Vorteile der Begründung einer stillen Gesellschaft
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Im Prinzip handelt es sich bei der stillen Gesellschaft um nichts anderes als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach außen nicht in Erscheinung tritt.
Achtung: MoPeG
Dabei beteiligt sich der sog. Stille an einem Handelsgewerbe eines anderen, z.B. am Betrieb eines Kaufmannes oder einer GmbH.
Die stille Gesellschaft darf dabei nicht verwechselt werden mit der sog. Unterbeteiligung, bei der sich der Stille an einem Gesellschaftsanteil beteiligt, nicht aber am Handelsgewerbe.
Der Stille leistet eine Einlage in das Vermögen des Inhabers.
MERKE
Stille Gesellschaft = Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen
Unterbeteiligung = Beteiligung an einer Gesellschaftsbeteiligung eines anderen
Im Gegenzug für die geleistet Einlage erhält der Stille eine Gewinnbeteiligung. Insofern handelt es sich um eine besondere Form der Kreditaufnahme und es bestehen durchaus Parallelen zu einem partiarischen Darlehen.
Abgrenzung zu anderen Finanzierungsformen
Die Abgrenzung zum partiarischen Darlehen ist aber insofern nicht trennscharf, sondern bedarf einer wertenden Betrachtung. Wenn der Stille im Innenverhältnis Kontroll- und Mitwirkungsbefugnisse hat, dann spricht dies eher für eine stille Gesellschaft.
VORTEILE
Letztlich ermöglicht die stille Gesellschaft eine Kapitalgewinnung ohne förmliche Kapitalerhöhung.
Nach außen tritt allein der Kaufmann bzw. die GmbH auf. Der Stille bleibt grundsätzlich „unentdeckt“.
Das ist ein weiterer Vorteil der stillen Gesellschaft. Allerdings muss dieser Vorteil auch wieder relativiert werden, weil streitig ist, ob die stille Gesellschaft nicht eine Form eines Teilgewinnabführungsvertrag ist, der unter Umständen zur Einhaltung bestimmter Formvorschriften zwingt.
Den Stillen trifft jedenfalls im Außenverhältnis keine Haftung (anders beim Kaufmann, der Gläubigern uneingeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen haftet).
Die stille Gesellschaft kann durch entsprechende Vereinbarung (Kündigungsmöglichkeiten) auch recht einfach wieder beendet werden.
Diesen Vorteil wird jeder zu schätzen wissen, der schon einmal einen Gesellschafterstreit mit Einziehung bzw. Ausschluss durchlebt hat!
Aus Sicht des Geschäftsinhabers ist von Vorteil, dass der Stille grundsätzlich kein Widerspruchsrecht gegenüber Geschäftsführungsmaßnahmen hat, es sei denn, es wird im Innenverhältnis etwas anderes vereinbart.
Bei der stillen Beteiligung an einer GmbH (oder anderen Gesellschaft) ändern sich auch die Stimmgewichte im Inneren der Gesellschaft nicht, es können aber zugunsten des Stillen aber Zustimmungsvorbehalte begründet werden.
Im Rahmen des Plädoyers für die stille Gesellschaft wird zumeist auch unterstrichen, dass bei einer stillen Beteiligung an einer GmbH nun auch Gewerbesteuerfreibeträge genutzt werden können.
Insofern muss man aber eingestehen, dass der Gestaltungsaufwand für die stille Gesellschaft nicht unerheblich ist, gerade weil sie so flexibel gestaltet werden kann, und die Steuerersparnis dies zu Beginn meist nicht aufwiegt.
Die stille Gesellschaft ...
... hat insgesamt den Vorteil, in ihrer Gestaltung sehr flexibel zu sein.
Achtung
Bei der Begründung stiller Gesellschaften oder Unterbeteiligungen sollte der Gesellschaftsvertrag (sofern es nicht um eine Beteiligung am Handelsgewerbe eines Einzelkaufmanns geht) genau geprüft werden. Zuweilen untersagen die dortigen Klauseln die Begründung einer stillen Gesellschaft/Unterbeteiligung ohne Zustimmung der Mitgesellschafter.
Verstöße hiergegen können Schadensersatzpflichten auslösen, ggf. sogar zum "Rausschmiss" aus der Hauptgesellschaft führen.
Sie haben Fragen zur Gründung, Änderung, Beendigung einer stillen Gesellschaft oder einer Unterbeteiligung?
Dann kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte und Steuerberater. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite!