Haftung von GmbH-Gesellschaftern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Anwalt Gesellschaftsrecht - Die Gesellschafter einer GmbH haften grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es gelten das Trennungsprinzip und der Grundsatz der Haftungsprivilegierung, was sich die Gesellschafter durch Aufbringung des Stammkapitals als Haftungsfonds erkaufen. Gläubigern der Gesellschaft haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen.
Abgesichert werden die Gläubiger insofern durch zahlreiche Kapitalerhaltungs- bzw. Kapitalschutzvorschriften, d.h. durch ein ausgeklügeltes System von
- Kapitalaufbringung
- Kapitalerhaltung und
- Insolvenzantragspflicht.
Wird dieses austarierte, gläubigerschützende System jedoch unterlaufen bzw. die Rechtsform der GmbH missbraucht, um alle (unternehmerischen) Risiken auf den Rechtsverkehr abzuwälzen, können sich die Gesellschafter durchaus einmal gegenüber Gläubigern (Durchgriffshaftung, Außenhaftung) oder der Gesellschaft gegenüber (Innenhaftung) persönlich haftbar machen.
Die Haftung der Gesellschafter kann einmal bereits in der Phase vor der Entstehung der GmbH (mit Handelsregistereintragung) und einmal nach der Eintragung bestehen.
Vor der Eintragung
Ein Haftung der Gesellschafter wird insbesondere in der Phase vor der Eintragung der GmbH im Handelsregister relevant. Erst mit Handelsregistereintragung entsteht die GmbH als solche, § 11 Abs. 1 GmbHG.
1. Vorbetrachtung zur Gründung
Insofern sind grundsätzlich drei Phasen zu unterscheiden, in denen eine Gesellschafter- bzw. Gründerhaftung relevant werden kann.
In der ersten Phase fassen die Gründer den Entschluss, eine Gesellschaft zu gründen. Sind mindestens zwei Gesellschafter beteiligt, ist insofern eine BGB-Gesellschaft / GbR entstanden. Dieses Gesellschaftskonstrukt wird auch als Vorgründungsgesellschaft bezeichnet. Haben die Gesellschafter keinen gesonderten GbR-Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, richten sich ihre Rechte und Pflichten nach den §§ 705 ff. BGB und sie haften für etwaige bereits in diesem Stadium begründete Verbindlichkeiten der GbR unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen analog §§ 128 ff. HGB.
Sobald die Gesellschafter jedoch den notariell beurkundeten GmbH-Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, ist die Vor-GmbH / Vorgesellschaft entstanden, die – im Anschluss die Eintragung im Handelsregister erfolgt – mit der späteren GmbH identisch ist (Rechtsidentität).
Sobald die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird, ist die GmbH als solche entstanden.
2. Haftung für Verbindlichkeiten, die vor der Eintragung begründet werden
Gehen die Gründer namens der späteren GmbH vor der Eintragung im Handelsregister Verbindlichkeiten ein, fragt sich ob, unter welchen Voraussetzung hierfür gehaftet werden muss und ob hier eine Haftung im Innenverhältnis zur Gesellschaft oder sogar im Außenverhältnis zu Gläubigern der Gesellschaft besteht. Es gibt drei mögliche Haftungstatbestände, die dabei eine Rolle spielen.
a. Unterbilanzhaftung / Vorbelastungshaftung
Die Unterbilanzhaftung bzw. das Vorbelastungsverbot greift dann, wenn mit Billigung der Gesellschafter bereits im Stadium der Vor-GmbH Geschäfte getätigt bzw. Verbindlichkeiten begründet werden, die Verluste bringen und mindestens das Stammkapital der Gesellschaft angreifen.
Die Gesellschafter, die der vorzeitigen Geschäftsaufnahme zugestimmt haben, haften dann im Verhältnis ihrer Beteiligung für den fehlenden Betrag, um den das Stammkapital gemindert ist und etwaige darüber hinausgehende Verluste. Mit anderen Worten: Ist das Gesellschaftsvermögen sogar negativ im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft, müssen die Gesellschafter nicht nur die Verluste bis auf Null auffüllen, sondern zusätzlich auch das Stammkapital.
Den Geschäftsführern wird daher empfohlen, zum Zeitpunkt der Eintragung eine entsprechende Bilanz aufzustellen.
Zu beachten ist, dass es sich hier grundsätzlich um einen Anspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter handelt (Innenhaftung) und dieser auch nicht dadurch erlischt, dass die GmbH ggf. später Gewinne erwirtschaftet, wodurch die Verluste aufgefüllt werden.
