Ausgliederung und gleichzeitiger Beitritt Dritter?
Hoch umstritten ist heute immer noch, ob sich im Rahmen von umwandlungsrechtlichen Ausgliederungen auch Dritte am übernehmenden Rechtsträger beteiligen bzw. beim Umwandlungsvorgang unmittelbar hinzukommen können.
Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, bei der übertragende Rechtsträger selbst es ist, der bei einer Ausgliederung Anteile am übernehmenden oder neustehenden Rechtsträger erhält. Dies ist oft auch gewollt. Daher mag man sich fragen, warum die Thematik des Hinzutretens Dritter aufgeworfen wird: Soll er sich doch schlicht hinterher an dem übernehmenden bzw. neuen Rechtsträger beteiligen.
Die Frage stellt sich insbesondere bei Ausgliederungen von einzelkaufmännischen Unternehmen, insbesondere dann wenn der Kaufmann sein Unternehmen eigentlich an den Dritten verkaufen will (d.h. selbst gar kein Interesse mehr an einem Anteilserwerb hat), die Firma übergehen lassen möchte und einen Asset Deal scheut.
Hier tritt sodann eine Fragestellung hinzu, nämlich die der Spaltung bzw. Ausgliederung zu Null.
Bei Ausgliederungen zur Neugründung, bei der eine neue Gesellschaft erst entsteht, ist höchstumstritten, ob Dritte sich unmittelbar beteiligen können.
Nach einer Auffassung ist dies zulässig. Der Dritte soll insofern als weiterer Gründer „bei Gelegenheit“ der Ausgliederung hinzutreten können (insofern würden Ausgliederung und Gründung miteinander kombiniert).
Nach anderer Auffassung ist dies nicht zulässig; das Umwandlungsgesetz sehe eine solche Möglichkeit nicht vor. Der Beitritt eines Dritten könne nur durch rechtsgeschäftliche Abtretung von Anteilen an der neugegründeten Gesellschaft erreicht werden.
Weniger, aber immer noch, umstritten ist dies bei Ausgliederungen zur Aufnahme. Das Hinzutreten des Dritten wird wohl überwiegend für zulässig erachtet.
Rechtssicherheit gibt es hier jedoch nicht. Insofern kann man nur versuchen, sich mit dem Registergericht bereits abzustimmen bzw. den Usus in seinem Bundesland in Erfahrung zu bringen. Ansonsten bleibt nur ein zeitlich gestrecktes Vorgehen.
Zu beachten ist aber, dass eine Ausgliederung zur Neugründung auf eine Personengesellschaft durch einen Einzelkaufmann allein grundsätzlich nach noch geltender Dogmatik nicht funktioniert, da es in Personengesellschaften immer mindestens zwei Gesellschaftern bedarf.
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
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