Entlastung von Geschäftsführern bzw. Vorständen nach einem Formwechsel einer GmbH in eine AG und andersherum
Nicht selten ändern Gesellschaften ihre Rechtskleider, sei es, um in eine weniger komplexe und fehleranfällige Rechtsform anzunehmen (Wechsel AG in GmbH), sei es, um weitere Kapital- und Umstrukturierungsmaßnahmen vorzubereiten (Wechsel von GmbH in AG).
Dabei ist durchaus die Frage berechtigt, nach einem Formwechsel noch eine Entlastung der ehemaligen Geschäftsführer/Vorstände möglich ist und welche Wirkung diese hat.
Wirkung der Entlastung
Zunächst muss man wissen, dass sich die Wirkung einer Entlastung in der AG darauf begrenzt, dass die Hauptversammlung den Tatbestand des Vertrauensentzug (im Rahmen des Widerrufs der Bestellung) nicht auf Umstände stützen kann, bzgl. derer Entlastung erteilt wurde.
Eine Haftungsbefreiung geht damit nicht einher.
Bei der GmbH hat die Entlastung Präklusionswirkung, d.h. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist ausgeschlossen,
- soweit dem Geschäftsführer Entlastung erteilt wurde sowie
- soweit die Gesellschafterversammlung Kenntnis von den entsprechenden, möglicherweise haftungsträchtigen Sachverhalten hatte
Natürlich muss der Entlastungsbeschluss auch im Übrigen wirksam sein.
hier kann sich zuweilen auch einmal das Problem einer treuwidrigen Entlastung stellen. Der Entlastungsbeschluss wäre dann mittels Beschlussmängelklage anzugreifen.

Was gilt nun beim Formwechsel?
Wird ein Formwechsel wirksam, erlöschen die Organstellungen der bisherigen Organe.
Die neuen Organe/Organträger müssen neu bestellt werden (eine kleine Ausnahme besteht nur für Mitglieder eines Aufsichtsrats einer formwechselnden AG, wenn auch in der GmbH ein Aufsichtsrat installiert wird).
So stellt sich nun zunächst die Frage, wer jetzt über die Entlastung der ehemaligen Organmitglieder entscheidet?
Hier gilt, dass über die Entlastung die neu bestellten Organe entscheiden.
In der AG erhält der Vorstand die Entlastung von der Hauptversammlung und in der GmbH von der Gesellschafterversammlung (es sei denn, diese Kompetenz wurde statutarisch übertragen).
Die Wirkungen einer Entlastung sind aber nun andere.
In der neuen GmbH gegenüber ehemaligen Vorständen
Nach einer starken Literaturauffassung kann die Gesellschafterversammlung der GmbH einem ehemaligen Vorstand keine präkludierende Entlastung erteilen, dies liege an der völlig anderen Rechtsstellung eines Vorstandes (weisungsunabhängig) gegenüber Geschäftsführern einer GmbH.
Ein Entlastungsbeschluss für ehemalige Vorstände habe daher in der „neuen“ GmbH nur die Wirkungen wie ein Entlastungsbeschluss in der ehemaligen AG.
In der neuen AG gegenüber ehemaligen Geschäftsführern
Andersherum gilt:
Wird einem ehemaligen Geschäftsführer in der (neuen) AG Entlastung erteilt, geht dies nur in den Grenzen des § 120 Abs. 2 AktG. Der ehemalige Geschäftsführer erhält mithin keine Haftungsbefreiung, wenn der Beschluss erst in der neuen AG gefasst wird.
Lösung?
Eine Lösung gibt es nur für den Formwechsel einer GmbH in eine AG.
Soll der Geschäftsführer von seiner Haftung befreit werden, ist der Entlastungsbeschluss vor dem Formwechsel zu fassen, um in den Genuss der Präklusionswirkung zu kommen.
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