Der Anspruch verjährt auch erst in 10 Jahren nach der Handelsregistereintragung. Bei zwischenzeitlicher Insolvenz wird der Insolvenzverwalter prüfen, ob eine Unterbilanzhaftung gegeben ist und diese gegen die Gesellschafter im Insolvenzverfahren geltend machen.
b. Verlustdeckungshaftung
Die Unterbilanz- und die Verlustdeckungshaftung werden zuweilen synonym verwendet, unterscheiden sich jedoch in dem Detail, dass Letztere nur eingreift, wenn die Gesellschaft nicht eingetragen wird (z.B. weil die Eintragungsabsicht zwischenzeitlich aufgegeben wird).
Da die GmbH als solche in diesem Fall nicht zu Entstehen gelangt, gibt es auch kein Stammkapital, das aufzufüllen ist. Die Gesellschafter, die der vorzeitigen Geschäftsaufnahme zugestimmt haben, haften in diesem Fall „nur“ für die Verluste, müssen das geminderte Stammkapital aber nicht erneut aufbringen.
Auch insofern handelt es sich nur um einen Innenhaftungsanspruch. Ausnahmsweise soll eine Außenhaftung in bestimmten Fallgruppen greifen, namentlich wenn
Diese Ausnahmefälle sind prozessökonomischen Gründen geschuldet, denn bei einem masselosen Zusammenfall der Vor-GmbH gibt es in diesen Fällen keine schützenswerten Interessen sonstiger Gläubiger oder der Gründer.
c. Handelndenhaftung, § 11 Abs. 2 GmbHG
Die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG normiert einen Außenhaftungsanspruch. Gläubiger der Gesellschaft können auf die Handelnden direkt zugreifen.
Der Anwendungsbereich dieses Tatbestandes ist aber gering, denn es haften nur die Geschäftsführer oder die faktischen Geschäftsführer (also solche, die wie ein Geschäftsführer im Rechtsverkehr auftreten), mithin nicht alle Gesellschafter.
Nach der Eintragung
Die Haftung der Gesellschafter nach der Eintragung der GmbH ist grundsätzlich auf bestimmte Fallgruppen beschränkt.
1. Vermögensvermischung
Nach herrschender Meinung besteht eine Außenhaftung des Gesellschafters gegenüber Gläubigern, wenn das Vermögen der GmbH und das eines Gesellschafters (oder mehrerer) nicht getrennt voneinander sind. In diesem Fall wird nämlich das Kapitalschutzsystem der GmbH unterlaufen.
Der Tatbestand der Vermögensvermischung ist insbesondere dann erfüllt, wenn eine Vermögensabgrenzung zwischen Privat- und Gesellschaftervermögen etwa durch eine undurchsichtige Buchführung verschleiert wird. Allerdings ist hier Zurückhaltung geboten. Nur dann, wenn ein Gegenstand einer bestimmten Vermögensmasse zugeordnet werden kann, besteht eine Durchgriffshaftung. Der Gesellschafter haftet weiterhin auch nur dann, wenn er für die Vermögensvermischung verantwortlich ist, was grundsätzlich voraussetzt, dass der Gesellschafter nicht lediglich unerheblich an der Gesellschaft beteiligt ist bzw. er gewisse Mitspracherechte hat.
Liegt eine Vermögensvermischung vor, können die Gläubiger der Gesellschaft direkt Zugriff auf den Gesellschafter nehmen (Durchgriffshaftung), analog §§ 128, 129 HGB.
Gerät die Gesellschaft in Insolvenz, kann der Insolvenzverwalter analog § 93 Inso den Anspruch gegen den betroffenen Gesellschafter geltend machen.
Exkurs: Sphärenvermischung
Davon abzugrenzen ist die sogenannte Sphärenvermischung, wenn also die Gesellschafter im Rechtsverkehr nicht hinreichend zwischen verschiedenen Gesellschaften oder der eigenen Gesellschaftersphäre unterschiedet, wenn also mehrere Gesellschaften nach außen wie eine Einheit auftreten bzw. erscheinen. In diesen Fällen kann oft nicht mehr klar zugeordnet werden, welchem Rechtssubjekt Beschlüsse, Rechtsgeschäfte oder sonstige Leitungsmaßnahmen zuzuordnen sind.
Dies kann etwa anzunehmen sein, wenn sich die Firmen (Name des Kaufmanns) ähneln oder die Geschäftsräume oder Personal einheitlich verwendet werden. Teilweise wird auch für diese Fälle eine Durchgriffshaftung befürwortet. Nach der wohl herrschenden Meinung handele es sich dabei aber eher um ein vertretungsrechtliches Problem (für welche Gesellschaft wird gehandelt). Typischerweise wird dann nach Rechtsscheinsgrundsätzen entschieden. Setzt der Gesellschafter etwa den Rechtsschein einer eigenen persönlichen Haftung, muss er sich diesen Rechtsschein zurechnen lassen, selbst wenn er eigentlich eine Verbindlichkeit für eine Gesellschaft begründen wollte.
