Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Wettbewerbsverbot: Rückzahlung einer bereits erhaltenen Karenzentschädigung

Dass Geschäftsführer und CEOs während ihrer Organstellung einem Wettbewerbsverbot bereits von Gesetzes wegen unterliegen, ist nichts Neues und versteht sich von selbst.

Nicht von selbst versteht es sich, wenn ein Geschäftsführer einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterworfen wird, denn hier ist schließlich auch dessen Berufsausübungsfreiheit zu beachten. 

Wettbewerbsverbote können daher nur dann wirksam vereinbart werden, wenn und soweit sie zum Schutz der Gesellschaft erforderlich sind und den CEO nicht unzumutbar belasten.

Schwierig wird es, ob für dieses nachvertragliche, d.h. an sein Ausscheiden als Geschäftsführer anknüpfende, Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung versprochen werden muss und wenn es eine solche gibt, wie diese konkret ausgestaltet wird.

Der BGH hat hierzu eine interessante Entscheidung gefällt.

Lesen Sie nachfolgend, was der Bundesgerichtshof zu diesem praxisrelevanten, streitanfälligen Themenkomplex ausgeurteilt hat.

 

Wirksame nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu vereinbaren, ist schwierig

Gerade nachvertragliche Wettbewerbsverbote wirksam zu vereinbaren, ist ziemlich schwer.

"Nachvertraglich" meint, dass diese Verbote an die Zeit nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers oder Gesellschafters anknüpfen.

 

Kritisch ist dabei weniger, dass dieses Wettbewerbsverbote u.U. zeitlich zu lang sind (2-3 Jahres sind maximal erlaubt). Denn hier hilft der Gesellschaft eine sog. geltungserhaltende Reduktion.

Wird das Wettbewerbsverbot für eine Dauer von mehr als 3 Jahren nach dem Ausscheiden des CEO vereinbart, gilt es dennoch nur für eben diese maximalen drei Jahre. 

Problematisch ist meist aber, dass die Wettbewerbsverbote gegenständlich zu weit gefasst sind, weil sie ihrem Wortlaut nach pauschal untersagen, für eine Konkurrenzgesellschaft "tätig zu werden", was auch untergeordnete Tätigkeiten ohne Bezug zum Geschäftsbereich der früheren Gesellschaft untersagen würde.

 

Plastisches Beispiel: Bei einem pauschalen Tätigkeitsverbot dürfte ein Geschäftsführer auch nicht als Hausmeister, Maler, Verkäufer in einem Ladengeschäft in einer Konkurrenzgesellschaft anfangen, auch wenn er derartige Tätigkeiten ggf. keine Konkurrenz zu dem Hauptgeschäft der Gesellschaft darstellen, aus der der CEO als Organ ausscheidet.



 

 

 

Das Team von CORTA - Spezialisten im Vereinsrecht
Das Team von CORTA Rechtsanwälten kämpft mit Ihnen gemeinsam bei Streit um Wettbewerbsverbote

Vereinbarung einer Karenzentschädigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung

Was viele nicht wissen:

Zur Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eines Mehrheitsgesellschafters oder Geschäftsführers gehört es nicht, diesem eine Karenzentschädigung zu versprechen.

Hier ist es anders als bei Arbeitnehmern, Handelsvertretern, Franchisenehmern o.Ä. Vertriebspersonen.

Karenzentschädigung ist gesetzlich nicht zwingend

Soll es eine Karenzentschädigung geben, muss dieses explizit oder durch Verweis auf die §§ 74 ff. HGB vereinbart werden.

Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht bzgl. einer schon erhaltenen Karenzentschädigung zulässig?

Doch was ist nun, wenn eine Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot versprochen und zugleich geregelt wurde, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dazu führt, dass der Geschäftsführer bereits bezogene Entschädigungszahlungen zurückzahlen muss?



Der BGH sagt: Das geht. 

 

Wenn eine Karenzentschädigung gesetzlich nicht geschuldet ist und ich deren Höhe im Vereinbarungswege frei bestimmen kann, kann ich auch anordnen, dass erhaltene Zahlungen rückwirkend zurückzuzahlen sind.

ALLERDINGS liest man im Urteil des BGH, wenn auch wieder mal nicht in aller Deutlichkeit, dass die Gesellschaft im konkreten Fall auch das einseitige Recht hat, auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten.

Dementsprechend handelte es sich nach dem BGH bei der Karenzentschädigung für den Geschäftsführer nicht um eine Einkommensersatzleistung.



Doch was ist, wenn ein solcher einseitiger Verzicht nicht vorgesehen ist?



Man muss sich daher fragen, ob der rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung nur dann zulässig angeordnet werden kann, wenn die Gesellschaft zudem auch das Recht auf einen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot hat, weil der Geschäftsführer nur dann keine "gesicherte", Vertrauen begründende Rechtsposition hat.




 

Fun Fact zum Schluss

Wenn die Gesellschaft einen Geschäftsführer von einem Wettbewerbsverbot befreit und der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, liegt darin eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung.

Also Obacht!

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht
Dr. Tracy Schüler