Bildung eines Konzerns mit einer natürlichen Person an der Konzernspitze?
Eine natürliche Person kann herrschendes Unternehmen im Sinne des Konzernrechts sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, namentlich:
- die Privatperson an der "beherrschten Gesellschaft" maßgeblich beteiligt ist und
- sie weitere unternehmerische Interessen auch außerhalb der Gesellschaft verfolgt und daher die (Konzer-)Gefahr besteht, dass die Privatperson ihren Einfluss auf die abhängigen Gesellschaft für diese nachteilig ausüben kann.
Achtung: Kein Umkehrschluss
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bedeutet dies aber nicht um Umkehrschluss, dass die Privatperson beherrschtes Unternehmen ist.
Negativabgrenzung
Eine Privatperson ist dann jedoch grundsätzlich kein herrschendes Unternehmen, wenn
die anderweitige Interessenbindung lediglich in einer Vermögensverwaltung liegt oder
die Privatperson nur Privataktionär/Privatgesellschafter ist, d.h. sie "nur" an einem (1) Unternehmen beteiligt ist.
Folgen aus der Stellung als herrschendes Unternehmen
Die Folgen können weitreichend sein, wenn eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen zu qualifizieren ist.
Die Privatperson kann dann nämlich auch Vertragspartner eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags sein. Dementsprechend kann sie zur Verlustübernahme verpflichtet sein.
Aber auch außerhalb der Unternehmensverträge, namentlich im sog. faktischen Konzern, kann die natürliche Person die Pflicht zum Nachteilsausgleich gegenüber der beherrschten Gesellschaft treffen.
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Besteht die Beteiligung der natürlichen Person als herrschendes Unternehmen an einer Aktiengesellschaft, ist für diese auch ein gesonderter Abhängigkeitsbericht zu erstellen.
Hat die natürliche Person sodann auch Einfluss auf mehrere andere Gesellschaften (z.B. auch im dreistufigen Unterordnungskonzern), kann dies fernerhin mitbestimmungsrechtliche Folgen haben.
Die natürliche Person als herrschendes Unternehmen hat zwar selbst nicht eine solche Rechtsform, die nach dem Mitbestimmungsgesetz eine Zurechnung der Arbeitnehmer an die Konzernspitze erlaubt.
Das MitbestG hält aber Regelungen vor, dass die Arbeitnehmer zumindest auf der nächst höchsten mitbestimmungsfähigen Ebene in der Konzernhierarchie mitbestimmen können.
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