Vorteile der Gründung einer SE (societas europaea)
Die SE ist eine europäische Aktiengesellschaft, auf die in Deutschland weitestgehend auch die Regelungen des deutschen Aktienrechts Anwendung finden.
Als Aktiengesellschaft ermöglicht die SE einen Börsengang.
Die SE bietet Vorzüge im Bereich der Corporate Governance, namentlich die Wahl zwischen einem dualistischem System mit Vorstand und Aufsichtsrat und einem monistischem System.
Beim monistischen System wird ein Verwaltungsrat eingerichtet, welcher Leitungs- und Überwachungsfunktionen innehat. Die Erledigung laufender Geschäfte wird sodann auf geschäftsführende Direktoren übertragen, welche die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Dennoch verbleibt die Letztverantwortung für die Unternehmensleitung beim Verwaltungsrat; dieser kann den geschäftsführenden Direktoren auch Weisungen erteilen (anders als der Aufsichtsrat bei einer AG).
Der Verwaltungsrat muss beim monistischen System auch nicht dreiköpfig sein, sofern das Grundkapital nicht mehr als 3 Mio. EUR beträgt. Die Führungsstruktur der SE kann also schmal gehalten werden.
Das monistisches System soll sich dabei v.a. für Familiengesellschaften eignen, zumal hier auch in begrenztem Maße Personalunion möglich ist:
So kann dem „Familienoberhaupt“ die Stellung eines Master-CEO eingeräumt werden, d.h. er kann zugleich Verwaltungsratsvorsitzender und geschäftsführender Direktor sein, sofern im Übrigen die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats aus nicht-geschäftsführenden Direktoren besteht.
Zugleich ist die Eingliederung von Unternehmensnachfolgern (Angehörigen) möglich. Dem Junior kann die Stellung eines geschäftsführenden Direktors eingeräumt werden, dem im Laufe der Zeit immer mehr Managementaufgaben übertragen werden können.
Vor Erreichen der Schwellenwerte kann mit einer SE auch ein nicht-mitbestimmungsrechtlicher Status konserviert werden (derzeit zumindest „noch“, vorbehaltlich etwaig kommender Änderungen gemäß dem Koalitionsvertrag).
Gerade bei einer Wachstumsorientierung des Unternehmens kann dies ein entscheidender Faktor sein (Flucht aus der Mitbestimmung).
In diesem Sinne kann eine zunächst mitbestimmungsfreie Aktiengesellschaften etwa in eine SE umgewandelt werden. Steigt danach die Arbeitnehmerzahl an, bleibt die SE dennoch mitbestimmungsfrei (sog. Einfriereffekt).
Zu beachten ist jedoch, dass die „Gründung“ einer SE grundsätzlich einen Mehrstaatenbezug voraussetzt. Gängig ist die Umwandlung einer AG in eine SE. Allerdings muss die AG hierfür seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft haben, die dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegt.