Garantien einer Aktiengesellschaft bei Kapitalerhöhungen für Investoren
Anwalt für Aktienrecht
Garantien der AG selbst, welche diese im Rahmen von Kapitalerhöhungen abgibt, sind oft für die neu hinzukommenden Investoren wertlos.
An wachsenden oder zu restrukturierenden Unternehmen beteiligen sich Investoren i.d.R. nicht mittels eines Anteilskaufs, sondern im Wege einer Bar- oder Sachkapitalerhöhung.
Dabei wird oft das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen, damit neue Investoren als Aktionäre hinzukommen können. Die Investoren geben ihr Geld in die AG, wollen sich aber nicht ohne Sicherheit hieran beteiligen.
Das Beteiligungskapital fließt bei Kapitalerhöhungen in das Vermögen der AG.
In der Praxis drängen die Investoren daher oft auf die Abgabe von Garantien, insbesondere zu
- den Verhältnissen des Unternehmens und
- den Werten der übernommenen Aktien.
Diese Garantien werden oft von der AG abverlangt.
Doch nützen dem Investoren diese Garantien etwas?
Die Antwort unserer Anwälte lautet: Nach unserer Auffassung "Nein".
Es muss immer das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 57 AktG bedacht werden. Dieses Verbot greift auch bei etwaigen Zahlungen der Aktiengesellschaft auf Garantieverletzungen.
Denn mit der Zahlung der AG auf eine Garantieverletzung findet ein Kapitalrückfluss an den (Neu-)Aktionär statt.
Veranlasst der Vorstand der AG Zahlungen auf eine Garantieverletzung, findet ein Kapitalrückfluss an den (Neu-)Aktionär statt.
Dies kann sogar soweit gehen, dass der Vorstand sich persönlich haftbar macht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Neuaktionär seiner Rückzahlungspflicht nach § 62 AktG nicht nachkommt.
Hinzukommt, dass in der Garantieleistung der AG auch eine Ungleichbehandlung der Aktionäre erblickt werden kann.
Und nun? Welche Alternativen zu Garantiezusagen gibt es für den Investor?
Hier ein beispielhafter Überblick:
Eine Lösung kann ggf. erreicht werden, indem der Investor mehrere Kapitalerhöhungsrunden durchläuft und sein Investment dabei von dem Erreichen bestimmter Meilensteine abhängig macht.
Neudeutsch nennt man dies auch: Staged Financing.
Daneben wäre es denkbar, dass die übrigen Aktionäre Garantien abgeben (ob sie das tun, ist allerdings fraglich).
Was kann der Investor noch tun?
Er könnte der Gesellschaft neben der Einlage zunächst auch ein Darlehen gewähren, welches auch in ein schuldrechtliches Aufgeld umgewandelt werden kann, wenn sich dessen Erwartungen an die Gesellschaft erfüllen.
Problem erkannt, Gefahr gebannt.
Einfach die Anwälte von CORTA fragen.