Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Handelsgeschäfte - Grundzüge

 

Anwalt Handelsrecht

Die §§ 343 ff. HGB enthalten vom BGB abweichende Sondervorschriften für Handelsgeschäfte und besondere Arten von Handelsgeschäften. Das HGB schafft hier ein Sonderrecht, bedingt durch die besonderen Erfordernisse des Handelsverkehrs.

Die handelsrechtlichen Vorschiften zielen einerseits auf die Schaffung größerer Freiheit und der Gewährleistung von Schnelligkeit und Leichtigkeit im unternehmerischen Verkehr; andererseits zeichnen sich in bestimmten Punkten zuweilen auch einmal durch strengere Formalisierungen und Vertrauenshaftungen aus.

Darüber hinaus sind viele der besonderen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs betreffend die Handelsgeschäfte sind von dem Gedanken getragen, dass ein Kaufmann nicht unentgeltlich tätig wird und einen höheren Bedarf an ständig verfügbarer Liquidität hat.

 

Ausgangspunkt für die Anwendung des Vierten Buchs des HGB ist das Vorliegen eines Handelsgeschäfts.

Aktualisiert am

Handelsgeschäft

 

Nach § 343 HGB sind alle Geschäfte eines Kaufmanns Handelsgeschäft, die betriebszugehörig sind, d.h. nicht seiner privaten Sphäre zuzuordnen sind.

Bei juristischen Personen, die kraft Rechtsform Kaufmann sind, bzw. Handelsgesellschaften besteht immer eine Betriebszugehörigkeit, insofern gibt es keine private Sphäre, in der Geschäfte abgeschlossen werden können.

 

Bei Rechtsgeschäft, das (nur) für einen Teil Handelsgeschäft ist, finden die Vorschriften der §§ 343 ff. HGB für beide Teile Anwendung, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, z.B. wenn die jeweilige Norm

 

  • ein beiderseitiges Handelsgeschäft voraussetzt (Bsp.: Fälligkeitszinsen nach § 354 HGB, Abtretung einer Geldforderung nach § 354a HGB) oder
  • erfordert, dass die betroffene Partei Kaufmann sein muss (Bsp.: Sorgfaltspflichten nach § 347 HGB oder die Formfreiheit nach § 350 HGB bei Bürgschaften).

Handelsbräuche

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen, § 346 HGB. Aus diesem Grund werden im Übrigen sind auch bei den Kammern für Handelssachen neben einem Berufsrichter zwei Handelsrichter eingesetzt, die in der Regel erfahrene Kaufleute sind und aufgrund ihres wirtschaftlichen Sachverstandes dazu beitragen, Handelsbräuche zu identifizieren und bei der Entscheidung des Gerichts einfließen zu lassen.

 

Handelsbräuche ergänzen Rechtsgeschäfte um weitere „Regeln“ und haben Bedeutung für die Auslegung von Handelsklauseln.

 

Nach dem Bundesgerichtshof setzt das Bestehen eines Handelsbrauchs voraus, dass die an einem Rechtsgeschäft Beteiligte von einer allgemeinen, verpflichtenden Übung in der jeweiligen Branche ausgehen, unabhängig davon, ob diese schriftlich fixiert ist. Ein Handelsbrauch liegt nach der Definition des BGH vor, wenn es sich bei der Übung um eine im Verkehr der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt.

Der Handelsbrauch ist zu unterscheiden von handelsüblichen Gepflogenheiten bzw. Usancen, die anders als der Handelsbrauch nicht verbindlich sind.

Im gerichtlichen Prozess wird typischerweise die Auskunft der IHK notwendig sein, um einen (streitigen) Handelsbrauch festzustellen.

Frau Vogt, Frau Dr. Schüler, Herr Reif
Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen betreuen Sie auch in schwierigen handelsrechtlichen Fragen.

a. Schweigen im Handelsverkehr

Auch im allgemeinen Handelsverkehr gilt, dass Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung darstellt oder einen Erklärungswert hat, mit Ausnahme der Sonderregelungin § 362 HGB. Etwas anderes gilt nur bei entsprechender gesetzlicher Anordnung, kraft Partievereinbarung, vorbehaltlich einer entsprechenden AGB-Kontrolle, einem beredten Schweigen sowie unter engen Voraussetzungen bei einem Handelsbrauch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben.

