Joint Venture - Was ist das?
„Joint Venture“ (wörtlich: gemeinsames Wagnis, oft auch als Gemeinschaftsunternehmen bezeichnet) wird häufig als Sammelbegriff für die verschiedensten Formen der Unternehmenskooperation benutzt. Eine feste Begriffsdefinition gibt es nicht.
Zwei oder mehr selbständige Unternehmen schließen sich zur Verwirklichung eines gemeinsamen Ziels zusammen. Joint Ventures eignen sich sehr gut für die Verwirklichung gemeinsamer Projekte, wie der Markterschließung, zur Bündelung von Kräften bzw. Erzeugung von Synergien.
Ausgangspunkt bildet grundsätzlich der Abschluss eines Joint Venture Vertrags als Grundlagen- oder Rahmenvertrag, der das bindende Glied zwischen allen sonst abzuschließenden Vereinbarungen ist.
Die Partner gründen in der Regel gemeinsam eine Gesellschaft, ggf. auch unbewusst. „Auffang-Gesellschaft“ ist insofern, sofern nichts anderes geregelt ist, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Sind sich die Partner bewusst, dass sie eine gesonderte Gesellschaft gründen, und wollen sie das auch, entscheiden sie sich nicht selten für die Gründung einer GmbH. Die Satzung der NewCo wird meist als Anlage zum Joint Venture Vertrag genommen (Achtung: Ggf. beurkundungsbedürftig!), wobei die Vorschriften im JV-Vertrag in der Regel Vorrang genießen sollen.
Mit einem Joint Venture wollen die Partner vom Know-how und Kapital des jeweils anderen partizipieren; insofern teilen sie sich auch die Verantwortung, unternehmerische Chancen und Risiken.
Neben dem Joint-Venture- und Gesellschaftsvertrag schließen die Partner nicht selten umfangreiche begleitende Durchführungsverträge ab, z.B.
- über die Aufteilung von Marktbereichen,
- die Ausreichung von Darlehen,
- das Management,
- Miet- oder Pachtverträge,
- sonstige Dienstleistungen sowie
- Liefer- und Bezugsverträge.
Alternativ zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft kommt auch der Abschluss einer bloßen Kooperationsvereinbarung – ohne Gesellschaftsgründung – als contractual Joint Venture in Betracht unter Verwendung einer sog. "no partnership clause".
Ob damit aber die Gründung einer GbR wirklich verhindert werden kann, ist (rechts-)unsicher.
Ungewollt kann dennoch eine GbR entstehen, insofern kann ggf. schon ein gemeinsamer Internetauftritt reichen!
Begleitverträge werden auch hier abgeschlossen.
Letztlich enthält das Joint Venture Vertragskonglomerat das gesamte wirtschaftliche Konzept für das Gemeinschaftsunternehmen mit Aufteilung von Geschäftsbereichen, Führung, Produkt- und Dienstleistungen, Regelung von Finanz-, Budget- und Planfragen und ggf. auch zur gesellschaftsrechtliche Struktur.
Alle Verträge sollten optimal aufeinander abgestimmt sein. Stolpersteine sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Bei einem Joint Venture mit zwei Partnern und gleicher Beteiligung sollte zudem unbedingt an Mechanismen gedacht werden, wie ein möglicher Deadlock vermieden oder einfach aufgelöst werden.