Lieferverträge
Anwalt Handelsrecht – Als im Handelsrecht spezialisierte Rechtsanwälte haben wir uns tagein tagaus mit Lieferverträgen zu befassen, sei es, diese zu gestalten, sei es, weil es zu Leistungsstörungen in der Lieferbeziehungen gekommen ist.
Lieferverträge kommen im Kleinen wie im Großen vor. Gerade in der Automobilzulieferindustrie, in der Metallverarbeitung oder sonstigen just-in-time-Verträgen sind sie Dreh- und Angelpunkt der jeweiligen Geschäftsbeziehung.
Grundsätzlich gibt es bei der Gestaltung und Abwicklung von Lieferverträgen kaum Standards. Vor der Verwendung von Formularverträgen raten unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht ab, denn jede Lieferbeziehung ist von besonderen Umständen geprägt, die individuell einfließen müssen.
Freilich werden typischerweise auch AGB (Einkaufsbedingungen, Verkaufsbedingungen, Lieferbedingungen, z.T. auch Standardklauselwerk z.B. des VDMA) verwendet.
Indes halten diese oft in wesentlichen Punkte einer AGB-Kontrolle nicht stand oder die Parteien versuchen beiderseitig, AGB einzubeziehen, sodass ein battle of forms vorliegt, oder beide Parteien verwenden Abwehrklauseln gegen die Einführung gegnerischer AGB.
Beides kann dazu führen, dass niemandes AGB einbezogen sind, sodass sich die vertragliche Beziehung nur nach den sonstigen vertraglichen Regelungen, ergänzend nach den Handelsbräuchen des betreffenden Verkehrskreise, Handelsrecht und den sonstigen Gepflogenheiten zwischen den Parteien richtet.
Allgemeines, Charakteristika von Zulieferverträgen
Die Verträge in der Zulieferindustrie unterscheiden sich von normalen Austauschverträgen und weisen eigene Typiken auf, zumal diese Zulieferverträge meist auf eine längere Dauer angelegt sind.
Häufig wird just in time gearbeitet, da der Produktionsprozess eines Herstellers oder Lieferanten den Produktionsprozess eines Verarbeiters oder weiteren Lieferanten bedingt. Kommt es zu Verzögerungen bei einem Glied in der Zulieferkette, stehen die Bänder und Produktionen des Abnehmers still, was zu immensen Schäden – nicht selten in Millionenhöhe – führen kann.
Ein Anwalt, der bei auftretenden Problemen in der Lieferbeziehung hinzugezogen wird, muss entsprechend flexibel sein und zumeist unmittelbar reagieren und beraten können.
Es bedarf in solcherlei Lieferbeziehungen eines austarierten Systems, das einerseits zur Leistungstreue und Pünktlichkeit anhält, andererseits den Zulieferer nicht unangemessen benachteiligt, insbesondere wenn es zu Verzögerungen und Störungen außerhalb seiner Sphäre kommt. Man denke nur an die Anfänge der Corona-Pandemie zurück: Produktionen verzögerten sich, weil wichtige Rohstoffe durch ausfallende Transporte durch Spediteure aufgrund von Quarantäneanordnungen und übermäßige Krankheitsfällen.
Hieraus hat man gelernt und implementiert nun häufiger als zuvor Force Majeure Klauseln, die regeln, wie mit Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt umzugehen ist.
Nicht selten müssen Spezialmaschinen angeschafft werden, bzgl. derer die Anschaffungskosten oder Entwicklungskosten auf die Dauer der Vertragsbeziehung umgelegt werden oder vereinbart wird, dass bei vorzeitiger Beendigung eine Investitionskostenpauschale zu zahlen ist.
Der Lieferant hat ein grundsätzliches Interesse daran, vor allem in längeren Geschäftsbeziehungen, dass seine Waren in regelmäßigen Abständen abgerufen und abgenommen werden. Insofern sollte aus Sicht des Lieferanten darauf geachtet werden, dass er Mindestabnahmemengen für bestimmte Zeitspannen vereinbart.