 

Unter Umständen muss sich also derjenige, der eine nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte bzw. einen Handelsbrauch gebotene Erklärung wie einen Widerspruch unterlässt, muss sich ggf. so behandeln lassen, als ob er eine bestimmte korrespondierende Erklärung (wie die Annahme eines Angebots) abgegeben hätte. Indes ist hier Vorsicht geboten, in der Praxis wird einem Schweigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bzw. in bestimmten Fallgruppen eine Bedeutung beigemessen.

 

  • Kontrahierungszwang: Wird beispielsweise auf einen Antrag geschwiegen, der aufgrund eines Kontrahierungszwangs ohnehin anzunehmen ist, soll nach einer verbreiteten Auffassung ein entsprechendes Schweigen als Annahme gewertet werden.
  • Einbeziehung von AGB: Im unternehmerischen Rechtsverkehr werden gestellte AGB einer Partei einbezogen, wenn die andere Partei die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte und ihrer Geltung nicht widerspricht und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände anzunehmen ist, die Geltung einzelner oder aller AGB nicht akzeptiert wird.
  • Laufende, widerspruchslose Zahlung auf eine Vielzahl von Rechnungen, mit denen Vergütungen von erbrachten Leistungen eingefordert werden.
  • Abschluss neuer Geschäfte bei laufender Geschäftsverbindung: Ausnahmsweise kann das Schweigen auf einen Antrag zum neuerlichen Vertragsschluss als Annahme des Angebots zu werten sein, wenn die Parteien in laufender Geschäftsverbindung stehen, z.B. über einen Rahmenvertrag miteinander verbunden sind und der Antragende ein erkennbares Interesse an einer alsbaldigen Antwort hat. Dies kann der Fall sein, wenn die Parteien dauernde Abrufe tätigen.

 

Weiterführender Hinweis

Trotz einer laufenden Geschäftsverbindung kann ein Schweigen auf eine angetragene Vertragsänderung grundsätzlich nicht als Einverständnis in die Änderung gewertet werden. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn die Vertragsänderung für den Schweigenden günstig ist.

b. Handelsklauseln

Auch Handelsklauseln können aufgrund eines Handelsbrauchs einbezogen worden sein oder einen Handelsbrauch wiedergeben.

 

Handelsklauseln sind dadurch gekennzeichnet, dass die betroffenen Verkehrskreise mit ihrem Inhalt und ihren Folgen vertraut sind. Sie dienen der Vereinfachung und Klarheit im Handelsverkehr, indem sie typischerweise standardisiert oder in umfassende Klauselwerke gegossen sind (Achtung: Dabei handelt es sich um AGB, die, selbst wenn sie schon jahrelang verwendet wurden, sich später als unwirksam herausstellen können).

 

c. AGB, Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle, insbesondere branchentypische AGB

 

Im unternehmerischen/kaufmännischen Verkehr gelten Besonderheiten bei der Einbeziehung und inhaltlichen Kontrolle von AGB. Die besonderen Einbeziehungsvorschriften des § 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB gelten nicht. Es ist mithin nicht erforderlich, dass die andere Vertragspartei ausdrücklich auf die AGB ausdrücklich hinweist und die Partei des Klauselverwenders die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat und sich ausdrücklich mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt. Die AGB müssen im unternehmerischen Verkehr nicht übersandt werden, es reicht aus, wenn ausdrücklich auf diese verwiesen wird. Einbezogen sind die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn der Vertragspartner des Verwenders ihrer Geltung nicht widerspricht. Ein Widerspruch liegt aber regelmäßig vor, wenn der Vertragspartner des Verwenders eine Abwehrklausel in eigenen AGB verwendet, der er seinerseits dem anderen Teil übersendet. Auch kann sich aus einer vorgelagerten, d.h. dem Vertragsschluss vorausgehenden Korrespondenz ergeben, dass ein Vertragspartner mit der Geltung gegnerischer AGB nicht einverstanden ist.

 

Daneben können auch bestimmte AGB, die sich als branchentypisch durchgesetzt haben, in eine Geschäftsbeziehung einbezogen werden, selbst wenn es an einer ausdrücklichen Einbeziehungserklärung fehlt. Hier ist jedoch Zurückhaltung geboten. Grundsätzlich sind nur solche Vertragspartner des „Verwenders“ betroffen, die branchenkundig sind. Es bedarf hier eines eindeutigen Handelsbrauchs im betreffenden Verkehrskreis, wonach die typischen Geschäftsbedingungen auch ohne besondere Erklärung maßgeblich sind. Anerkannt ist dies für die ADSp, Flughafenbedingungen, die AGB der Banken. Bei den VDMA hingegen kann hingegen keine branchentypische Einbeziehung angenommen werden.

