Wichtige Themenbereiche im Aktienrecht
Finden Sie hier weiterführende Hinweise zu Themen, die auch im Aktienrecht relevant sind.
Anwalt Gesellschaftsrecht, Anwalt Aktienrecht
Die Aktiengesellschaft suggeriert Größe, Marktmacht und v.a. Seriosität, da das Aktienrecht sehr streng und formalisiert ist. Die Aktionäre haften nicht persönlich mit ihrem eigenen Vermögen und können - anders als im GmbH-Recht - ihre Anteile relativ einfach veräußern, da eine notarielle Beurkundung des Aktienverkaufs nicht notwendig ist.
Startups bedienen sich immer häufiger der Rechtsform der AG, insbesondere wenn sie mehrere Finanzierungsrunde erwarten und auf Wachstum ausgelegt sind bzw. einen späteren Börsengang anstreben.
Unsere Rechtsanwälte bieten Rechtsberatung für Vorstände, Gesellschaften, Aktionäre, Anleger und sonstige Stakeholder zum Thema Aktienrecht als besondere Rechtsgebiet des Zivilrechts.
Unsere auf das Aktienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei bietet Ihnen eine umfassende Beratung zu u.a. zu folgenden wichtigen Themen im Aktienrecht
:
Finden Sie hier weiterführende Hinweise zu Themen, die auch im Aktienrecht relevant sind.
Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person, eine Kapitalgesellschaft, in der kein Aktionär persönlich haftet. Ihre Rechtsgrundlagen sind im Aktiengesetz (Bundesgesetz) geregelt, welche strengen Vorgaben zur Satzungsgestaltung, Abhaltung von Hauptversammlungen, bestimmten Beschlussgegenständen, Gestaltung von Unternehmensverträgen und dergleichen macht.
Im Gegensatz zu einer GmbH ist eine AG typischerweise auf einen größeren Kreis von Gesellschaftern angelegt. Allerdings existieren auch Einpersonen-Gesellschaften. Da das Unternehmen aufgrund des Firmenrechts einen entsprechenden Rechtsformzusatz verwenden muss, ist die Gesellschaft bereits durch ihre Firma (Name des Kaufmanns) prestigeträchtig und suggeriert Größe bzw. Marktmacht.
Folgende allgemein-strukturelle Charakteristika weist ein AG auf:
Die einzelnen Vorgaben zur Gründung einer AG befinden sich in den §§ 23 ff. AktG ("Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft").
Internationales bzw. europäisches Pendant zur AG ist die SE. Die Rechtsgrundlagen der SE befinden sich vornehmlich in der SE-VO, die wiederum Teil des europäischen Gesellschaftsrechts ist. Der Vorstand einer AG ist weitestgehend weisungsunabhängig, anders als etwa der GmbH-Geschäftsführer.
Die Aktiengesellschaft entsteht mit ihrer Eintragung im Handelsregister und erlangt ab diesem Zeitpunkt ihre Rechtsfähigkeit. Sie ist also selbst Träger von Rechten und Pflichten. Der Mindestbetrag, der vor der Handelsregisteranmeldung vom Vorstand für Bareinlagen eingefordert werden muss, beträgt mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags für Aktien.
Ein etwaiges kooperationsrechtliches Agio ist allerdings in voller Höhe einzuzahlen.
Sacheinlagen sind hingegen vollständig und sofort zu erbringen (zu den Einzelheiten siehe "Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft" im Aktiengesetz). Dienstleistungen stellen keine zulässigen Sacheinlagen dar.
Die gesetzliche Idee ist, dass Aktien frei übertragbar sind, also einem freien Handel unterliegen, soweit das Kapitalmarktrecht nicht entgegensteht. Das Schlagwort lautet hier „Fungibilität“ von Aktien. So hängt die Veräußerbarkeit von Aktien insbesondere nicht vom Abschluss eines notariell beurkundeten Aktienkaufvertrags ab.
Das europarechtliche Pendant zur Aktiengesellschaft ist die SE, deren Rechtsgrundlagen vornehmlich in der SE-VO zu finden sind.