Lagergeld
Die Gestaltung der Lieferbeziehung, insbesondere der Leistungsmodalitäten sowie der zu tätigen Abrufe/Bestellungen, hängt auch davon ab, welcher Auftrags- bzw. Produktionsvorlauf besteht, welche Zeitspanne der Lieferant also benötigt, um sich die entsprechenden Rohstoffe am Markt zu beschaffen und diese zu verarbeiten.
Gerade in der metallverarbeitenden Industrie schwanken die Rohstoffpreise mitunter erheblich, weshalb die anwaltliche Beratung auch Preisanpassungen beinhalten sollte. Hier ist jedoch Vorsicht geben, denn Preisanpassungsklauseln werden gerichtlich streng kontrolliert und werden nicht selten zu Fall gebracht.
Preisanpassungsklauseln
Eine Preisanpassungsklausel im Hinblick auf ihre tatbestandlichen Voraussetzungen, ihrem Umfang und ihrer Rechtsfolge klar und präzise formuliert sein, sodass der Vertragspartner mögliche Preissteigerungen bei Vertragsabschluss bereits unmittelbar aus dem Vertragstext vorhersehen kann.
Grundsätzlich dürfen Preisanpassungsklauseln nicht zu versteckten Erhöhungen der Gewinnmarge des Klauselverwenders führen; hier kann die entsprechende Klausel an § 307 BGB scheitern.
Es gibt verschiedene Arten von Preisanpassungsklauseln (vgl. auch § 1 PrKG), wie:
- Leistungsvorbehaltsklauseln
- Spannungsklauseln
- Kostenelementeklauseln
- Wertsicherungsklauseln / Preisgleitklauseln / Indexklauseln
Eine wichtige Rolle spielt auch immer die Produkthaftung bzw. die Tatsache, dass die hergestellten Produkte vom Abnehmer weiterverarbeitet oder eingebaut werden. Deshalb werden in Zulieferverträgen grundsätzlich Gestaltungsvorgaben, sog. Spezifikationen der herzustellenden Teile, vereinbart.
Ablaufschritte bei Anbahnung und Vereinbarung einer Lieferbeziehung
Typischerweise kommt eine Lieferbeziehung hierarchisch strukturiert mit einer zunehmenden Verdichtung und Konkretisierung der beiderseitigen Verpflichtungen zustande.
Anfangs sind die möglichen Leistungspflichten nur pauschal bzw. grob und meist noch nicht (vollumfänglich) verbindlich konturiert. Der Korridor der zu erbringenden Leistungsmengen und -zeiten wird sodann zunehmend enger.
a) Zumeist beginnt es mit einer unverbindlichen Anfrage, ob und unter welchen Bedingungen sich der jeweils andere eine künftige Zusammenarbeit vorstellen könnte.
b) Mit einem Nomination Letter wird die Absicht bekundet, dass die Parteien in Zukunft zusammenarbeiten wollen. Eine vertragliche Bindung soll jedoch zumeist noch nicht herbeigeführt werden, zumindest nicht in der Tiefe. Einen Nomination Letter kann man sich ähnlich einem Letter of Intent vorstellen, beides kann hart oder weich ausgestaltet sein und je nach Gestaltung bereits gewisse Bindungen erzeugen oder einen Vertrauenstatbestand schaffen, was jeweils aber noch nicht so weit reicht, dass eine Belieferungspflicht des Zulieferers oder eine Abnahmepflicht des Bestellers erzeugt wird.
Der Lieferant kann jedenfalls meist noch keine konkreten, festen Abnahmemengen ersehen, weil die Mengenangaben in der Regel als Mindest-, Höchst- oder Durchschnittsangaben auftauchen.
c) Wird die Geschäftsbeziehung nicht beendet, sollten die Parteien zunächst einen Rahmenvertrag abschließen.