 

Darüber hinaus finden die Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit der §§ 308 und 309 BGB keine unmittelbare Anwendung. Der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr verwendeter AGB findet letztlich nur eine Kontrolle derart statt, ob die Klauseln überraschend oder mehrdeutig sind oder sie gegen § 307 BGB verstoßen. Ein Verstoß gegen § 307 BGB liegt vor, wenn die Klauseln den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, was auch dann gegeben sein kann, wenn die Klausel nicht klar verständlich ist oder mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken unvereinbar ist. Indes gilt nach der Rechtsprechung, dass die §§ 308, 309 BGB Ausstrahlungswirkung haben oder anders gewendet: Liegt an sich ein Verstoß gegen einen Katalogtatbestand der §§ 308, 309 BGB vor, indiziert dies eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB. Ein Kaufmann ist mithin nicht schutzlos gestellt.

Besondere Regeln

Handelsgeschäfte sollen schnell und einfach abgewickelt werden können. Das HGB schafft einige besondere Regelungen, die vom allgemeinen Schuldrecht abweichen, und das abbilden, was im Handelsverkehr typischerweise zu beachten ist und insbesondere auch der Verschlankung von Verträgen gelten.

 Diese seien nachfolgende überblicksartig dargestellt.

a. Vertragsstrafen

 

Während ein Verbraucher vor unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafen durch § 343 BGB geschützt ist, er namentlich bei Gericht die Herabsetzung einer Vertragsstrafe verlangen kann, steht dieser Weg einem Kaufmann nach § 348 HGB nicht offen. Grund ist, dass Vertragsstrafen im kaufmännischen Verkehr eine wichtige Anreiz- aber auch Abschreckungsfunktion einnehmen und häufig das einzige Mittel sind, schadensmäßig schwer quantifizierbare Unterlassungsansprüche durchsetzen zu lassen. Der Kaufmann, der eine Vertragsstrafe verspricht, ist indes nicht schutzlos gestellt, da die Rechtsprechung gleichwohl eine dichte AGB-Kontrolle vornimmt anhand von § 307 BGB vornimmt.

b. Abweichungen im Bürgschaftsrecht

 

Während die Erklärung einer Bürgschaft (aber auch ein Schulversprechen oder Schuldanerkenntnis) nach der allgemeinen Regelung des BGB nach § 766 zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, kann sich ein Kaufmann auch formlos, d.h. insbesondere mündlich verpflichten (wiewohl unsere Anwälte aus Beweisgründen dennoch eine schriftliche oder textförmige Bürgschaftserklärung aus Gläubigersicht empfehlen).

 

Darüber hinaus ist die Bürgschaft eines Kaufmanns werthaltiger, da nach § 350 BGB die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen ist. D.h. der Gläubiger kann sich unmittelbar an den sich verbürgenden Kaufmann wenden, ohne zuvor den Hauptschuldner in Anspruch nehmen zu müssen. Die Bürgschaft eine Kaufmanns ist mithin eine selbstschuldnerische und für einen Gläubiger daher besonders attraktiv.

c. Zinsen

 

Nach § 352 HGB beträgt die Höhe gesetzlicher Zinsen bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 % p.a. Nach allgemeinem Zivilrecht würde der Zinssatz nach § 246 BGB „nur“ 4 % betragen.

Verzugszinsen betragen jedoch im unternehmerischen Verkehr nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Ferner sind Kaufleute untereinander berechtigt, bereits vom Tag der Fälligkeit einer Forderung an, hierfür Zinsen zu verlangen, sodass es – anders als gegenüber Verbrauchern – keiner Mahnung oder eines Verzugs bedarf, § 353 HGB.

d. Geschäftsbesorgungen, Provision und Lagergeld

 

Schweigt ein Kaufmann auf einen Antrag auf Vornahme einer Geschäftsbesorgung, so wird seine Annahmeerklärung nach § 362 HGB fingiert. Letztlich enthält die Norm gewissermaßen eine Vertrauenshaftung und dient zugleich der Schnelligkeit und Leichtigkeit des kaufmännischen Verkehrs. Wird einem Kaufmann eine Geschäftsbesorgung obliegt es ihm unter bestimmten Umständen, auf den Antrag unverzüglich zu antworten; schweigt er, hat dies eine Annahmefiktion zur Folge und ein Vertrag kommt zustande.