Eine Zwitterform ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Bei dieser handelt es sich um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt persönlich haftet und die übrigen Gesellschafter ohne persönliche Haftung am Grundkapital beteiligt sind, das in Aktien zerlegt ist. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien hat Vor- und Nachteile gegenüber der Reinform der AG.
Das Grundkapital ist notwendiger Bestanteil der Satzung. Seine Änderung durch Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung benötigt einen "Beschluß der Hauptversammlung" i.S.v. § 179 AktG und die Eintragung im Handelsregister.
Hier kann nur die Standardantwort eines Rechtsanwalts bemüht werden: Es kommt darauf an, namentlich darauf, welche Perspektive man einnimmt.
Die fehlende persönliche Haftung der Aktionäre hat sicher ihre Vorteile, doch ist diese auch im GmbH-Recht gegeben (keine persönlich haftenden Gesellschafter). Insofern fragen sich unsere Mandanten häufig, was dafür spricht, ihr Unternehmen in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu kleiden und sich den strengen Vorgaben des Aktienrechts zu unterwerfen bzw. welche Besonderheiten hier gelten.
Ein Grund mag sein, dass die Aktiengesellschaft "prestigeträchtig" ist.
Außerdem sind die Auskunftsrechte der Aktionäre anders als bei der GmbH sehr beschränkt; es besteht gerade kein jederzeitiger Auskunftsanspruch.
Bei einer AG ist bei entsprechender Mehrheitsbeteiligung auch ein "einfacher" Ausschluss von Minderheitsaktionären durch einen Squeeze-out möglich.
AGs werden auch bei einem angestrebten Börsengang gern gewählt.
Wenn Sie sich diese Vorteile zunutze machen wollen, Ihr Unternehmen aber bisher in eine andere Rechtsform gekleidet ist, müsste ein Formwechsel durchgeführt werden. Dabei müssen dann auch die entsprechenden steuerlichen Folgen bedacht werden.
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handels-, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht beraten Sie gern bei der Wahl der idealen Rechtsform für Ihr Unternehmen. Unsere Anwälte und Steuerberater begleiten Sie gern auch bei einem erforderlichen Formwechsel und gestalten die Umwandlung möglichst steueroptimal für Sie.
Gern erläutern unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte Ihnen in einen persönlichen Gespräch die Vorteile und Nachteile einer Aktiengesellschaft.
Die Aktiengesellschaft hat natürlich den Vorteil, dass für die Übertragung von Aktien / Aktienkäufe keine notarielle Beurkundung erforderlich ist.
Nach der Vorschrift des § 23 Abs. 5 AktG (Vorschrift in "Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft" im Aktiengesetz) kann die Satzung der Gesellschaft von den Vorschriften des AktG nur abweichen, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Hierdurch soll die Verkehrsfähigkeit der Aktie gewährleistet werden, weil die innere Struktur, Organisation u.Ä. grundsätzlich vorgeprägt ist.
Ergänzungen in der Satzung sind nur zulässig, wenn das AktG keine abschließende Regelung enthält. Anders als im GmbH-Recht sind die Vorschriften des AktG grundsätzlich zwingendes Recht.
Abweichungen sind in der Regel nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich erlaubt. Ergänzungen sind nur möglich, wenn das Aktiengesetz insofern nicht abschließend ist.
Insbesondere die Vorgaben über die Einberufung der Hauptversammlung (siehe "Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung" des Aktiengesetzes) sind streng einzuhalten, will man nicht eine Nichtigkeit der darin gefassten Beschlüsse verursachen.
Zahlreiche gerichtliche Entscheidungen zum Thema Aktienrecht haben Fehler der Einberufung der Hauptversammlung zum Gegenstand.
Aktionäre haben in der Regel ein nur sehr eingeschränktes Auskunftsrecht. Dieses können sie grundsätzlich nur "einmal" im Jahr in der Hauptversammlung ausüben, § 131 AktG. Demgegenüber steht Gesellschaftern einer GmbH an sich ein jederzeitiges Auskunftsrecht zu.
