Profitieren vom Franchising immer nur die Franchisegeber?
Häufig erreichen uns Anfragen zum Thema Franchiserecht. Die meisten stammen von Franchisenehmern, die aus ihrem Franchisesystem aussteigen möchten. Sie suchen nach Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen, sei es durch
- Kündigung oder
- Aufhebungsvertrag
sei es, weil
- der Franchisevertrag ggf. von Anfang an nichtig ist oder
- ein Schadenersatzanspruch gegen den Franchisegeber, gerichtet auf Aufhebung des Vertrags besteht.
Selbstverständlich beraten unsere Rechtsanwälte, je nachdem, auf welcher "Seite wir mandatiert" sind, zu den o.g. Fragestellungen. Doch dieser Beitrag soll einmal einen anderen Blick auf das Franchising werfen.
Die Gründe für Frustration
Wichtiger Hinweis für den Franchisegeber
Ein guter Rat unserer Rechtsanwälte an die Franchisegeber:
Wer diese Baustellen kennt, weiß, an welchen Stellschrauben er drehen muss, um das Franchising dauerhaft am Leben zu erhalten. Vermeiden Sie diese Punkte, um ein faires Mannschaftsspiel zu gewährleisten.
Gründe für den Wunsch des Franchisenehmers, das Franchise vorzeitig zu beenden, sind in den häufigsten Fällen
- fehlende Rentabilität,
- schlechte oder fehlende Kommunikation bzw. fehlende regelmäßige Betreuung durch den Franchisegeber
- Fehler bei der Erbringung von Verwaltungs- oder sonstigen Dienstleistungen durch Tochtergesellschaften des Franchisegebers (z.B. bei der Verwaltung und Weitergabe von Geldern)
- Intransparenz bei Einkaufsvorteilen, Rückvergütungen und dadurch bedingtes Misstrauen gegenüber dem Franchisegeber
- Missachtung der Spielregeln des Franchisesystems durch andere Franchisenehmer (z.B. aktive Vertriebsaktivitäten in fremden Vertragsgebieten) und Untätigkeit des Franchisegebers.
Während eine unzureichende laufende Betreuung durch Franchisegeber vielleicht noch hinzunehmen ist, weil dieser vordringlich das Nutzen seiner Marke und die Teilhabe an seinem Know-how schuldet, können die übrigen Punkte durchaus existenzbedrohend sein.
Franchisegebühren als weiterer Faktor
Verstärkt werden die Probleme, wenn die Franchisenehmer meinen, dass die Preisgestaltung unausgewogen ist.
Franchisenehmer zahlen nicht nur mitunter beträchtliche Eintrittsgebühren (5 – 6-stellige Beträge), sondern auch laufende Franchisegebühren.
Letztere orientieren sich nicht selten am Gesamtumsatz. Betragen die Franchisegebühren bspw. 10 % des Umsatzes, kann schon fast die gesamte Gewinnmarge aufgefressen werden.
Hinzukommen in aller Regel Werbekostengebühren, ggf. auch noch sonstige Gebühren und Entgelte für verbundene Verträge.
Franchising aus Sicht des Franchisegebers
Der Franchisegeber ist in einer komfortablen Situation. Seine Geschäftsidee hat er über Jahre als Einzelkämpfer erprobt, Branchenkenntnis gesammelt, bis er sie als Franchise vermarktet. Er kann sich aus dem aktiven Geschäft zurückziehen und reine Verwaltungstätigkeiten übernehmen.
Bietet er sodann auch noch seinen Franchisenehmern an, bei Systempartnern/assoziierten Händlern einzukaufen, bedingt er sich zudem meist auch Rückvergütungen aus.
Durch das Franchising kann der Franchisegeber auch ohne aktive operative Tätigkeit ein sehr rentables Unternehmen betreiben.
Franchising kann sich für beide Seiten lohnen.
Für Franchisenehmer lohnt sich der Beitritt zum Franchise oft in der Anfangsphase, wenn der Franchisenehmer Quereinsteiger ist.
Denn dann fehlt ihm meist eine Branchenkenntnis und das Werkzeug zur Umsetzung des Unternehmensgegenstandes.
Der Franchisenehmer profitiert vom guten Ruf des Franchisegebers und kann sich so sukzessive selbst einen Namen machen.
Auf lange Sicht kommt ein Verbleib im Franchisesystem aber nur in Betracht, wenn
- die im Franchisesystem angebotenen Waren und Dienstleistungen dauerhaft am Markt nachgefragt werden,
- das System fortlaufend optimiert wird,
- und Leistung und Gegenleistung von Franchisegeber und Franchisenehmer in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
Kurz gesagt: Solange der Franchisegeber gute Gewinne einfährt und auch mit anderen Franchisenehmern eine friedliche Koexistenz besteht,
können alle Seiten vom Franchising profitieren und gemeinsam wachsen.
Tritt der erhoffte geschäftliche Erfolg jedoch nicht ein, ist die Frustration und das Verlangen groß, dem in der Regel auf 5 Jahre geschlossenen Franchisevertrag zu entkommen.
Franchising KANN sich für beide Seiten lohnen. Wie in einer guten Ehe müssen jedoch beide Seiten fortwährend daran arbeiten.
Wenn gar nichts mehr geht: Rückzug aus dem Franchising
Doch wenn die Situation verfahren ist, die Fronten verhärtet sind und eine Verbesserung aussichtslos erscheint, bleibt meist nichts anderes, als rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um aus dem Vertrag zu entkommen.
Dabei stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte zur Seite, die jahrelange Erfahrung im Franchiserecht haben.
Wir prüfen nicht nur den Vertrag auf Herz und Nieren, sondern auch, ob der Franchisenehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses umfassend aufgeklärt worden ist.
Die Rechtsprechung ist da sehr streng.
Es genügt nicht, einfach nur kein Versprechen für die Rentabilität zu übernehmen, es müssen vielmehr auch vor Vertragsschluss umfangreiche Kalkulationsgrundlagen vorgelegt und der betreffende Markt analysiert worden sein, sodass der (potentielle) Franchisenehmer sich eine reelle Vorstellung über die von ihm konkret zu erwerbende Lizenz bilden kann.
Daneben stellen wir eine umfangreiche AGB-Kontrolle an. Ja, denn Klauseln eines Franchisevertrags sind Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Möglicherweise kann insofern ein Summierungseffekt eintreten. Die Dosis macht das Gift. Eine Fülle unwirksamer oder benachteiligender Regelungen können unter Umständen sogar die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags nach sich ziehen.
Sollten Sie weitere Fragen zum Franchiserecht haben, Sie den Franchisevertrag beenden wollen oder sich als Franchisegeber gegen die Beendigung des Vertrags zur Wehr setzen wollen, dann kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte gern.
Aufgrund unserer Erfahrung kennen wir die häufigsten Problempunkte und selbst wenn alles verfahren erscheint, dann
finden wir Lösungen, an die sonst keiner denkt.