c. Einheitliche Leitung i.S.v. § 18 AktG
Ein Konzern im engeren Sinne liegt vor, wenn ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens stehen.
Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn ein Beherrschungsvertrag zwischen den beteiligten Unternehmen abgeschlossen wurde.
Ungeachtet dessen wird vermutet, dass ein Konzern vorliegt, wenn eine Aktiengesellschaft von einem anderen Unternehmen „abhängig“ ist, § 18 Abs. 1 S. 3 AktG. Ein Abhängigkeitsverhältnis wiederum wird vermutet, wenn das herrschende Unternehmen den Mehrheitsbesitz der Anteile an der abhängigen AG hat, § 17 Abs. 2 AktG.
Unabhängig davon soll eine einheitliche Leitung vorliegen, wenn ein gleichgerichtetes, abgestimmtes, zukunftsgestaltendes Tun vorliegt. Voraussetzung ist für den sog. weiten Konzernbegriff, dass mindestens ein wesentlicher Unternehmensbereich einheitlich geleitet bzw. zentral geführt wird.
So soll beispielsweise ein zentrales Cash-Management den Anforderungen einer einheitlichen Leitung bereits genügen.
Der weite Konzernbegriff gelangt aber nach einem Teil der Literatur nur im Unterordnungskonzern Anwendung, wenn tatsächlich also ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Bei einem Gleichordnungskonzern hingegen, bei dem kein Unternehmen vom anderen i.S.v. § 17 AktG abhängig ist, soll der sog. enge Konzernbegriff gelten, wonach ein Konzern nur dann vorliegt, wenn sämtliche oder wesentliche Unternehmensbereiche zentral geführt werden.
Die einheitliche Leitung muss tatsächlich auch ausgeübt werden. Sie kann nicht nur in Weisungen zum Ausdruck kommen, sondern sich auch in Empfehlungen und Zielvorgaben bemerkbar machen, ferner dann, wenn Personalunion besteht (wie z.B. bei Organleihen).