Handelsbräuche
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen, § 346 HGB. Aus diesem Grund werden im Übrigen sind auch bei den Kammern für Handelssachen neben einem Berufsrichter zwei Handelsrichter eingesetzt, die in der Regel erfahrene Kaufleute sind und aufgrund ihres wirtschaftlichen Sachverstandes dazu beitragen, Handelsbräuche zu identifizieren und bei der Entscheidung des Gerichts einfließen zu lassen.
Handelsbräuche ergänzen Rechtsgeschäfte um weitere „Regeln“ und haben Bedeutung für die Auslegung von Handelsklauseln.
Nach dem Bundesgerichtshof setzt das Bestehen eines Handelsbrauchs voraus, dass die an einem Rechtsgeschäft Beteiligte von einer allgemeinen, verpflichtenden Übung in der jeweiligen Branche ausgehen, unabhängig davon, ob diese schriftlich fixiert ist. Ein Handelsbrauch liegt nach der Definition des BGH vor, wenn es sich bei der Übung um eine im Verkehr der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt.
Der Handelsbrauch ist zu unterscheiden von handelsüblichen Gepflogenheiten bzw. Usancen, die anders als der Handelsbrauch nicht verbindlich sind.
Im gerichtlichen Prozess wird typischerweise die Auskunft der IHK notwendig sein, um einen (streitigen) Handelsbrauch festzustellen.