Grundsätzlich liegt ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch vor, wenn im Zeitpunkt der Darlehensvergabe kein Grund besteht, an der Rückführung des Darlehens im Fälligkeitszeitpunkt zu zweifeln. Unschädlich ist es in der Regel, wenn keine Sicherheiten für die Darlehenstilgung bestellt werden; ein Drittvergleich ist nämlich grundsätzlich für die Beurteilung der Vollwertigkeit nicht anzustellen. Bestehen hingegen Zweifel an der Solvenz des Gesellschafters, kann die Bestellung von Sicherheiten die „Vollwertigkeit herstellen“.
Zur Vermeidung eigener Haftung muss sich der Geschäftsführer jedoch regelmäßig darüber informieren, ob die Vollwertigkeit noch gegeben ist bzw. der Gesellschafter noch immer solvent ist.
Zum Teil wird insofern auch verlangt, dass ein eigenes „Informations-, Frühwarn- und Reaktionssystems“ zugunsten der konzernabhängigen Gesellschaft errichtet wird.