Häufige Informationsverlangen können das Unternehmen lähmen. Denn querulatorische Gesellschafter (einer GmbH) können häufige Informationsverlangen dazu ausnutzen, die Geschäftsführung zu beschäftigen oder bei Nichtgewährung von Informationen ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung eine Pflichtverletzung zu konstruieren. Diese Gefahr ist im Aktienrecht geringer.
Der Vorstand kann unter bestimmten Voraussetzungen die Auskunft in der Hauptversammlung verweigern. Ist dies streitig, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung, ob der Vorstand die Auskunft zu erteilen hat, § 132 AktG.
Gleichsam als Ausgleich zum ansonsten eingeschränkten Auskunftsrecht stellt die Sonderprüfung ein zentrales Aktionärsrecht zur Überwachung der Geschäftsführung dar, insbesondere bei einem möglicherweise kollusiven Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat.
Bei Aufdeckung von Pflichtwidrigkeiten kommt die Fassung eines Beschluss durch die Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die in § 147 Abs. 1 AktG genannten Personen in Betracht (die Durchführung einer Sonderprüfung ist hierfür aber keine Voraussetzung). Zur Durchsetzung dieser Ansprüche sollte die Bestellung eines besonderen Vertreters erwogen werden.
Während in der GmbH - außerhalb verpflichtender Vorgaben der Arbeitnehmermitbestimmung - grundsätzlich Wahlfreiheit bzgl. der Einrichtung eines Aufsichtsrats oder Beirats besteht, ist die Einrichtung eines Aufsichtsrats in der AG verpflichtend.
Der Aufsichtsrat besteht aus einer durch drei teilbare Zahl an Aufsichtsratsmitgliedern. Sie werden von der Hauptversammlung gewählt bzw. entsandt.
Ein Entsenderecht kann nur durch die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für Inhaber vinkulierter Namensaktien begründet werden. Wichtig zu wissen ist, dass Entsendungsrechte insgesamt höchstens für ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden kann.
Beispiel: Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Nur im Hinblick auf zwei Aufsichtsratsmandate kann ein Entsenderecht eingeräumt werden.
Die Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern beträgt nach dem Aktiengesetz maximal fünf Jahre. Die Amtszeit endet dann automatisch. Diese Rechtsfolge hält die Hauptversammlung mithin zur erneuten Entscheidung über die Bestellung von Aufsichtsräten an, da die entsprechenden Mandate im Aufsichtsrat sonst vakant wären.
An Aufsichtsratssitzungen dürfen außenstehende Dritte grundsätzlich nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zu einzelnen konkreten Beratungsgegenständen hinzugezogen werden, keinesfalls jedoch generell. Ebenfalls hinzugezogen werden können sonstige Hilfspersonen wie z.B. Protokollführer, sofern kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der außenstehende Dritte zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Zu beachten ist, dass die Kosten für hinzugezogene Dritte zwar zunächst von der Gesellschaft zu tragen sind, die Aufsichtsratsmitglieder aber im Innenverhältnis für sorgfaltswidrig und unnötige, kostenverursachende Hinzuziehungen ggf. haften.
Überhaupt unterliegen Aufsichtsratsmitglieder ebenso wie Vorstandsmitglieder den Sorgfaltsanforderungen gemäß § 93 AktG, siehe § 116 AktG. Demzufolge sind auch die im Gesellschaftsrecht allgemein geltenden Grundsätze der Business Judgement Rule zu übertragen.
In Angelegenheiten gegenüber dem Vorstand vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft, § 112 AktG. Zweck dieser Bestimmung ist es, eine unbefangene, unbeeinflusste, sachgerechte Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen.
Die Vorschrift greift sowohl gegenüber aktuellen als auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern (BAG, Urteil vom 20.09.2016 – 3 AZR 77/15) und betrifft etwa den Abschluss des Vorstandsanstellungsvertrags oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der AG gegen ihre Vorstandsmitglieder.