2. Grobe Unterkapitalisierung bzw. materielle Unterkapitalisierung
Zuweilen erwogen wird eine Haftung der Gesellschafter im Falle der materiellen Unterkapitalisierung der Gesellschaft.
Eine Unterkapitalisierung liegt vor, wenn die GmbH für ihre Verhältnisse ein zu geringes Eigenkapital hat und die entsprechende Lücke auch nicht durch kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen oder Fremdkapital aufgefüllt wird.
Formelle Unterkapitalisierung
Die Gesellschafter einer GmbH trifft – vorbehaltlich einer Patronatserklärung oder sonstiger schuldrechtlicher Vereinbarungen – grundsätzlich keine Finanzausstattungspflicht. Über die Aufbringung des Mindeststammkapitals hinaus trifft die Gesellschafter also keine Pflicht, die Gesellschaft mit ausreichend finanziellen Mitteln auszustatten, nicht einmal in der Krise der Gesellschaft.
In Erwägung gezogen wird eine persönliche Haftung der Gesellschafter nur in Fällen besonders schwerer, krasser Fälle der materiellen Unterkapitalisierung bei verwerflicher Verwendung des Gesellschaftsvermögens, die so weit geht, dass die Annahme einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB gerechtfertigt ist.
3. Existenzvernichtungshaftung
Das Institut der Existenzvernichtungshaftung wurde vom BGH ursprünglich aus einer analogen Anwendung der §§ 302, 303 AktG hergeleitet und daran angeknüpft, dass ein Gesellschafter seinen Einfluss auf die Gesellschaft dauernd und umfassend ausübt. Später legte die Rechtsprechung ihren Fokus für die Haftungsbegründung auf den Gedanken des Bestandsschutzes der GmbH. Dieser werde unterlaufen, wenn die GmbH aufgrund von „Eingriffen“ ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen könne, was eine Außenhaftung rechtfertigen könne. Diese dogmatische Herleitung stieß auf Kritik, was dazu führte, dass diese Haftung sodann deliktisch aus § 826 BGB hergeleitet und als auch heute noch geltende „Existenzvernichtungshaftung“ bekannt wurde. Es handelt sich aber heute nur noch um einen Innenhaftungsanspruch der Gesellschaft gegen den betreffenden GmbH-Gesellschafter.
Ein existenzvernichtender Eingriff liegt nach dem BGH vor, wenn der Gesellschafter auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine angemessene Rücksicht nimmt, indem er der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, und sie dadurch kausal in die Insolvenz führt oder eine bereits bestehende Insolvenz vertieft, was der Gesellschafter zumindest billigend in Kauf nehmen muss. Es liegt dann ein Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung vor, sofern der Gesellschaft im Gegenzug nicht eine gleichwertige Gegenleistung (at arm’s length) zufließt.
Plastisch kann man die Existenzvernichtungshaftung auch mit dem Begriff der Ausplünderung des Gesellschaftsvermögens umschreiben. Man kann sich folgende Fälle vorstellen:
- Entzug von Finanzmitteln oder Geschäftsaktivitäten bzw. Geschäftschancen,
- Verlagerung von Waren, Vorräten, Forderungen bzw. sonstigem Umlaufvermögen,
- Abzug von Personal und Kundenstamm,
- Verlagerung sonstiger betriebsnotwendiger Infrastruktur und Vertriebssystemen,
- prozessuale oder außergerichtliche Vereitelung von Forderungen der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter,
- sonstige überbürdende Risikoverlagerung.
Relevant kann die Existenzvernichtungshaftung auch in Konzernverhältnissen sein, zum Beispiel bei
- einer up stream guarantee (die Tochter gibt der Mutter eine Sicherheit) oder sonstigen up stream loans,
- einem konzernweiten Cash Management System,
wenn vorhersehbar ist, dass die Mutter ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen und die Tochter sehr wahrscheinlich hierfür in Anspruch genommen wird, weil Mittel im Cash Pool nicht verwendet werden, und die Tochter hierdurch in Insolvenz gerät. Die Konzernmutter kann dann selbst in der Haftung stehen, es sei denn, es wurde eine verlässliche konzernweite Liquiditätsplanung angestellt
In der Insolvenz der Gesellschaft wird dieser Anspruch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.
4. Aschenputtel-Gesellschaften, Sittenwidrige Gläubigerschädigung
Haben die Gesellschafter die Vertragsbeziehungen der GmbH so ausgestaltet haben, dass die Nachteile aus der Geschäftstätigkeit notwendig die Gläubiger treffen müssen, wird vereinzelt eine Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern angenommen. Konstrukte, bei denen die Vorteile einer geschäftlichen Beziehung zugunsten der Gesellschafter wirken, die Nachteile aber ausschließlich Gläubiger treffen, werden auch als Aschenputtelkonstellationen bezeichnet.
