Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Cash Pooling im Konzern / Unternehmensverbund

Das Cash Pooling wird auch als Liquiditätsausgleich verstanden. Es ist ein planmäßiges Instrument eines zentralen Cash Managements, das u.a. dazu dient, Zinsen aus Fremdkapital einzusparen und flexibel vorhandene Liquidität im Unternehmensverbund zu verteilen.

Insbesondere bei Einbeziehung mehrerer Unternehmen einer Unternehmensgruppe kann das Cash-Pooling vorteilhaft und wirtschaftlich sinnvoll sein (weshalb auch der Gesetzgeber im Rahmen des MoMiG, 2008, einige Privilegierungen für das Cash-Pooling geschaffen hat.

Cash Management

Unter Cash Management versteht man die Maßnahmen eines Unternehmens, die der Koordinierung, Planung und Verteilung der in einem Unternehmen bzw. Unternehmensverbund kurzfristig benötigten Liquidität dienen. Zu etablieren ist dabei eine Liquiditätsplanung, -disposition und -kontrolle.

Aktualisiert am

Beteiligte und Funktionsweise von Cash Pooling Vereinbarungen

 

Da Cash-Pools vor allem im Unternehmensverbund eingesetzt werden, wundert es nicht, dass die Beteiligten typischerweise konzernverbundene Unternehmen sind.

 

Hauptakteurin ist typischerweise die Konzernmutter, über die die Aktivitäten des Cash-Pools gesteuert werden. Teilweise wird aber auch eine eigens hierfür gegründete Finanzierungsgesellschaft, auch Treasury genannt, eingesetzt.

 

In der Regel werden auch Banken involviert, mit denen flankierende Vereinbarungen getroffen werden, sei es, weil das Zielkonto der Konzernmutter bzw. Treasury zwangsläufig bei einer Bank eingerichtet werden muss, sei es, weil ein etwa verbleibender Fremdkapitalbedarf bei Kreditinstituten gedeckt werden muss.

Cash-Pooling funktioniert vereinfacht dargestellt, wie folgt: Überschüsse und Unterdeckungen auf den laufenden Bankkonten der beteiligten Konzerngesellschaften werden auf einem laufenden Konto – dem Zielkonto, auch Masterkonto genannt – zusammengefasst, wo täglich ein Liquiditätssaldo ausgewiesen wird, nachdem die Salden auf den laufenden Konten der Beteiligten verrechnet wurden.

„Betrieben“ wird das Zielkonto bei der Konzernmutter oder der Treasury; im Rahmen des Cash Pooling werden diese Gesellschaften daher auch Betreibergesellschaften genannt. Tägliche Überschüsse der Beteiligten auf ihren laufenden Bankkonten („Quellkonten“) werden abgeschöpft und negative Salden werden von der Betreibergesellschaft ausgeglichen.

Insofern gewährt also entweder die jeweilige Konzerngesellschaft der Betreibergesellschaft ein Darlehen oder andersherum; Letzteres dürfte die Regel sein. Durch diese Ausgleichsansprüche tritt in der Regel keine Überschuldung auf, weder bei der Betreibergesellschaft noch bei den beteiligten Tochtergesellschaften. Mit Blick auf die Geschäftsbeziehung zur Bank besteht zwischen dieser und der Betreibergesellschaft ein Kontokorrentverhältnis. Grundsätzlich übernehmen aber alle am Cash Pool beteiligten Gesellschaften für die entsprechenden Ansprüche aus diesem Kontokorrentverhältnis eine gesamtschuldnerische Haftung oder stellen dafür Sicherheiten.

Die Funktionsweise des Cash Pools lässt sich stark vereinfacht wie folgt darstellen:

Funktionsweise des Cash Pools

Erscheinungsformen

 

Cash Pooling kann physisch oder virtuell ausgestaltet sein; freilich gibt es auch Mischformen und Sondergestaltungen.

 

a) Beim physischen Cash Pool kommt es zu reellen Liquiditätsübertragungen. Von den Quellkonten, also die in das Cash-Pooling-Konzept einbezogene Konten, wird das Geld auf das Masterkonto übertragen oder vom Masterkonto auf die Quellkonten.

Die Quellkonten sind zumeist identisch mit den normalen Geschäftskonten der Beteiligten. Beim physischen Cash Pool müssen verschiedene Verträge unterschieden werden, namentlich der interne Cash-Pool-Vertrag und der externe Cash Pool Vertrag.