Die Norm greift allerdings auch gegenüber Familienmitgliedern des Vorstandsmitglieds (BGH, Urteil vom 16.10.2006 - II ZR 7/05). Höchstrichterlich ist aber im Übrigen nicht geklärt, ob diese Vorgaben auch für Geschäfte/Verträge mit anderen Gesellschaften gelten, auf die ein Vorstandsmitglied einen maßgeblichen Einfluss hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Aufsichtsrat die AG zwingend vertreten, wenn es um Geschäfte mit einer anderen Gesellschaft geht, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist. Offengelassen hat der BGH die Frage im Hinblick auf eine "bloße" Mehrheitsbeteiligung eines Vorstandsmitglieds.
Die Frage lässt sich weiterspinnen: Was muss gelten, wenn an der anderen Gesellschaft ein Vorstandsmitglied allein nicht mehrheitlich beteiligt ist, jedoch gemeinsam mit einer familienzugehörigen Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt?
Die Folgen eines Vertretungsmangels sind umstritten, können aber gravierend sein, da teilweise vertreten wird, dass das Rechtsgeschäft nichtig ist. Teilweise wird vertreten, das Geschäft könne nachträglich durch Beschluss des Aufsichtsrats genehmigt werden. Die Beantwortung dieser Frage kann vor Gericht entscheidend sein.
Eine - gegen ein Vorstandsmitglied - zu erhebende Klage ist unzulässig, wenn der Aufsichtsrat dort nicht als gesetzlicher Vertreter auftritt.
Nach § 150 AktG besteht für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien die Pflicht, in der Bilanz zum Jahresabschluss eine gesetzliche Rücklage zu bilden, solange, bis diese gemeinsam mit den Kapitalrücklagen mindestens 10 % des Grundkapitals abbildet (§ 150 Abs. 2 AktG).
Nach dem Gesetz soll auf diese Weise also ein sog. Reservefonds aufgebaut werden. Diese Rücklagen können nicht durch Beschluss der Hauptversammlung zur Ausschüttung, sondern nur zum Ausgleich von Jahresfehlbeträgen bzw. Verlustvorträgen aufgelöst werden. Unter bestimmten Umständen können die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage auch zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien verwendet werden.
Bei Zahlungen an Aktionäre gelten strenge Grenzen. Grundsätzlich ist nach den aktienrechtlichen Vorgaben jede Zahlung/Zuwendung an Aktionäre untersagt, die nicht zulasten des Bilanzgewinns erfolgt. Verstöße hiergegen lösen Schadensersatz- und Rückgewähransprüche aus.
Ausnahmen sind etwa nur dann denkbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind und sich im Rahmen des Üblichen bewegen oder ein Austauschgeschäft zu marktüblichen Bedingungen vorliegt.
Den Gründer steht es bei Gestaltung der Satzung frei, zwischen Nennbetrags- und Stückaktien zu wählen. Die Entscheidung muss in der Satzung bzw. durch einen Umstellungsbeschluss der Hauptversammlung getroffen werden. Beide Aktienarten spiegeln den Anteil des Aktionärs am Grundkapital wider.
Eigene Aktien sind solche, die von der Gesellschaft selbst gehalten werden. Allerdings stehen der Gesellschaft hieraus keine eigenen Rechte zu. Der Erwerb eigener Aktien ist im Aktienrecht jedoch grundsätzlich verboten. Die engen Voraussetzungen, unter denen der Erwerb eigener Aktien gestattet ist, sind im § 71 AktG geregelt. Erlaubt ist der Erwerb eigener Aktien in folgenden Fällen
Unzulässig erworbene eigene Aktien sind binnen Jahresfrist zu veräußern. Eigene Aktien nehmen an Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln teil.
Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten in Euro angegebenen Nennbetrag.
Bei Stückaktien entscheidet die festgelegte Stückelung über den rechnerischen Anteil des jeweiligen Aktionärs am Grundkapital (Verhältnis zwischen Nennbetrag des Grundkapitals und Anzahl der Stückaktien). Die Festlegung erfolgt ebenfalls in der Satzung.
