Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH - kurz erklärt durch unsere Anwälte
Anwalt Gesellschaftsrecht, Anwalt Steuerrecht - Sie fragen sich, was die Beweggründe für Umwandlungsmaßnahmen sind, insbesondere warum Sie ggf. einen Formwechsel in eine andere Rechtsform durchführen sollten? Sie wissen nicht, welche "Gefahren" lauern können? Wir erklären es Ihnen am Beispiel des Formwechsels einer Personengesellschaft in die GmbH.
Die Gründe für den Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH können vielgestaltig sein.
Meist sind sie steuerlich motiviert, insbesondere was die Besteuerung bei den Gesellschaftern betrifft (GmbH & Co. KGs sind steuerlich transparent, was mitunter für die Gesellschafter misslich sein kann).
Darüber hinaus kann ein Beweggrund für die Umwandlung schlicht in der Vereinfachung der Unternehmensstruktur liegen oder darin, eine Unternehmensnachfolge vorzubereiten.
Steuerliche Implikationen
Steuerlich stellt ein Formwechsel einen Wechsel des Steuersubjekts dar.
Ziel ist es häufig, bei der GmbH, in die formgewechselt werden soll, eine Buchwertfortführung zu erreichen.
Ein Problem bei der Gestaltung zeigt sich, wenn die Komplementär-GmbH, die an der KG vermögens- und kapitalmäßig bisher nicht beteiligt war, beim Formwechsel ausscheiden soll – z.B. um sie anschließend zu liquidieren oder für andere Zwecke weiterzuverwenden.
Dabei ist zum einen darauf zu achten, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen für den Formwechsel eingehalten werden und andererseits auch nicht die Buchwertfortführung bei der neuen GmbH gefährdet wird.
Gesellschaftsrechtliche Implikationen
Zivilrechtlich wäre an sich erforderlich, dass jeder Gesellschafter - d.h. auch die Komplementärin - einen Anteil an der neuen GmbH erhält. Dies gestaltet sich als schwierig, wenn die Komplementärin - wie in der Praxis so häufig - nicht kapitalmäßige an der GmbH & Co. beteiligt war.
Ein "Formwechsel zu Null" (ähnlich einer Spaltung zu Null), d.h. unter Ausscheiden des Komplementärs beim Formwechselvorgang ist nicht nur zivilrechtlich umstritten, sondern ...
... kann bei falscher Gestaltung mit negativen steuerlichen Folgen verbunden sein.
Gefahr der Entprägung
Bei einem „vorherigen“ Austritt des Komplementärs wird die KG aufgelöst, wird in das Stadium der Liquidation versetzt. Zwar kann auch eine Gesellschaft in Liquidation umwandlungsfähiges Rechtssubjekt sein.
Indes entsteht kraft Gesetzes durch den Austritt des Komplementärs eine OHG, was dazu führen kann, dass bzgl. der GmbH & Co. KG eine sog. Entprägung stattfindet, diese mithin ihre gewerbliche Prägung verlieren kann, die sie über die Komplementär-GmbH vermittelt erhalten hat.
Lösungsvorschläge
In der Praxis werden insofern verschiedene Lösungsvorschläge unterbreitet, namentlich
- die Treuhandlösung (die Komplementärin erhält zuvor treuhänderisch eine Mini-Kapitalbeteiligung),
- der Weg über einen aufschiebend bedingten Austritt oder
- über die vorherige Bildung einer Einheitsgesellschaft, bei der die KG Inhaberin aller Anteile an der Komplementärin wird.
So oder so, bei diesen Vorgängen ist umfassende Beratung, die das Steuerrecht und das Gesellschaftsrecht in den Blick nimmt, unerlässlich, v.a. wenn beträchtliche stille Reserven in der GmbH & Co. KG vorhanden sind.
Hinweis: Beachten Sie, dass das Personengesellschaftsrecht reformiert wurde (MoPeG). Lesen Sie hier mehr dazu.
Sie haben Fragen zu dieser Fallgestaltung oder beabsichtigen einen Formwechsel in die "andere Richtung"? Dann zögern Sie nicht, uns jetzt zu kontaktieren. Gern führen wir mit Ihnen ein unverbindliches Erstgespräch. Unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater freuen sich auf Sie.