Gestaltung des Gesellschaftsvertrags einer Personengesellschaft in Corona-Zeiten
In Corona-Zeiten sollten bei Personengesellschaften unbedingt gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Umlaufverfahren aufgenommen werden. Eine spezielle gesetzliche Corona-Regelung besteht hierfür nämlich nicht.
1. Die Gesetzeslage
In einer Personengesellschaft besteht kein gesetzlich formalisiertes Willensbildungsverfahren oder anders ausgedrückt, nach dem Gesetz bedarf es keiner förmlichen #Gesellschafterversammlung. Insofern würde an sich auch ein schriftliches Beschlussverfahren genügen.
Indes ist zu berücksichtigen, dass das Personengesellschaftsrecht von einstimmigen Entscheidungen ausgeht.
Mit Inkrafttreten des MoPeG (2024) wird sich dies ändern und das Gesetz wird vorschreiben, dass Beschlüsse in Versammlungen (sowohl präsent als auch virtuell) gefasst werden.
2. Die gesellschaftsvertragliche Gestaltung
Bei Personengesellschaften herrscht aber weitestgehend Vertragsfreiheit. Insofern lassen sich nicht nur Mehrheitsentscheidungen implementieren, sondern auch – an die GmbH-Gesellschafterversammlung angelehnte – formalisierte Willensbildungsverfahren in Form von Versammlungen.
Sollen – insbesondere angesichts der aktuellen Corona-Situation – Präsenz- oder virtuelle Versammlungen vermieden und stattdessen ein Umlaufverfahren ermöglicht werden, in welchem Beschlüsse auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden sollen, bedarf es hierfür einer #gesellschaftsvertraglichen Regelung. Zum Vergleich: Für die GmbH schreibt § 2 COVMG vor, dass schriftliche Beschlüsse auch ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. Eine entsprechende Regelung gibt es für Personengesellschaften nicht und wird es auch künftig nicht geben (vgl. BT-Drs. 19/27635, 226 mit Blick auf das MoPeG).
Hier können wir nur empfehlen, den Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen, d.h. Mehrheitsentscheidungen zuzulassen und das Umlaufverfahren detailliert zu regeln. Andernfalls droht die Lähmung der Gesellschaft.