Unsere Rechtsanwältinnen Cynthia Häfner und Katharina Vogt
Unsere Rechtsanwältinnen Cynthia Häfner und Katharina Vogt

Außerdem hat die Cash-Pool-Führerin/die Betreibergesellschaft ein Verrechnungskonto einzurichten. Es handelt sich dabei nur um ein Buchungskonto. Darauf ist jede Liquiditätsübertragung vom Quellkonto auf das Zielkonto zugunsten des betreffenden Teilnehmers zu verbuchen, schließlich handelt es sich bei diesem Vorgang um eine Leistung des Teilnehmers an die Cash-Pool-Führerin. Umgekehrt ist auch zu verbuchen, wenn ein Transfer vom Masterkonto auf die Quellkonten erfolgt.

 

b) Beim virtuellen Cash Pool erfolgt keine tatsächliche Liquiditätsübertragung. Wesentlicher Dreh- und Angelpunkt ist hier der externe Cash Pool-Vertrag mit der involvierten Bank, in dem geregelt wird, die zu berücksichtigenden Konten der Cash-Pool-Teilnehmer nur fiktiv/virtuell so behandelt werden, als sei jeweils ein Guthabentransfer erfolgt, mithin als seien die Sollsalden auf den Konten zum Liquiditätsausgleich verwendet worden.

Damit wird ein fiktiver Konzernguthabensaldo bei der Cash-Pool-Führerin gebildet und nur dieser wird verzinst.

Da keine reellen Überweisungen erfolgen, wird vielfach gemeint, dass dieses Modell einfacher und mit wenigeren rechtlichen Problemen verbunden sei. Nachteil ist, dass die Konzernliquidität tatsächlich aber schlechter gesteuert werden kann, denn das „Geld bleibt, wo es ist“, es wird „nur so getan, als ob“. Darüber hinaus wird die involvierte Bank regelmäßig Sicherheiten verlangen bzw. darauf bestehen, dass alle Teilnehmer gesamtschuldnerisch haften.

Vor- und Nachteile im Überblick

Der Liquiditätsvorteil tritt insofern dadurch ein, dass die Liquidität im Konzern dort eingesammelt wird, wo sie vorhanden ist, und dahin verteilt wird, wo sie gebraucht wird, wodurch der Fremdfinanzierungsdruck sinkt. Eine Liquiditätsreserve ist nur für den Gesamtkonzern anzusetzen, nicht aber für jede einzelne Gesellschaft. Darüber hinaus lassen sich auch Bündelungseffekte erzielen: Reicht die im Konzern zirkulierende Liquidität nicht aus und muss Fremdkapital beschafft werden, lassen sich günstigere Kreditkonditionen ausbedingen, da der Kapitalbedarf konzernweit ermittelt wird und auch mehrere Sicherungsgeber zur Verfügung stehen.

Steuerliche Aspekte

Die Liquiditätsvorteile dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Cash-Pooling-Vereinbarungen einige Hürden zu erklimmen haben und mit nicht wenigen Haftungsgefahren einhergehen.

 

Insofern werden – immer noch – eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen aufgeworfen z.B. die Fragen nach der Kapitalaufbringen und – erhaltung sowie der Organhaftung und der Behandlung in der Insolvenz. Cash-Pooling spielt insbesondere auch dann eine Rolle, wenn es um die Frage der Einlageleistungen geht.

 

Nicht rechtliche, sondern wirtschaftlich-nachteilige Effekte können auch erhöhte Beratungskosten sein, da Cash-Pooling-Vereinbarungen ständig nachjustiert, jedenfalls aber überwacht werden müssen. Gerät die Betreibergesellschaft in wirtschaftliche Schieflage, kann dies nach Art eines Dominoeffekts auch die beteiligten Konzerntöchter infizieren. Jedenfalls aber werden die Beteiligungsgesellschaften wirtschaftlich-finanziell von der Betreibergesellschaft abhängig.

 

Das Cash-Pooling steht unter strengen rechtlichen Voraussetzungen. Bei Nichtbeachtung droht nicht nur eine zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleiter und der Cash-Pool-Teilnehmer (wegen einer gesamtschuldnerischen Haftung), sondern auch eine Strafbarkeit.

Kapitalaufbringung

Im Rahmen des rechtlichen Komplexes „Kapitalaufbringung“ stellen sich verschiedene rechtliche Fragen.

 

Stellt man sich einmal vor, dass die Cash-Pool-Führerin gegen eine Teilnehmerin einen Darlehensrückzahlungsanspruch hat, weil sie auf das Quellkonto dieser Teilnehmerin Liquidität übertragen hat und führt die Teilnehmerin sodann eine Barkapitalerhöhung durch, wird sich die Cash-Pool-Führerin fragen, ob sie bei Teilnahme an dieser Kapitalerhöhung ihre Einlage noch reell zu erbringen hat oder nicht einfach aufrechnen kann.

