Wettbewerbsverbot: Rückzahlung einer bereits erhaltenen Karenzentschädigung
Dass Geschäftsführer und CEOs während ihrer Organstellung einem Wettbewerbsverbot bereits von Gesetzes wegen unterliegen, ist nichts Neues und versteht sich von selbst.
Nicht von selbst versteht es sich, wenn ein Geschäftsführer einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterworfen wird, denn hier ist schließlich auch dessen Berufsausübungsfreiheit zu beachten.
Wettbewerbsverbote können daher nur dann wirksam vereinbart werden, wenn und soweit sie zum Schutz der Gesellschaft erforderlich sind und den CEO nicht unzumutbar belasten.
Schwierig wird es, ob für dieses nachvertragliche, d.h. an sein Ausscheiden als Geschäftsführer anknüpfende, Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung versprochen werden muss und wenn es eine solche gibt, wie diese konkret ausgestaltet wird.
Der BGH hat hierzu eine interessante Entscheidung gefällt.
Lesen Sie nachfolgend, was der Bundesgerichtshof zu diesem praxisrelevanten, streitanfälligen Themenkomplex ausgeurteilt hat.
Wirksame nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu vereinbaren, ist schwierig
Gerade nachvertragliche Wettbewerbsverbote wirksam zu vereinbaren, ist ziemlich schwer.
"Nachvertraglich" meint, dass diese Verbote an die Zeit nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers oder Gesellschafters anknüpfen.
Kritisch ist dabei weniger, dass dieses Wettbewerbsverbote u.U. zeitlich zu lang sind (2-3 Jahres sind maximal erlaubt). Denn hier hilft der Gesellschaft eine sog. geltungserhaltende Reduktion.
Wird das Wettbewerbsverbot für eine Dauer von mehr als 3 Jahren nach dem Ausscheiden des CEO vereinbart, gilt es dennoch nur für eben diese maximalen drei Jahre.
Zeitliche Überschreitung unproblematisch
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist auch dann wirksam, wenn dessen Dauer zu lang ist.
Problematisch ist meist aber, dass die Wettbewerbsverbote gegenständlich zu weit gefasst sind, weil sie ihrem Wortlaut nach pauschal untersagen, für eine Konkurrenzgesellschaft "tätig zu werden", was auch untergeordnete Tätigkeiten ohne Bezug zum Geschäftsbereich der früheren Gesellschaft untersagen würde.
Plastisches Beispiel: Bei einem pauschalen Tätigkeitsverbot dürfte ein Geschäftsführer auch nicht als Hausmeister, Maler, Verkäufer in einem Ladengeschäft in einer Konkurrenzgesellschaft anfangen, auch wenn er derartige Tätigkeiten ggf. keine Konkurrenz zu dem Hauptgeschäft der Gesellschaft darstellen, aus der der CEO als Organ ausscheidet.
Vereinbarung einer Karenzentschädigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung
Was viele nicht wissen:
Zur Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eines Mehrheitsgesellschafters oder Geschäftsführers gehört es nicht, diesem eine Karenzentschädigung zu versprechen.
Hier ist es anders als bei Arbeitnehmern, Handelsvertretern, Franchisenehmern o.Ä. Vertriebspersonen.
Karenzentschädigung ist gesetzlich nicht zwingend
Soll es eine Karenzentschädigung geben, muss dieses explizit oder durch Verweis auf die §§ 74 ff. HGB vereinbart werden.
Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht bzgl. einer schon erhaltenen Karenzentschädigung zulässig?
Rückzahlungspflicht darf vereinbart werden.
Der Bundesgerichtshof hat so in seinem Urteil vom 23. April 2024, II ZR 99/22, entschieden.
Doch was ist nun, wenn eine Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot versprochen und zugleich geregelt wurde, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dazu führt, dass der Geschäftsführer bereits bezogene Entschädigungszahlungen zurückzahlen muss?
Der BGH sagt: Das geht.
Wenn eine Karenzentschädigung gesetzlich nicht geschuldet ist und ich deren Höhe im Vereinbarungswege frei bestimmen kann, kann ich auch anordnen, dass erhaltene Zahlungen rückwirkend zurückzuzahlen sind.
ALLERDINGS liest man im Urteil des BGH, wenn auch wieder mal nicht in aller Deutlichkeit, dass die Gesellschaft im konkreten Fall auch das einseitige Recht hat, auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten.
Dementsprechend handelte es sich nach dem BGH bei der Karenzentschädigung für den Geschäftsführer nicht um eine Einkommensersatzleistung.
Doch was ist, wenn ein solcher einseitiger Verzicht nicht vorgesehen ist?
Man muss sich daher fragen, ob der rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung nur dann zulässig angeordnet werden kann, wenn die Gesellschaft zudem auch das Recht auf einen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot hat, weil der Geschäftsführer nur dann keine "gesicherte", Vertrauen begründende Rechtsposition hat.
Unsicherheit bleibt
Ist eine Rückzahlungspflicht nur dann legitim, wenn die Gesellschaft auf das Wettbewerbsverbot jederzeit verzichten kann?
Fun Fact zum Schluss
Wenn die Gesellschaft einen Geschäftsführer von einem Wettbewerbsverbot befreit und der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, liegt darin eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung.
Also Obacht!