Eine Umstellung von Stück- auf Nennbetragsaktien oder andersherum ist durch satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung möglich. Bei der Änderung von Nennbetragsaktien in Stückaktien ist jedoch zunächst der Zustand herzustellen, dass alle Aktien auf den gleichen Nennbetrag lauten. Die gelingt etwa durch Fassung eines entsprechenden Beschlusses, mit dem das Grundkapital in Aktien gleichen Nennbetrags gestückelt wird.
Grundsätzlich empfehlen unsere Rechtsanwälte Stückaktien. Sie sind nämlich nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG erforderlich, um Aktien im vereinfachten Einziehungsverfahren ohne Einhaltung der Voraussetzungen über die ordentliche Kapitalherabsetzung einziehen zu können (siehe dazu "Dritter Unterabschnitt Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien" im Aktiengesetz).
Grundsätzlich lauten Aktien auf den Namen.
Inhaberaktien sind nur ausnahmsweise zulässig (bei börsennotierten Gesellschaften oder bei besonderer Verwahrung). Namensaktien sind ohnehin zu empfehlen, wenn die Aktien vinkuliert werden sollen, die Übertragung von Aktien also an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden soll, siehe § 68 Abs. 2 AktG.
Eine Verbriefung von Aktien (Ausgabe von Aktienurkunden) ist heutzutage eher untypisch. In der Regel wird bzw. sollte in der Satzung der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung ausgeschlossen werden, § 10 Abs. 5 AktG, ggf. durch einen Beschluss der Hauptversammlung (siehe dazu § 179 "Beschluß der Hauptversammlung").
Hierdurch lässt sich auch das bislang rechtlich nicht eindeutig geklärte Problem vermeiden, wie die Mitgliedschaft eines Aktionärs übertragen wird, wenn die entsprechende Aktienurkunde verlustig gegangen bzw. unauffindbar ist. In letzterem Fall empfehlen unsere Rechtsanwälte, den Weg über die Kraftloserklärung von Aktien zu gehen. Die Aktionäre haben insofern zwar grundsätzlich Anspruch auf Ausgabe von neuen Aktien. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anspruch auf Verbriefung ausgeschlossen wurde.
Der Vorstand muss vor Einleitung des Verfahrens einen Antrag beim Amtsgericht (Registergericht) stellen. Hier empfiehlt sich eine begleitende anwaltliche Beratung.
Namensaktien sind auch dann erforderlich, wenn einem Aktieninhaber ein Recht zur Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gewährt werden soll. Bei Namensaktien muss der jeweilige Aktionär im Aktienregister eingetragen sein.
Das Vorhalten eigener Aktien durch die AG selbst kann nach der Erfahrung unserer Anwälte auf für spätere Strukturmaßnahmen, insbesondere für die Aufnahme von neuen Aktionären bzw. Investoren sinnvoll sein.
Indes weisen unsere Rechtsanwälte darauf hin, dass - anders als bei der GmbH - das Halten eigener Aktien in der Regel auf 10 % des Grundkapitals beschränkt ist, siehe § 71 Abs. 2 AktG.
Ein Verstoß hiergegen macht den Erwerb eigener Anteile unwirksam. Lassen Sie sich also unbedingt von unserer Kanzlei beraten, wenn es um den Erwerb eigener Aktien geht.
Der Aktienkauf gestaltet sich - zumindest in formeller Hinsicht - einfacher und kostengünstiger als der Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen.
Denn bei Aktienkäufen bedarf es keiner notariellen Beurkundung.
Auch im Aktienkaufvertrag finden sich Garantien. Sollen nahezu sämtliche Aktien eines Unternehmens erworben werden, sind häufig auch Garantien im Hinblick auf die Eigenschaften der Aktiengesellschaft vorzufinden.
Finden Sie hier nähere Informationen zum Unternehmenskaufvertrag (Erwerb aller bzw. nahezu aller Anteile).
