Fünf Gründe für die Abgabe von Patronatserklärungen
Patronatserklärungen sind Unterstützungserklärungen, die grundsätzlich von einer Konzernmutter als Patronin in den Angelegenheiten ihrer Konzerntochter abgegeben werden.
Harte Patronatserklärungen
Bei harten Patronatserklärungen handelt es sich um eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung.
Dabei verpflichtet sich (in der Regel) die Mutter gegenüber ihrer Tochter (intern) im Konzern oder gegeüber einem Dritten (extern)
die Tochtergesellschaft stets so mit finanziellen Mitteln auszustatten, dass diese ihre Verbindlichkeiten jederzeit erfüllen kann oder
für die Erfüllung der Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft einzustehen.
Weiche Patronatserklärungen
Bei einer weichen Patronatserklärung gibt es diese rechtsverbindlichen Erklärungen nicht, stattdessen wird meist nur ein bestimmtes Verhalten in Aussicht gestellt.
Gründe für Patronatserklärungen
Patronatserklärungen können verschiedene Gründe haben:
- Sie können dazu dienen, die Kreditwürdigkeit einer Tochter zu erhöhen.
- Sie bieten einem Gläubiger Sicherheit, da dieser bei einer ihm gegenüber abgegebenen Patronatserklärung einen Direktzahlungsanspruch gegen die Mutter bei Insolvenz der Tochter erhält.
- Sie besänftigen einen Gläubiger.
Bei einer konzerninternen Patronatserklärung gegenüber der Tochter in Form einer Mittelausstattungsversprechens kann deren Zahlungsunfähigkeit vermieden werden. Voraussetzung ist indes, dass der Anspruch der Tochter werthaltig und durchsetzbar ist und dass die Zahlungspflicht tatsächlich erfüllt wird.
- Sie können zwar keine rechnerische Überschuldung beseitigen, aber eine positive Fortbestehensprognose rechtfertigen und insofern einer #Überschuldung entgegenstehen.
Allerdings müsste die Mutter dann auch auf Regressforderungen verzichten oder einen Rangrücktritt erklären.
Eine Überschuldungsvermeidung ist aber aller Regel nur bei einer harten Patronatserklärung gerechtfertigt.
Denn: Würde bereits eine weiche Patronatserklärung für eine positive Fortführungsprognose sprechen, hätte die Mutter es in der Hand, die Insolvenz zulasten aller Gläubiger hinauszuzögern. Ggf. würden weitere Verbindlichkeiten begründet, ohne dass die Mutter haftend hierfür einsteht.