Rahmenverträge initialisieren letztlich die auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung, indem sie den Rahmen dafür schaffen, ob und in welchem Umfang noch Einzelverträge zu schließen oder Einzelabrufe von einer Partei zu tätigen sind.
Der Nichtabschluss eines auf einem Rahmenvertrag resultierenden Einzelvertrages kann eine Pflichtverletzung darstellen, muss es aber nicht. Rahmenverträge beinhalten durchaus bereits besondere Kooperations- und Treuepflichten, möglicherweise auch gegenüber einem Endhersteller und oder dessen Systemlieferanten.
In der Praxis werden Lieferbeziehungen häufig anders gelebt
Indes darf man hier keine Augenwischerei betreiben. Als Experten im Handelsrecht wissen wir, dass es in Lieferbeziehungen zuweilen sehr kaufmännisch zugeht. Auch großvolumige Verträge werden durchaus noch per Handschlag bzw. mündlich geschlossen oder es fehlen gänzlich Vertragswerke oder Rahmenverträge, sodass eine Lieferbeziehung mitunter nur aufgrund von Abrufen und darauf erfolgenden Lieferungen – ohne ausdrückliche Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung, sondern nur durch tatsächliche Ausführung – zustande kommt. Auch wenn es oft „schnell“ gehen muss, aber bei solchen Vertragsschlüssen können sich bei der Abwicklung der Lieferbeziehung und auftretenden Störungen die meisten Probleme und Streitigkeiten ergeben. Auf ein begleitendes, ausreichend detailliertes Vertragswerk sollte aus Sicht unserer Anwälte als Spezialisten im Bereich des Handelsrechts niemals verzichtet werden! Denn sonst ist nicht klar, ob zum Beispiel eine ordentliche Kündigung der Vertragsbeziehung möglich ist, ob sie sich in einmaligen und wenigen Lieferungen erschöpfen sollte, ob Vertrauenstatbestände geschaffen wurden, vorproduzierte Teile abzunehmen sind und Ähnliches.
Folgende typische Regelungen finden sich in einem Rahmenvertrag:
- enge Kooperation, möglicherweise auch Exklusivität für bestimmte Bereiche
- weitergehende Zusammenarbeit im Bereich Entwicklung
- Offengelegte Kalkulationen oder Preisanpassungsklauseln
- Durchschnittsmengen abzunehmender Teile, Waren, Produkte
- Reichweite der beiderseitigen Bindung, möglicherweise auch Mindestabnahmemengen
- Entschädigungs- oder Kompensationszahlungen für anzuschaffende Maschinen oder Minderabnahmen
- Haftungsklauseln
Innerhalb eines Rahmenvertrags oder als gesonderte Vereinbarung, die selbst Rahmenvertrag sein können, werden Qualitätssicherungsvereinbarungen geschlossen.
Hier werden meist engmaschigere Regelungen zur Zusammenarbeit und Kooperation vorgesehen und werden meist vom Abnehmer gestellt oder von diesem von einem Endabnehmer weitergereicht, um eine optimale Qualität der Produkte zu gewährleisten.
Nicht selten wird eine Null-Fehler-Toleranz vereinbart.
Die Qualitätssicherungsvereinbarungen sehen meist verschiedene Audits, die Erstellung von 3D bis zu 8D-Reporten vor sowie Prozesssicherungsmaßnahme, Vermeidungsstrategien bei Fehlern, die Kommunikation zwischen den Vertragspartnern, Optimierungsmöglichkeiten, Gewährleistungsmanagement und vieles mehr vor.
Die Qualitätssicherungsvereinbarungen haben in der Regel den Charakter von AGB und unterliegen daher einer Inhaltskontrolle.
d) Dieser Rahmenvertrag wird sodann durch nachfolgende Bestellungen mit Leben ausgefüllt.