 

Zunächst muss man wissen, dass die Erfüllung von Einlageforderungen nach § 19 Abs. 2 GmbHG bzw. § 66 Abs. 1 S. 2 AktG grundsätzlich nicht durch Verrechnung bewirkt werden kann. Dies gilt auch im Cash Pool, sodass die Cash-Pool-Führerin gehalten ist, die gegen sie gerichtete Einlageforderung tatsächlich zu erbringen.

 

Im Cash Pool besteht aber die Besonderheit, dass alsbald ein Geldbetrag, der höhenmäßig der Einlageforderung entspricht oder diese übersteigt, wieder an die Betreibergesellschaft zurückfließt.

Unser Sekretariat - von links nach rechts: Natalie Scharf, Antje Arnecke, Kerstin Frenzel
Das Sekretariat von CORTA

Beim Cash Pool gelangt man somit schnell in die Problematik der der verdeckten Sacheinlage bzw. des Hin- und Herzahlens, welches nur unter bestimmten Bedingungen eine Tilgungswirkung bzgl. der Einlageforderungen hat (siehe auch: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2009 - II ZR 273/07).

 

Im Cash Pool erfolgt eine Privilegierung nur dann, d.h. die Einlageforderung wird getilgt, wenn ein Fall eines zulässigen Hin- und Herzahlens vorliegt. Voraussetzung ist, dass

 

  • die Rückführung von Liquidität in Form eines Darlehens des Teilnehmers an die Cash-Pool-Führerin bereits vereinbart war, bevor die Pflicht zur Erbringung der Einlage (durch die Cash-Pool-Führerin) begründet wurde,
  • die Rückführung von Liquidität gedeckt ist durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen und liquiden (Darlehens-)Rückgewähranspruch gedeckt ist und
  • keine verdeckte Sacheinlage vorliegt; dies wäre der Fall, wenn die Cash-Pool-Führerin noch eine offene Altforderung „im Verrechnungskonto“ gegen die Teilnehmerin hat (durch die Rückführung von Liquidität würde diese nämlich z.B. beim Automatic Balancing geilt werden). Etwaige offene Forderungen der Cash-Pool-Teilnehmerin sollten also vor der Kapitalmaßnahme bzw. vor der Rückzahlung der Einlageliquidität beseitigt werden.

 

Einfach ausgedrückt: Ein zulässiges Hin- und Herzahlen steht und fällt mit der Bonität und Liquidität der Cash-Pool-Führerin. Darüber hinaus sollte man wissen, dass eine Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs nur dann gegeben sein soll, wenn dieser auch marktüblich verzinst wird.

 

Die Rückführung von Liquidität bzw. die entsprechende Cash-Pool-Vereinbarung muss zudem bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung offengelegt werden.

Merke:

§ 19 Abs. 5 GmbHG hat immer dann Vorrang und ist zu beachten, wenn in zeitlicher Nähe mit einer Kapitalerhöhung oder Gründung eine Darlehensgewährung erfolgt.

Kapitalerhaltung und Privilegierung des Cash-Poolings durch den Gesellschafter

Vor dem MoMiG war ein Sachverhalt nach dem sog. November-Urteil des BGH besonders problematisch: Die Darlehensvergabe an Gesellschafter stellt eine verbotene Auszahlung nach § 30 GmbHG dar, selbst wenn der hiermit einhergehende Rückzahlungsanspruch vollwertig war. Der BGH monierte seinerzeit, dass liquide Haftungsmasse ausgetauscht werde und sich dadurch die Zugriffschance von Gesellschaftsgläubigern verschlechtere und das gebundene Kapital mittelbar beeinträchtigt werde.

 

Der BGH legte somit keine bilanzielle Betrachtungsweise zugrunde, sondern verlangte, dass so viele reelle Liquidität vorhanden bleiben müsse, dass die Stammkapitalziffer insofern auch tatsächlich gedeckt ist. Der Gesellschaft konnten also dann keine liquiden Mittel durch Darlehensvergabe entzogen werden, wenn hierdurch ein Liquiditätsbetrag unter der Stammkapitalziffer verblieben wäre, selbst wenn die Gesellschaft im Gegenzug einen gleichwertigen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter erhalten hätte. Bei Beibehaltung dieser Sichtweise wäre die Darlehensvergabe zwischen der Konzernmuttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft damit erheblich erschwert.

 

Der Gesetzgeber erteilte dem jedoch eine Absage zur Förderung der wirtschaftlich sinnvollen Cash Pools und kehrte zur rein bilanziellen Betrachtungsweise durch Schaffung des neuen § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG zurück (Achtung: § 30 GmbHG bzw. § 57 AktG sind in der Regel nur beim physischen Cash-Pooling relevant).