Bei der Übertragung von Namensaktien ist immer auch zu prüfen, ob diese Aktien vinkuliert sind. Nach dem Aktienrecht kann nämlich in der Satzung vorgesehen sein, dass für deren Übertragung eine Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist.
Die weitaus "größeren" Probleme treten beim Aktienkauf aber meist aus steuerlicher Sicht auf. Hier gilt es zu prüfen, ob der Kaufpreis für die Aktien angemessen ist oder ggf. eine Schenkung vorliegt. Es handelt sich insofern meist um ein Bewertungsproblem (beim außerbörslichen Handel) von jungen Start-ups.
Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater sind auf das Aktienrecht spezialisiert. Lassen Sie sich unbedingt in rechtlicher und steuerlicher Sicht beraten, um die optimalste Lösung zu finden.
Die gesetzliche Idee ist, dass Aktien frei übertragbar sind, also einem freien Handel unterliegen, soweit das Kapitalmarktrecht nicht entgegensteht. Das Schlagwort lautet hier „Fungibilität“ von Aktien. So hängt die Veräußerbarkeit von Aktien insbesondere nicht vom Abschluss eines notariell beurkundeten Aktienkaufvertrags ab.
Ein besondere gesellschaftsrechtliche Fragestellung, mit der wir uns bei unserer rechtsanwaltlichen Beratung unserer Mandanten jedoch schon mehrfach zu beschäftigen hatten, ist die Frage, ob bei verbrieften Inhaberaktien für die Übertragung der Aktien die schlichte Abtretung des Mitgliedschaftsrechts ausreicht oder ob sich die Übertragung auch nach sachenrechtlichen Grundsätzen vollziehen muss. In letzterem Falle wäre auch die Übergabe und Übereignung der Aktienurkunde erforderlich.
... werden häufig auch noch weitere flankierende Vereinbarungen unter den Aktionären getroffen (Gesellschaftervereinbarungen).
Entweder hat ein Aktionär einer bereits bestehenden Vereinbarung beizutreten (wenn der veräußernde Aktionär hieran bereits gebunden war und er gehalten ist, seinem Rechtsnachfolger einen "Beitritt" aufzuerlegen) oder eine separate Vereinbarung wird hierüber noch geschlossen, z.B. mit Call-Optionen und Put-Optionen.
Hintergrund ist Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Namensaktie und Erleichterung der Stimmrechtsausübung (BGBl. I 2001, S. 123). Ziel war es, datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen.
Für die Führung des Aktienregisters ist der Vorstand zuständig.
Im Verhältnis zur Aktiengesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen die im Aktienregister durch Eintragung aufgenommenen Aktionäre. Das Aktienregister dient mithin der Rechtsklarheit im Aktienrecht. Ferner erlangt das Aktienregister für die Durchsetzung der Kapitalaufbringung Bedeutung. Aus den Eintragungen im Aktienregister ergibt sich, vom wem ausstehende Einlageleistungen verlangt werden können.
Ein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen i.S.v. § 186 Abs. 1 AktG steht nur dem Namensaktionär zu, der im Aktienregister eingetragen ist.
Im Gegensatz zur alten Rechtslage im Aktienrecht ist die vormals bestehende Befugnis jeden Aktionärs auf Einsicht in die Eintragungen des Aktienregister abgeschafft worden.
Nach § 67 Abs. 6 S. 1 und S. 2 AktG hat jeder Aktionär nur noch ein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person eingetragenen Daten. Ein weitergehendes Auskunftsrecht steht dem Aktionär auch nicht über § 131 AktG in der Hauptversammlung zu. Allerdings gibt es durchaus Tricks und Kniffe, wie ein Aktionär mittelbar an Informationen über seine Mitaktionäre gelangen kann. Weitere Informationen erhalten Sie gern von unseren Rechtsanwälten und Fachanwälten im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht.
Eine erhebliche Ausdehnung der Unternehmenstransparenz ergibt sich aus dem elektronischen Transparenzregister (§§ 18 - 26 GwG, BGBl. I 2017, S. 1822). Die Gesellschaft trifft insofern die Pflicht, Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten (§ 3 GwG) zu übermitteln.
