Pattsituationen ohne Satzungsregelung zur Auflösung einer Blockade
Werden Juristen gefragt, wie mit Pattsituationen in einer Gesellschaft umgegangen werden soll, wenn durch die bestehende 50:50 Beteiligung keine Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden können, so lautet der prophylaktische Rat häufig, dass die Satzung so gestaltet werden sollte, dass ein Deadlock aufgelöst werden sollte.
Dafür gibt es verschiedene Gestaltungsoptionen.
Vorbeugende Vermeidung oder Auflösung von Pattsituationen
Zur Vermeidung oder zur Auflösung von Pattsituationen gibt es ganz unterschiedliche Mechanismen. Dabei kann es auch extreme Gestaltungsvarianten geben, die dazu führen können, dass ein Gesellschafter ausscheidet.
Die milderen Varianten sind:
- ein Stichentscheidsrecht
- die Einrichtung eines Beirats mit Letztentscheidungsmöglichkeit
- die Implementation eines Mediationsverfahrens oder eines schiedsgerichtlichen Verfahrens
- notfalls auch eine Entscheidung durch Los.
Die extremeren Varianten sind:
- die Texas Shoot-out-Klausel oder
- die Russian Roulette Klausel.
Doch was tun, wenn die Satzung/der Gesellschaftsvertrag bereits in der Welt ist und keine derartige Lösung vorhanden ist?
Das kommt in der Praxis durchaus vor, da die meisten Gründer zu Beginn von der Hoffnung getragen ist, sie werden sich immer verstehen oder im vernünftigen Gespräch miteinander eine Lösung finden.

Das Problem: Keine Satzungsregelung, mit der ein Deadlock aufgelöst werden kann.
Dass eine Blockade in der Gesellschaft besteht, tritt v.a. dann offen zu Tage, wenn es "ums Geld geht, namentlich wenn die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung auf der Tagesordnung stehen.
Die gegenteilige Stimmabgabe kann dann von einem Gesellschafter mit dem Ziel eingesetzt werden, einen Feststellungsbeschluss zu verhindern, sodass auch ein Gewinnverwendungsbeschluss nicht gefasst werden kann.
Wird dies dauerhaft so gehandhabt, kann der andere Gesellschafter sukzessive „ausgehungert“ werden.
Wege aus der Blockade bei Gewinnverwendungen
Fraglich ist nun, wie eine vorhandene Blockade, die sich bei Gewinnverwendungen manifestiert, aufgelöst werden kann.
Problem: Zweipersonengesellschaft und Geschäftsführeramt
Die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 HGB ist dabei kein mittelbarer oder unmittelbarer Treiber. Denn die Offenlegungspflicht und die Owi ist quasi abgekoppelt von der Durchsetzung der Feststellung des Jahresabschlusses.
Stattdessen soll dem „benachteiligten“ Gesellschafter nur der Weg bleiben, auf die Feststellung des Jahresabschlusses zu klagen.
Dass ein Gesellschafter einen Anspruch auf Feststellung hat, ergibt sich aus § 42a GmbHG und mittelbar auch aus § 29 GmbHG.
Stoßrichtung wäre sodann, dass der Richter bei Uneinigkeit der Gesellschafter nach billigem Ermessen bestimmt, was der richtige Inhalt des Jahresabschlusses ist.
Zugegeben, rein tatsächlich werden sich wohl nicht wenige Richter scheuen, die Bestimmung des Inhalts des JA vorzunehmen.
Richter sind nun einmal keine Unternehmer.
Zweckmäßigerweise sollte die Klage sodann auch komplettiert werden durch einen Antrag, der auf die Ergebnisverwendung gerichtet ist.
Ferner damit, dass der entsprechende Gewinnanteil sodann ausgezahlt wird.
Freilich löst diese Vorgehen das eigentliche Problem der Pattsituation nicht auf. Das gerichtliche Verfahren kann aber ein Forum sein, um Mediations- oder Vergleichsgespräche zu führen.
Das letzte Mittel
Die entsprechenden Klagen helfen aber nur im Einzelfall. Sollte nach den entsprechenden Verfahren das gleiche Spiel wieder von vorn losgehen oder sollten sich die Konflikte auch in anderen wichtigen Punkten (z.B. strategischen Entscheidungen) manifestieren, bleiben den Gesellschaftern auf kurz oder lang nur radikale Schnitte.
Bei unauflösbaren Dauerkonflikten, in denen niemand mehr mit dem anderen redet, kann es als ultima ratio dazu kommen, dass
- die Gesellschaft aufgelöst wird,
- ein Gesellschafter ausscheidet oder
- von einem der Gesellschafter riskante Maßnahmen ergriffen werden, dass die Geschäftstätigkeit sukzessive auf eine andere Gesellschaft verlagert wird, sofern kein Wettbewerbsverbot besteht.
Sie haben Fragen zur Auflösung von Pattsituationen? Dann scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren und ein unverbindliches Erstgespräch zu vereinbaren.
Schieben Sie eine rechtliche Beratung nicht auf die lange Bank, es kann durchaus vorkommen, dass bei Gesellschafterstreitigkeiten jede Minute zählt bzw. einstweilige Verfügungen beantragt werden müssen.