Dies kann etwa vorliegen, wenn ein kollusives Zusammenwirken von (einzelnen) Gesellschaftern und Geschäftsführern zum Nachteil der Gläubiger vorliegt (weiterführende Hinweise zur Geschäftsführerhaftung finden Sie auf unserer Homepage). Die Annahme einer vorsätzlich sittenwidrigen Gläubigerschädigung ist aber nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Gläubigerschädigung Teil einer Strategie bzw. Geschäftsmodell ist. Als Beispiel werden hier Stafettengründungen genannt. Hier gründen Gesellschafter immer wieder unterkapitalisierte Gesellschaften, auf die sie nacheinander planmäßig Vermögen von in die Krise geratenen Gesellschaften auslagern, um es dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
5. Insolvenzverschleppung
Der Fall der Beihilfe oder Anstiftung zur Insolvenzverschleppung kann ebenfalls eine persönliche Haftung der Gesellschafter auf Basis einer deliktischen Haftung nach sich ziehen. Voraussetzung ist, dass der betreffende Gesellschafter den Geschäftsführer dabei unterstützt hat, dass dieser keinen Insolvenzantrag stellt. Eine eigene „täterschaftliche“ Haftung kommt in Betracht, wenn die Gesellschaft führungslos ist, siehe § 15a Abs. 3 InsO.
6. Vorrats- und Mantelgesellschaften, wirtschaftliche Neugründung
Nicht zuletzt kann eine Haftung der Gesellschafter greifen, wenn mit Vorratsgesellschaften oder Mantelgesellschaften gearbeitet wird oder ein sonstiger Fall einer wirtschaftlichen Neugründung vorliegt.
Vorratsgesellschaften sind solche, die „auf Verdacht“ gegründet werden, um diese später ad hoc aus der Schublade zu zaubern und mit ihnen in neuen Geschäftsfeldern operative Tätigkeiten wahrzunehmen. Der Unternehmensgegenstand einer Vorratsgesellschaft ist also zunächst auf das Halten und Verwaltung des eigenen Vermögens beschränkt und wird später entsprechend angepasst.
Bei einer Mantelgesellschaft wird hingegen eine Gesellschaft reaktiviert, die ihre Geschäftstätigkeit bisher für einen nicht unerheblichen Zeitraum eingestellt hat. Sie wird also aus ihrem Schattendasein herausgehoben und ihr wird ein neuer Unternehmensgegenstand verliehen. Es handelt sich um einen Unterfall der wirtschaftlichen Neugründung.
Eine wirtschaftliche Neugründung liegt im Allgemeinen vor, wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit eingestellt hat, ohne liquidiert worden zu sein, und einen geraumen Zeitraum später wieder zum Leben erweckt wird.
Für Gläubiger der Gesellschaft besteht in all diesen Fällen die Gefahr, dass das Stammkapital als Haftungsfonds in der Zwischenzeit aufgezehrt wurde. Sie wissen nicht, ob es sich bei diesen inaktiven Gesellschaften um ein Fass ohne Boden handelt, etwaige Verluste existieren.
Nach der Rechtsprechung seien die Gläubiger daher insofern aufzuklären bzw. zu schützen, dass die wirtschaftliche Neugründung zumindest offengelegt wird.
Unterbleibt die Offenlegung, komme es zu einer modifizierten Unterbilanzhaftung. Die Haftung der Gesellschafter ist in diesem Fall beschränkt auf die Unterbilanz im Zeitpunkt, in dem die wirtschaftliche Neugründung nach außen offenbar wurde, d.h. die Geschäfte wieder aufgenommen werden oder eine Offenlegung der Neugründung gegenüber dem Registergericht erfolgt.
Es haften jedoch nur diejenigen Gesellschafter, die der Wiederaufnahme der Geschäfte zugestimmt haben (nach umstrittener Auffassung soll auf das Zustimmungserfordernis gänzlich verzichtet werden, sodass auch Minderheitsgesellschafter haften).
Es handelt sich auch bei dieser Haftung um eine reine Innenhaftung. Die Haftungshöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Stammkapital und dem tatsächlichen Wert des Vermögens am Stichtag. Der Stichtag bestimmt sich danach, ob eine Offenlegung erfolgt. Erfolgt diese, markiert diese den Stichtag; im Übrigen ist maßgeblich, wann wieder eine Teilnahme am Rechtsverkehr erfolgt.
Die Haftung gilt auch für einen Erwerber eines Mantelanteils.
Sie sind Gesellschafter und befürchten Ihre eigene Inanspruchnahme oder Sie sind Geschäftsführer, der mit der Frage konfrontiert ist, Ansprüche gegen Gesellschafter geltend zu machen? Wenden Sie sich gern an unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht. Unsere Anwälte helfen Ihnen gern bei diesen uns sonstigen Fragen im Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht weiter und beraten Sie umfassend auf Augenhöhe.