 

Gerade bei Lieferverträgen taucht zuweilen das Problem auf, dass bestellte Waren nicht abgenommen werden. Für nicht abgenommene Waren beispielsweise schafft § 354 HGB die Möglichkeit, ein Lagergeld zu verlangen. Die Vorschrift setzt im Übrigen auch den Grundsatz um, dass ein Kaufmann nicht unentgeltlich tätig wird.

Übernimmt er die Besorgung von Geschäften oder sonstigen Diensten kann er vom anderen Teil auch eine Provision verlangen. Unter Geltung des BGB müsste der Dienstleister oder Geschäftsbesorger im Streitfall an sich beweisen, dass die von ihm übernommene Tätigkeit den Umständen nach zu vergüten wäre. § 354 HGB schafft indes eine zugunsten des Kaufmanns wirkende Vermutungsregelung, dass dem Kaufmann ein Entgelt für seine Dienste zu zahlen ist, selbst wenn es sich dabei nur um sonstige Nebenleistungen handelt.

Rechtsanwalt Marcus Reif
Rechtsanwalt Marcus Reif: Lassen Sie Ihre Lieferverträge prüfen. Falsche Gestaltungen können teuer werden.

e. Abtretbarkeit von Geldforderungen und Zurückbehaltungsrechte

 

In einer Geschäftsbeziehung können Geldforderungen auch dann abgetreten werden, wenn die Parteien eine Unabtretbarkeit vereinbart haben. Hintergrund ist, dass vertragliche Abtretungsausschlüsse die Refinanzierung eines Kaufmanns erschweren würden, obgleich diese typischerweise einen Bedarf an schneller Beschaffung von Liquidität haben. § 354a HGB eröffnet Kaufleuten insbesondere die Möglichkeit, Forderungen sicherungshalber abzutreten, um Darlehen aufnehmen zu können.

 

Über die §§ 273, 320 BGB hinaus steht einem Kaufmann bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft ein besonderes, jedoch abdingbares Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB zu. Hat ein Kaufmann gegen einen anderen eine unbefriedigte Forderung, kann er Gegenstände, die mit dem Willen des Schuldners in seinen Besitz gelangt sind, zurückbehalten, unabhängig davon ob Rechte und Gegenrechte auf einem einheitlichen, innerlich zusammengehörenden Lebenssachverhalt berufen. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist insolvenzfest. Zurückbehaltene Gegenstände können nach Maßgabe von §§ 371 f. HGB verwertet werden.

f. Kontokorrent

 

In § 355 HGB ist ein jahrhundertelanger Handelsbrauch gegossen, welcher der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs mit Kaufleuten. Das dort geregelte Kontokorrent ist vielen im Rahmen von Giroverträgen bekannt. Ein Kontokorrent im Rechtssinne ist gegeben, wenn beiderseitige Forderungen und Leistungen aus einer Geschäftsverbindung periodenweise abgerechnet und verrechnet werden und anschließend zugunsten einer Partei durch periodenweise Abrechnung ein Überschuss festgestellt wird. Insofern muss es zwischen den Parteien eine Kontokorrent- und eine antizipierte Verrechnungsabrede gegeben. Die Feststellung des Saldos zugunsten einer Partei stellt ein Saldoanerkenntnis dar, das eine Beweislastumkehr zugunsten der Partei zur Folge hat, für die ein positives Saldo ausgewiesen wird.

Die Gläubiger, die Sicherungsrechte an kontokorrentgebundenen Forderungen haben, werden über § 356 HGB bzw. § 357 HGB in gewissem Umfang geschützt.

g. Ort, Zeit und Art und Weise der Leistung

 

Die §§ 358 ff. HGB enthalten Auslegungsregeln für die Fälle, dass die Kaufleute entweder nur pauschale oder in bestimmten Punkte keine Regelungen zu den Leistungsmodalitäten getroffen haben.

 

In Ergänzung zu § 271 BGB stellt § 358 HGB klar, dass eine Leistung nur zur gewöhnlichen Geschäftszeit gefordert und bewirkt werden kann, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine Leistung darf insbesondere nicht zur Unzeit erbracht werden. § 359 HGB enthält eine Auslegungsregelungen für den Fall, dass die Parteien eine scheinbar unpräzise Leistungszeit vereinbart haben.

 

In § 360 HGB ist geregelt, dass nur gattungsmäßig bestimmte Waren in mittlerer Art und Güte zu leisten sind, d.h. insbesondere zu durchschnittlichen Qualitätsanforderungen.

 

Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel nach § 361 HGB als die vertragsmäßigen zu betrachten.

 

 

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