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben bei ihrer jeweiligen Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden, §§ 93 Abs. 1 S. 1, 116 AktG.
Verletzen die Mitglieder des Vorstands und/oder Aufsichtsrats ihre Pflichten, sind sie der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Schädigung Dritter steht diesen jedoch aus § 93 Abs. 2 AktG kein Schadensersatzanspruch gegen die Organmitglieder zu.
Eine Pflichtverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn die Organmitglieder bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (siehe die Vorschrift des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG; BGH, Urteil vom 22.02.2011 − II ZR 146/09).
Dieser im Aktienrecht ausdrücklich angeordnete Grundsatz ist die deutsche Ausprägung der aus dem anglo-amerikanischen Recht abgeleiteten Business Judgement Rule.
Prinzipiell steht jeder „innere Vorgang“, jede Entscheidungsfindung und – umsetzung eines Organmitglieds auf dem Prüfstand - dies nicht nur im Aktienrecht. Da aber andererseits das unternehmerische Wagnis nicht ausgeschaltet bzw. das unternehmerische Handeln nicht lahmgelegt werden soll, reicht nicht jede bloß kausale Verknüpfung zwischen einem Verhalten des Vorstands/des Aufsichtsrats und einem Schaden für die Gesellschaft aus. Dementsprechend ist man sich einig, dass den Gesellschaftsorganen Spielräume für autonome unternehmerische Entscheidungen belassen werden müssen, innerhalb deren sie sich keiner persönlichen Haftbarkeit gewärtigt sehen.
Die "Enthaftungsmöglichkeit" nach der Business Judgement Rule betrifft aber nur unternehmerische, von Zweckmäßigkeitsüberlegungen getragene Entscheidungen. Sie greift also nicht bei sog. Legalitätspflichten, also Maßnahmen, die etwa durch Gesetz, Satzung oder einer Geschäftsordnung vorgegeben sind. Dies betrifft z.B. die im Handelsgesetzbuch zu findenden Vorgaben (über die Rechnungslegung, den Jahresabschluss, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, Konsolidierung, insbesondere bei verbundenen Unternehmen) oder die Einhaltung von Vorschriften im Arbeitsrecht. Umstritten ist, ob den Vorstand eine Pflicht zur Errichtung eines umfassenden Compliance-Systems trifft.
Bei bzw. vor einer unternehmerischen Entscheidung haben Vorstand und Aufsichtsrat dafür zu sorgen,
Der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 greift diese Überlegungen in seinem Grundsatz 19 auf. Corporate Governance meint nichts anderes als die Grundsätze zur (guten) Unternehmensführung.
Eine Haftung tritt nach § 93 Abs. 4 S. 1 AktG auch "nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht."
Die Gesellschaft kann die Risiken aus der Tätigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat durch eine sogenannte D&O - Versicherung (directors and officers) absichern.
Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand oder Aufsichtsrat verjähren nach § 93 Abs. 6 AktG bei nichtbörsennotierter Gesellschaft in 5 Jahren. Zu beachten ist jedoch, dass der Aufsichtsrat faktisch einer doppelt so langen Verjährungsfrist unterworfen sein kann, wenn er etwa einen Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Vorstand (nach 5 Jahren) verjähren lässt. Das Verjährenlassen kann insofern eine eigene Pflichtverletzung darstellen, für die eine eigenständige Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt.
Ein "gesetzmäßiger Beschluss der Hauptversammlung" liegt aber nur vor, wenn dessen Fassung zu Fragen der Geschäftsführung auf Verlangen des Vorstandes beruht, § 119 Abs. 2 AktG. Denn der Vorstand ist grundsätzlich weisungsunabhängig.
Unsere Rechtsanwälte beraten im Bereich von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen oder Beteiligungsmodellen für den Vorstand. Deren Bedeutung darf nicht unterschätzt werden.
Denn eines ist klar: eines der wesentlichen Ressourcen eines Unternehmens ist das Personal.
