Fahrplan für die Ausschüttung von Gewinnen in der GmbH
Vielen Gesellschaftern ist häufig nicht bewusst, dass auch bei der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung in der GmbH Fall(en)-Stricke lauern.
Aus diesem Grund geben wir Ihnen heute eine kleine Übersicht, an der Sie sich bei Gewinnverwendungsentscheidungen orientieren können.
1. Welcher ausschüttbare Betrag steht zur Verfügung?
Viele vernachlässigen hier z.B., dass es „bilanzielle“ Ausschüttungssperren gibt u.a. im Zusammenhang mit der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände (§§ 268 Abs. 8, 248 Abs. 2 HGB).
Eine (endgültige) Gewinnausschüttung ist immer nur auf Grundlage eines festgestellten Jahresabschlusses möglich.
Gegenstand der Ergebnisverwendung ist der darin ausgewiesene Jahresüberschuss, zzgl. Gewinnvortrag, abzgl. Verlustvortrag zzgl. etwaiger aufgelöster Gewinnrücklagen. Ausschüttbar ist insofern grundsätzlich aber auch nur das, was nicht bereits durch Vorgaben der Satzung gebunden ist (ansonsten müsste hier eine Satzungsänderung her; nach Auffassung einiger Gerichte haben Gewinnverwendungsbeschlüsse nämlich Dauerwirkung, sodass sie nicht als punktuelle Satzungsdurchbrechungen qualifiziert werden können).
2. Entscheidungskompetenz und Quoren prüfen
Die Entscheidungskompetenz liegt grundsätzlich bei der Gesellschafterversammlung, kann aber auch einmal auf ein anderes Organ übertragen worden sein, z.B. einem Beirat.
In aller Regel muss ein positiver Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst werden; Ausnahmen sind nur denkbar, wenn es feste, Beschluss-ersetzende Satzungsvorgaben gibt, die gerade für den Fall gelten, dass kein anderweitiger Beschluss gefasst wird. Lassen Sie unbedingt von einem Anwalt prüfen, ob Ihre Satzungsregelung wirklich einen Beschluss ersetzenden Charakter hat; solche Klauseln sind nämlich sehr (!) selten.
3. Der Inhalt des Gewinnverwendungsbeschlusses muss "satzungskonform" sein
Sieht die Satzungs z.B. Mindestausschüttungsquoten vor, muss der Beschluss diese Vorgaben beachten, sonst ist er anfechtbar. Mangels anderweitiger Vorgaben können die Gesellschafter aber entscheiden, ob und in welcher Höhe Gewinne vorgetragen, ausgeschüttet oder thesauriert werden (= Rücklagenbildung). Teilweise wird vertreten, dass über den gesamten ausschüttbaren Betrag entschieden werden muss, teilweise sollen nicht „verwendete“ Beträge automatisch auf neue Rechnung vorgetragen werden.
4. Beachtung der Treuepflicht
Gewinnverwendungsentscheidungen werden immer auch durch die gesellschaftsrechtliche Treueplficht dirigiert - sowohl im Verhältnis zur Gesellschaft (Liquiditätsschonung; Ermöglichungen von Investitionen) als auch im Verhältnis zu Mitgesellschaftern (kein dauerhaftes Aushungern).