Den Bestellungen können zuweilen schon verbindliche Abnahmemengen und -zeiten entnommen werden (vorausgesetzt, die Bestellung wird akzeptiert, was etwa durch ein beredtes Schweigen geschehen kann, aufgrund eines Handelsbrauchs oder durch die tatsächliche Ausführung der Bestellung geschehen kann).
Bestellungen enthalten nicht selten aber auch eine Vorschau (forecast) für weiter in der Zukunft liegende Zeiträume, die eine Orientierung für künftige Bedarfe geben, aber an sich noch nicht verbindlich sein sollen. Wie weit verbindlich eine Bestellung sein soll, ergibt sich meist aus dem Rahmenvertrag.
Denkbar ist allerdings auch, dass die Bestellung nur die Pflicht vorsieht, weitere konkretisierende Einzelkaufverträge oder Einzellieferverträge abzuschließen.
Soweit die Bestellungen noch keine verbindlichen Mengen oder Leistungszeiten angeben, werden diese Parameter im Folgenden durch Vorschauen und Abrufe festgelegt bzw. die Lieferpflicht noch weiter konkretisiert.
Bei Einzelabrufen kommt der eigentliche Kaufvertrag bzw. Liefervertrag mit dem Einzelabruf und seiner Annahme zustande.
Die Ablaufschritte bei der Anbahnung und dem Abschluss verbindliche Verträge lässt sich wie folgt darstellen:
Vertragsytpen und Kündigungsmöglichkeiten
Bei einem Sukzessivlieferungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag, der auf die Erbringung von Leistungen in zeitlich aufeinanderfolgenden Raten/Teilmengen gerichtet ist. Es wird eine von vornherein schon festgelegte Menge geschuldet, die lediglich stückweise geliefert wird.
Auch in einem solchen Vertrag kann es zu Einzelabrufen kommen, diese legen dann aber an sich nur noch die Fälligkeit der Einzellieferungen fest. Bei dieser Vertragsform ist eine ordentliche Kündigung bis zur vollständigen Lieferung der bedungenen Gesamtstückzahl ausgeschlossen.
- Nach einer verbreiteten Auffassung soll eine Kündigung des Vertrags nach § 314 BGB nicht möglich sein, da es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis handele.
- Nach anderer Auffassung sei § 314 BGB analog anzuwenden, sodass auch ein Sukzessivlieferungsvertrag aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft beendet werden könne.
Von einem Sukzessivlieferungsvertrag ist der Dauerliefervertrag zu unterscheiden, der einer dauernden Bedarfsdeckung dient. Er wird auf längere, nicht selten auf unbestimmte Zeit geschlossen und hat keine bestimmten Liefermengen zum Gegenstand. Als echtes Dauerschuldverhältnis soll er ordentlich in entsprechender Anwendung der §§ 624, 723 BGB gekündigt werden können, wenn das ordentliche Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen ist.
Indes kann sich der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts auch aus den Umständen ergeben.
Ein Zulieferer, der erhebliche Investitionen getätigt hat, wird sich hierauf meist berufen und argumentieren, der Abnehmer habe gewusst, dass diese Entwicklungsleistungen sich erst auf längere Zeit amortisieren würden. Doch ein kündigender Abnehmer wird hier häufig dagegen halten und argumentieren, dies sei ihm nicht erkennbar gewesen oder die Parteien haben den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bewusst nicht vereinbart.
Der Lieferant sollte sich hier schützen und schon bei der Anbahnung und Gestaltung entsprechender Verträge eine feste Mindestvertragslaufzeit vorsehen oder sich eben entsprechende Entschädigungszahlungen ausbedingen.
Bei einem Dauerliefervertrag ist einhellige Meinung, dass dieser nach § 314 BGB aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden kann.
Schadensersatz bei Lieferstörungen und Lieferverzug
Schadensersatz in einer Lieferbeziehung geltend zu machen, ist so ziemlich das Schwerste überhaupt.