Dieses zu binden und diesem Anreize zu bieten (Incentivierung), kann herausfordernd sein. Oft werden Programme zur Förderung der Mitarbeitergesundheit implementiert oder Lohnerhöhungen gewährt; letztere verlieren ihre Motivationsfunktion doch schon nach wenigen Wochen oder Monaten.
Probates Mittel, welches eine Identifikation mit dem Unternehmen fördert, sind daher die Mitarbeiterbeteiligungen (ESOPs oder VSOPs). Diese können in Form der Gewährung virtueller Anteile (bloß schuldrechtliche Gestaltung), durch Gewährung von Aktien oder Aktienoptionen bzw. Bezugsrechten geschehen.
Bei der konkreten Gestaltung sind jedoch auch immer die steuerlichen Folgen durch einen Anwalt oder Steuerberater zu prüfen.
Ein Anwalt sollte die steuerlichen Folgen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen bzw. Aktienoptionsplänen prüfen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen gern weiter.
Die Ausgabe von Bezugsrechten zum Zwecke der Mitarbeiterbeteiligen wird in der Regel durch bedingte Kapitalerhöhungen flankiert.
Die in den §§ 192 ff. AktG ("Zweiter Unterabschnitt Bedingte Kapitalerhöhung") geregelte bedingte Kapitalerhöhung erfasst Fälle, in denen die Höhe des benötigten Kapitals zunächst noch nicht feststeht, weil sie etwa von der Ausübung von Bezugsrechten abhängig ist. Die Kapitalerhöhung wird nur insoweit ausgeführt, wie von diesen Rechten Gebrauch gemacht wird.
Die bedingte Kapitalerhöhung ermöglicht eine bedarfsabhängige Kapitalbeschaffung ohne weitere registergerichtliche Durchführungskontrolle. Der Kapitalerhöhungsbeschluss ist indes erforderlich und bedarf der Eintragung im Handelsregister. Vor der Eintragung des Beschlusses können Bezugsaktien nicht ausgegeben werden (verbotene Aktienausgabe).
Unsere auf das Aktienrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen auch bei diesen schwiergen Fragen gern zur Verfügung.
Dem Aktienrecht sind außerdem zahlreiche wichtige Regelungen zu entnehmen, die insbesondere im GmbH-Recht (analog) angewandt werden.
Im ersten Teil des Aktiengesetzes befinden sich Regelungen und Definitionen zu verbundenen Unternehmen, zu herrschende Unternehmen und beherrschten Unternehmen, die auch im Bank- und Kapitalmarktrecht eine Rolle spielen.
Die Regelungen über beteiligte Unternehmen wiederum werden insbesondere im Rahmen der Vorschriften über die Unternehmensverträge relevant (Drittes Buch des Aktiengesetzes; zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen siehe dort "Zweiter Teil"). Unternehmensverträge sind klassischerweise Gewinnabführungsverträge oder Beherrschungsverträge.
Außerdem ist das Beschlussmängelrecht im Siebten Teil des Aktiengesetzes geregelt. In dessen ersten Unterabschnitt finden sich die allgemeinen Klagemöglichkeiten (Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage). Daneben bestehen aber auch teilweise nicht kodifizierte Klagemöglichkeiten.
Bedeutsam sind auch etwa die unter "Zweiter Abschnitt" des Siebten Teils angeordneten Nichtigkeitsgründe für einen festgestellten Jahresabschluss.
Einige wesentliche Nichtigkeitsgründe sind in § 256 Abs. 1 AktG zu finden, namentlich:
Ist ein Jahresabschluss nichtig, muss er erneut aufgestellt werden. Außerdem führt die Nichtigkeit dazu, dass ein darauf basierender Gewinnverwendungsbeschluss nichtig ist und ggf. auch Folgeabschlüsse nichtig sind, wenn dort der gleiche Fehler wiederholt wird.
Sie suchen Beratung durch Rechtsanwälte im Aktienrecht? Dann nehmen Sie gern Kontakt zu unserer Rechtsanwaltskanzlei als Expertin für Aktienrecht auf und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.