeschluss  erfordern sollen.

 

Ungeschriebene Gründe sind:

 

  • Strafbarkeit oder Unmöglichkeit
  • Rechtsmissbrauch oder Schikane (zu oft und Unnützes erfragt) und
  • und neuerdings auch „Unzumutbarkeit“

 

der Informationserteilung.

 

Nach der neueren Rechtsprechung soll eine Unzumutbarkeit etwa auch bei Geheimhaltungsabreden vorliegen, zumindest dann, wenn die Gesellschaft selbst (und nicht der Dritte) ein eigenes Interesse an der Einhaltung hat.

 

 

Wann sei das der Fall?

 

Etwa

  • bei Know-how- oder Lizenzverträgen oder
  • wenn die Kenntnis durch den Gesellschafter die sog. „Kontrahierungsfähigkeit“ der Gesellschaft beeinträchtigt und der Abschluss sensibler Verträge scheitern kann.

Unsere Kritik

Den letzten Punkt halten wir für problematisch, droht hier doch eine Ausuferung der ungeschriebenen Versagungsgründe, die, wie oben angesprochen, gerade keinen Gesellschafterbeschluss benötigen sollen.

 

 

Die Beeinträchtigung der Kontrahierungsfähigkeit droht doch letztlich nur bei einer wie auch immer gearteten Konkurrenztätigkeit des Gesellschafters, die geeignet ist, der Gesellschaft nicht unerhebliche Nachteile zuzufügen.

Dies würde einen geschriebenen Versagungsgrund des § 51a GmbHG darstellen!

 

Dann aber bedürfte es einer Entscheidung der Gesellschafter und der Geschäftsführer dürfte nicht eigenmächtig über die Verweigerung der Auskunft entscheiden, andernfalls würde er sich haftbar machen.

 

 

 

Droht hier mit dem Merkmal der Unzumutbarkeit als Versagungsgrund eine Aushöhlung des Minderheitenrechts?

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht
Marcus Reif