i. Einheitsgesellschaft (Einheits-GmbH & Co. KG)
Bei einer Einheitsgesellschaft verfügt die KG über sämtliche Anteile an ihrer Komplementär-GmbH. Das führte zu der misslichen Situation, dass sich die KG als Gesellschafterin in der Gesellschafterversammlung durch ihren Geschäftsführer bei der Stimmrechtsausübung vertreten sah.
Gerade wenn es aber um die Abberufung oder Kündigung des Geschäftsführers ging, erschien dies paradox, dass der Geschäftsführer als Vertreter der KG über sein eigenes Schicksal selbst entschied.
Dieses Problem des Interessenkonflikts wird nun durch § 170 Abs. 2 HGB (neu) gelöst, der anordnet, dass in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH die KG von ihren Kommanditisten vertreten wird.
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