Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Gestaltung des Gesellschaftsvertrags einer Personengesellschaft in Corona-Zeiten

In Corona-Zeiten sollten bei Personengesellschaften unbedingt gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Umlaufverfahren aufgenommen werden. Eine spezielle gesetzliche Corona-Regelung besteht hierfür nämlich nicht.

 

1. Die Gesetzeslage

In einer Personengesellschaft besteht kein gesetzlich formalisiertes Willensbildungsverfahren oder anders ausgedrückt, nach dem Gesetz bedarf es keiner förmlichen #Gesellschafterversammlung. Insofern würde an sich auch ein schriftliches Beschlussverfahren genügen.

Indes ist zu berücksichtigen, dass das Personengesellschaftsrecht von einstimmigen Entscheidungen ausgeht.

 

 

 


Mit Inkrafttreten des MoPeG (2024) wird sich dies ändern und das Gesetz wird vorschreiben, dass Beschlüsse in Versammlungen (sowohl präsent als auch virtuell) gefasst werden.

2. Die gesellschaftsvertragliche Gestaltung

Bei Personengesellschaften herrscht aber weitestgehend Vertragsfreiheit. Insofern lassen sich nicht nur Mehrheitsentscheidungen implementieren, sondern auch – an die GmbH-Gesellschafterversammlung angelehnte – formalisierte Willensbildungsverfahren in Form von Versammlungen.

 

Sollen – insbesondere angesichts der aktuellen Corona-Situation – Präsenz- oder virtuelle Versammlungen vermieden und stattdessen ein Umlaufverfahren ermöglicht werden, in welchem Beschlüsse auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden sollen, bedarf es hierfür einer #gesellschaftsvertraglichen Regelung. Zum Vergleich: Für die GmbH schreibt § 2 COVMG vor, dass schriftliche Beschlüsse auch ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. Eine entsprechende Regelung gibt es für Personengesellschaften nicht und wird es auch künftig nicht geben (vgl. BT-Drs. 19/27635, 226 mit Blick auf das MoPeG).

 

Hier können wir nur empfehlen, den Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen, d.h. Mehrheitsentscheidungen zuzulassen und das Umlaufverfahren detailliert zu regeln. Andernfalls droht die Lähmung der Gesellschaft.

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht
Dr. Tracy Schüler