In § 30 Abs. 1 GmbHG findet sich nunmehr die Regelung, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter grundsätzlich nicht ausgezahlt werden darf, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind.

Eine Grenze bildet aber immer noch der existenzvernichtende Eingriff.

 

Auf die Vollwertigkeit kommt es hingegen nur an – auch bei einem Cash-Pool –, wenn zwischen den beteiligten Gesellschaften nicht bereits ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand.

 

War eine Darlehensvergabe jedoch wegen fehlender Vollwertigkeit im Sinne von § 30 GmbHG unzulässig, soll der Gesellschaft der Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG zustehen.

Wann ist Vollwertigkeit gegeben?

Grundsätzlich liegt ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch vor, wenn im Zeitpunkt der Darlehensvergabe kein Grund besteht, an der Rückführung des Darlehens im Fälligkeitszeitpunkt zu zweifeln. Unschädlich ist es in der Regel, wenn keine Sicherheiten für die Darlehenstilgung bestellt werden; ein Drittvergleich ist nämlich grundsätzlich für die Beurteilung der Vollwertigkeit nicht anzustellen. Bestehen hingegen Zweifel an der Solvenz des Gesellschafters, kann die Bestellung von Sicherheiten die „Vollwertigkeit herstellen“.

 

Zur Vermeidung eigener Haftung muss sich der Geschäftsführer jedoch regelmäßig darüber informieren, ob die Vollwertigkeit noch gegeben ist bzw. der Gesellschafter noch immer solvent ist.

 

Zum Teil wird insofern auch verlangt, dass ein eigenes „Informations-, Frühwarn- und Reaktionssystems“ zugunsten der konzernabhängigen Gesellschaft errichtet wird.

Das Thema der Verzinsung ist noch immer problematisch. Nach wohl herrschender Meinung müssen die im Cash Pool gewährten Darlehen angemessen, d.h. marktgerecht, verzinst werden.

Üblich ist, was zumeist im internen CP-Vertrag geregelt wird, zu vereinbaren, dass die Teilnehmer dieHaben-Zinsen erhalten bzw. die Soll-Zinsen zu zahlen haben, welche die Cash-Pool-Führerin von der kreditgebenden Bank als Haben-Zinsen gewährt erhält bzw. als Soll-Zinsen zu entrichten hat. In der Regel wird diese Vereinbarung einer solchen über eine marktgerechte Verzinsung entsprechen.

Zahlungen entgegen § 15b InsO (§ 64 GmbHG a.F.) und Cash Pool in der Insolvenz

 

Die Teilnahme an einem Cash Pool in der Krise ist besonderes haftungsträchtig.

Geschäftsleiter sind nach § 15b InsO zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die sie nach der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft vornehmen, es sei denn, die Zahlungen waren mit der Sorgfalt eines ordentlcihen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. § 15b InsO verbietet insofern auch Zahlungen z.B. durch die Gewährung von absteigenden Darlehen an Tochtergesellschaften durch eine in die Krise geratene Cash-Pool-Führerin.

 

Ungeachtet dessen kann das Cash Pooling ein Hemmschuh im Rahmen von M&A-Transaktionen sein. Wird eine Gesellschaft veräußert, die Teilnehmerin eines Cash Pools war, wird sich die Frage stellen, inwieweit in der Vergangenheit erfolgte Zahlungen im Rahmen des Cash Poolings einer Insolvenzanfechtung unterliegen können (siehe grundlegend auch: BGH, Urteil vom 13.06.2013 – IX 259/12), sollte das Target später in die Insolvenz geraten. Insofern besteht ein Risiko, dass jede einzelne Rückzahlung von Liquidität an die Zielgesellschaft gemäß § 135 InsO angefochten wird.

 

Aufgrund BGH, Urteil vom 27.06.2019 – IX ZR 167/18 wird das Risiko mittlerweile insofern beziffert, als es auf die Rückführung des höchsten Sollsaldos ankommt; maßgeblich ist die Differenz zwischen dem Höchstsaldo und dem Endsaldo; dies markiert den Umfang der Insolvenzanfechtung.

Bei einem Unternehmensverkauf wird insofern regelmäßig vereinbart, dass der Käufer die Zielgesellschaft liquide zu erhalten oder entsprechende Sicherheiten zu stellen hat, um dieses Risiko zu minimieren.

 

Haben Sie Fragen zum Thema Cash Pooling aus steuerrechtlicher oder gesellschafterrechtlicher Hinsicht? Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.

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