Gründe für die Durchführung von Kapitalerhöhungen
Kapitalerhöhungen dienen nicht nur der Beschaffung neuen, frischen Geldes, sondern sind auch ein charmantes Gestaltungsvehikel.
Mit Kapitalerhöhungen erhöht die Gesellschaft, wie der Name schon sagt, ihr Eigenkapital.
Allgemeines
Die ordentliche Kapitalerhöhung ist in den §§ 55 ff. GmbHG geregelt. Das erhöhte Stammkapital kann der Schaffung von neuen Geschäftsanteilen oder zur Erhöhung von bereits bestehenden Geschäftsanteilen eingesetzt werden.
Für die ordentliche Kapitalerhöhung ist
- ein Kapitalerhöhungsbeschluss
- ein Zulassungsbeschluss mit Bestimmungen zum Übernahmerecht von Gesellschaftern und/oder Dritten und sind
- die Übernahmeerklärungen der Zeichner neuer Einlagen als Teil des Übernahmevertrags
erforderlich.
Sonstige Formen der Kapitalerhöhung
Daneben kommen auch Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von nicht gebundenen Rücklagen oder durch genehmigtes Kapital in Betracht.
Im Zuge von Umwandlungen (insb. bei der Verschmelzung durch Aufnahme) sind einige Besonderheiten nach § 55 UmwG zu beachten.
Vorteile von Kapitalerhöhungen
a. Kreditaufnahme
Kapitalerhöhungen können für die Aufnahme von Krediten vorteilhaft sein.
Denn Banken machen ihre Finanzierungsentscheidung nicht selten von der Eigenkapitalquote des Unternehmens abhängig.
b. Aufnahme neuer Investoren
Zumindest wenn die Kapitalerhöhung nicht aus Gesellschaftsmitteln erfolgt, stellt eine Kapitalerhöhung (unter Bezugsrechtsausschluss) eine Möglichkeit dar, neue Investoren bzw. Business Angels in die Gesellschaft aufzunehmen, die damit nicht nur Geld, sondern auch ihr Know-how einbringen.
c. Vorbereitung von Umwandlungen
Kapitalerhöhungen dienen oft auch der Vorbereitung einer Umwandlungsmaßnahme, beispielsweise einem Formwechsel einer GmbH in eine AG.
Dieser Formwechsel wiederum kann eine vorbereitende Handlung für weitere gesellschaftsrechtliche Maßnahmen sein, wie etwa einem Börsengang oder einem Squeeze-out von Minderheitsaktionären.
d. Bei Gesellschafterstreitigkeiten
Unmittelbar im Anschluss oder im Rahmen eines Gesellschafterstreits, können Kapitalerhöhungen auch dazu dienen, vollendete Tatsachen zu schaffen.
Werden beispielsweise Anteile eines Gesellschafters eingezogen und streitet man sich nun vor Gericht über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Einziehung, kann eine zwischenzeitliche Kapitalerhöhung u.U. folgenden Effekt haben:
Der (vorläufig ausgeschlossene) Gesellschafter wird ggf. künftig – nach seiner Rückkehr in die Gesellschaft – aufgrund der vorherigen Kapitalerhöhung nur noch mit einem geringeren Anteil an der Gesellschaft beteiligt sein.
Denn die Kapitalerhöhung kann unter Umständen nicht mehr so einfach rückgängig gemacht werden.
Der betroffene Gesellschafter hat dann ggf. nur noch Schadensersatzansprüche.
Der Kapitalerhöhung sollte aber insofern nicht auf die Stirn geschrieben sein, dass sie nur vorgenommen wird, um die Anteile es missliebigen Gesellschafters zu verwässern.
Eine solche Kapitalerhöhung sollte daher taktisch klug vorbereitet und geschickt etikettiert werden.
Gesellschafterstreit
e. Steuerliche Auswirkungen
Werden im Rahmen von Kapitalerhöhungen neue Anteile erworben und übersteigt das dabei gezahlte Aufgeld sogar den Verkehrswert des Anteils, ist fraglich, wie ein späterer Verlust bei der Veräußerung des Anteils steuerlich zu bewerten ist (liegt eine verdeckte Einlage, die entsprechend steuerlich zu bewerten ist?)
Das FG Baden-Württemberg hat sich zu dieser Frage eindeutig positioniert. Ein Entscheidung des BFH steht noch aus.
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