Gewerbesteuerliche Organschaft: Gefahr des Untergangs von Gewerbesteuerverlusten
Anwalt Steuerrecht
Der unterjährige Gesellschafterwechsel führt zum Untergang von Gewerbesteuerverlusten des laufenden Verlustes des Organträgers.
So hat dies das FG Münster, mit Urteil vom 21.03.2023 – 11 K 2517/21 G entschieden.
Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater erklären Ihnen nachfolgend die Prämissen und die Begründung des FG Münster, sodass der Gesellschafterwechsel optimal geplant werden kann.
Einführung
Ist ein Organträger (OT) eine Personengesellschaft und wechseln unterjährig die/einige Gesellschafter dieser (z.B. wenn sie ihre Anteile in eine gesonderte Gesellschaft einbringen),
gehen die auf diese Gesellschafter entfallenden laufenden Verluste des Organträgers unter und
können nicht mehr im Rahmen der Organschaft verrechnet werden.
Das hat jetzt kürzlich das FG Münster – der Finanzverwaltung folgend – im o.g. Urteil mit der Begründung entschieden, dass die Unternehmeridentität des Organträgers aufgrund des Gesellschafterwechsels nicht mehr gewahrt ist und daher der laufende Gewerbeverlust nach § 10a GewStG anteilig untergehen.
Keine Verrechnung!
Eine Verrechnung mit den laufenden Gewinnen der Organgesellschaft (OG) ist daher nicht mehr möglich.

Begründung
Nach der ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Verlustberücksichtigung
- Unternehmensidentität und
- Unternehmeridentität
voraus.
Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige nicht sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein.
Da bei Personengesellschaften die Gesellschafter gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs sind, geht folgerichtig der Verlustabzug im Rahmen des § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.
Gut zu wissen:
Die Unternehmeridentität entfällt auch dann, wenn Gesellschafter ihre Anteile in eine andere Personengesellschaft einbringen, an welcher sie wiederum mit gleichen Anteilen beteiligt sind (s.g. doppelstöckige Personengesellschaft; vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2000, VIII R 1/00).
Empfehlung
Daher sollte vor einem geplanten Gesellschafterwechsel stets geprüft werden, ob hierdurch unfreiwillig Verlust „verschenkt“ werden.
Der Verlustuntergang gilt im Fall des unterjährigen Ausscheidens eines Gesellschafters auch für den bis dahin entstandenen laufenden Verlust (z.B. BFH-Urteil vom 14.01.2016, IV R 5/14).
Eine „vorrangige“ Verrechnung der laufenden Verluste des OT mit den laufenden Gewinnen der Organgesellschaft, scheidet deshalb aus, weil der OT und die OGs kein einheitliches Unternehmen bilden.
Zwar gilt eine Kapitalgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers, diese Fiktion ändert aber nichts daran, dass OT und OG selbständige Gewerbebetriebe sind, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt ermitteln.