1. Die Ausgangssituation
Nicht wenige produzierende Unternehmen, wie z.B. der Automobilzulieferindustrie, arbeiten mit just-in-time-Verträgen in Zulieferketten nach dem Muster:
Lieferant - Besteller - Abnehmer - Endkunde
Wird der Bestellter nicht rechtzeitig beliefert, kann dieser wiederum seine Lieferpflichten gegenüber seinem Abnehmer nicht rechtzeitig erfüllen.
Der Abnehmer wird dann (vorerst) keine Zahlungen leisten. Möglicherweise wird er die Produkte bei späterer Lieferung auch gar nicht mehr abnehmen, weil er sie zwischenzeitlich woanders – möglicherweise teurer – eingekauft hat.
Der Besteller bleibt dann auf den ihm verzögert gelieferten Teilen des Lieferanten sitzen. Ihm entstehen Lagerkosten.
Unter Umständen wird der Abnehmer dem Besteller gegenüber dann auch selbst Schadensersatzansprüche erheben.
Will der Besteller diese negativen Folgen im Verhältnis zu seinem Abnehmer vermeiden, wird er gehalten sein, seinerseits frühzeitig Deckungskäufe zu tätigen und Sondertransporte zu beauftragen, um sich gegenüber dem Abnehmer schadlos zu halten.
Dokumentation ist das A & O
Achten Sie bei der Durchführung von Lieferverträgen und auftretenden Lieferproblemen immer auf eine möglichst genaue Nachweisführung. Heben Sie Rechnungen über Zusatzkosten auf, führen Sie Protokolle über Maschinenstillstandzeiten und haben Sie immer eine Kalkulation über den Ihnen entgangenen Gewinn parat.
2. Drohende Schäden
Die Schäden, die dem Besteller also bei einem Lieferverzug des Lieferanten entstehen können sind:
- Sondertransportkosten
- Lagerkosten
- Mehrkosten aus Deckungskäufen
- entgangener Gewinn beim Rücktritt des Abnehmers bzw. bei Produktionsausfall wegen Maschinenstillstandes.
3. Durchsetzung der Schadensersatzansprüche
Der Besteller wird nun versuchen, diese Schäden bei seinem Lieferanten geltend zu machen, entweder durch Klage oder Aufrechnung.
Warum ist nun aber die Durchsetzung dieser Schadenspositionen so schwierig?
Deshalb, weil es in der Regel an einer ausreichenden Nachweisen für die Schäden fehlt.
In einem Prozess ist der Besteller für die Entstehung des Schadens beweisbelastet.
Gerade bei Deckungskäufen oder entgangenem Gewinn, müsste der Besteller nachweisen, dass er genau die Teile, die er zuvor beim Lieferanten bestellt hat, sodann anderweitig eingekauft hat.
Zugleich muss er nachweisen, dass bei ihm über diese Teile entsprechende Aufträge des Abnehmers platziert waren, die auch nicht mehr erfüllt werden konnten.
Weiter muss er nachweisen, dass seine Maschinen tatsächlich stillstanden, er keine anderen Teile aus anderen Aufträgen hergestellt hat und er denn entgangenen Gewinn nicht anderweitig ziehen konnte.
4. Empfehlung
Was raten unsere Rechtsanwälte daher?
Bei einem Lieferverzug sollte sofort auf eine gute Dokumentation mit Blick auf die jeweilige Lieferung geachtet werden, indem Rechnungen, Lieferscheine, Preiskalkulationen u.Ä. wie auch die Kommunikation mit dem Abnehmer aufbewahrt und konkret zugeordnet werden.
Am besten aber sollte sich der Besteller Vertragsstrafen für Lieferverzüge ausbedingen, weil dann „nur“ nachzuweisen ist, dass ein fester Liefertermin vereinbart war, der nicht eingehalten wurde.
Sollten Sie Fragen oder Probleme bei der Abwicklung von Lieferverträgen haben, dann kontaktieren Sie gern unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht. Unsere Anwälte helfen Ihnen gern weiter, damit Sie "die Kuh vom Eis" bekommen.