Unwirksame Kündigung des Geschäftsführers in einer Einmann-GmbH
Es liegt auf der Hand, dass die Kündigung eines Geschäftsführers ebenso wie bei einem Angestellten unwirsam ist, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Wurde dem Betroffenen außerordentlich gekündigt und fehlt es an einem wichtigen Grund oder ist der wichtige Grund schon länger als zwei Wochen bekannt (wobei es bei einer Geschäftsführerkündigung auf die Kenntnis der Gesellschafterversammlung ankommt), ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.
Das Novum ist: Fehlt in einer Einmann-GmbH eine Protokoll über die Beschlussfassung zur Kündigung des Geschäftsführers, kann dies ebenfalls die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich ziehen. Wann dies der Fall ist, können Sie nachfolgend nachlesen.
Folgen einer unwirksamen Kündigung
Wird eine unwirksame Kündigung ausgesprochen, kann dies die Gesellschaft finanziell erheblich belasten!
Zum Hintergrund
Anlass für diesen Beitrag war jedoch ein Fall, welchen unsere Anwälte selbst bearbeiteten und in dem sie dier hier dargestellten Argumentation folgten.
Bevor Sie weiterlesen: Selbstverständlich wird sich die Kündigung des Geschäftsführers, der nun einmal kein Arbeitnehmer ist, nicht ewig verhindern, zumindest aber herauszögern lassen.
Der Alleingesellschafter ist frei, die Kündigung nachzuholen, doch so einfach das klingt, das teuer kann dies für ihn werden.
Für eine außerordentliche Kündigung dürfte nämlich oft die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB (analog) abgelaufen sein, dass ihm in der Regel nur noch die ordentliche Kündigung bleibt.
Das führt nicht nur zu einer längeren Gehaltszahlung, sondern kann auch Auswirkungen auf eine etwaig dem Geschäftsführer versprochene Abfindung oder Tantieme haben.
Ausgangspunkt
Zunächst müssen wir die Prämissen kennen, die für die Unwirksamkeit einer Kündigung mangels Beschlussprotokolls in einer Einmann-Gesellschaft entscheidend sind:
Sie wissen sicherlich, dass
die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern durch die Gesellschafterversammlung erfolgt,
(wenn auch nicht explizit in § 46 GmbHG genannt) der Abschluss und die Kündigung von Anstellungsverträgen der Geschäftsführer in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fällt, es dafür ebenfalls eines Beschlusses bedarf.
Sodann werden Sie schlussfolgern, dass beide Angelegenheiten in einer Einmann-Gesellschaft dem Alleingesellschafter obliegen, der spontan zu einer Gesellschafterversammlung zusammentreten kann, wie er möchte.
Es handelt sich dann immer um eine Vollversammlung.
Der Alleingesellschafter kann damit ad hoc, jederzeit über das Schicksal des (Fremd-)Geschäftsführers entscheiden.
Die entsprechenden Beschlüsse müssen dann allerdings noch umgesetzt werden, sprich, die Kündigung und Abberufung müssen dem Geschäftsführer gegenüber auch erklärt werden.
Beschlussprotokoll als Wirksamkeitsvoraussetzung
Die einem (Fremd-)Geschäftsführer gegenüber erklärte Kündigung ist unwirksam, wenn der Alleingesellschafter seinen Kündigungsbeschluss nicht ordnungsgemäß protokolliert hat
UND
entweder
- nicht der Gesellschafter (bei einer natürlichen Person diese, bei einer Gesellschaft als Gesellschafterin deren Vertretungsorgan) selbst, sondern eine andere Person die Kündigung erklärt,
oder
- bei dem Gesellschafter (bspw. einer GmbH) Gesamtvertretung besteht und nicht alle Vertreter zusammen die Kündigung erklären.
Zwar ist die Protokollierungsobliegenheit nach § 48 Abs. 3 GmbHG eigentlich eine reine Ordnungsvorschrift, die nur Beweiszwecken dient.
In der Einmann-Gesellschaft besteht aber ein besonderes Bedürfnis, Sicherheit darüber zu erhalten, was konkret beschlossen wurde.
Denn der Alleingesellschafter könnte wie erwähnt spontan, jederzeit eine Vollversammlung ohne Einhaltung von Form und Frist abhalten und Beschlüsse fassen sowie unmittelbar ausführen.
Handelt dieser bei der Ausführung nicht selbst, ist unklar, ob er überhaupt zuvor einen Beschluss gefasst hat und wenn ja, welchen Inhalts.
Besteht bei dem Alleingesellschafter Gesamtvertretung (nur mehrere können zusammen handeln) und spricht nur ein Gesamtvertreter die Kündigung aus, ohne dass der dafür notwendige Beschluss protokolliert ist, ist ebenfalls unklar, ob es diesen existentiellen Beschluss überhaupt gibt und ob er insgesamt vom Alleingesellschafter auch getragen wurde.
Bedeutung des Beschlussprotokolls in der Einmann-GmbH
Das Beschlussprotokoll dient Beweiszwecken und schafft Sicherheit, was wann wie beschlossen wurde.
Existieren zum Beispiel mehrere Geschäftsführer und/oder zusätzlich Prokuristen in einer Einmann-GmbH und erklärt nur einer von ihnen die Kündigung namens der Gesellschaft, ohne dass ein Beschlussprotokoll vorliegt, wissen Sie nicht, ob die Entscheidung für die Kündigung tatsächlich vom Alleingesellschafter getroffen wurde.
Haben Sie etwas gelesen, was Ihnen nützt? Sie spielen mit dem Gedanken, sich von einem Geschäftsführer zu trennen oder Sie sind selbst unmittelbar von einer Kündigung betroffen? Dann kontaktieren Sie gern unsere Rechtsanwälte und Steuerberater.
Wir stehen Ihnen im wahrsten Sinne des Wortes mit Rat und Tat zur Seite!