Inklusionsbetrieb als steuerbegünstigter Zweckbetrieb – steuerliche Fallstricke insbesondere bei der Umsatzsteuer
Mit steigender Tendenz beschäftigen sich Wirtschaftsunternehmen in Deutschland mit Thematik Inklusion vom Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsalltag. Bundesweit hat sich die Zahl der sog. Inklusionsunternehmen in den letzten ca. 20 Jahren verdreifacht.
Inklusionsunternehmen oder -betriebe sind wirtschaftlich selbständige Unternehmen, unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe/Abteilungen, in denen schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen und Menschen ohne Behinderung gleichberechtigt zusammenarbeiten und arbeitsrechtlich gleich beschäftigt werden.
Sozialrechtlich liegt ein Inklusionsbetrieb vor, wenn mindestens 30 % und in der Regel nicht mehr als 50 % der genannten Personengruppe beschäftigt sind (§ 215 SGB IX). Sie können vom Integrationsamt den mit verschiedenen Geldleistungen unterstützt werden.
Auch steuerrechtlich können solche Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen von Begünstigungen profitieren, wenn der Träger des Inklusionsbetriebes eine gemeinnützige Körperschaft ist.
Gemeinnützigkeit
Steuerlich gelten Inklusionsbetriebe, die regelmäßig mindestens 40 % schwerbehinderte Menschen beschäftigen, als gemeinnützige Zweckbetriebe.
Unterhält eine steuerbegünstigte Einrichtung einen Zweckbetrieb ist der Gewinn aus diesem grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer von befreit.
Umsatzsteuerrechtlich ist aber Vorsicht geboten: der BFH hat in seiner jüngsten Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass es für eine allgemeine Steuerermäßigung für Zweckbetriebe keine Grundlage im Gemeinschaftsrecht gibt. Danach ist der ermäßigte Steuersatz bereits dann ausgeschlossen, wenn der Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient und dadurch in unmittelbarem Wettbewerb zu Unternehmern tritt, die mit ihren Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen (z.B. BFH, Urteil vom 26. August 2021 – V R 5/19). Darüber hinaus erfordere die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes neben der Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung, dass diese Einrichtung auch für wohltätige Zwecke und/oder im Bereich der sozialen Sicherheit tätig ist. In allen anderen Fällen ist der Regelsteuersatz anzuwenden.
Wird der falsche Umsatzsteuersatz zugrunde gelegt, kann dies zu teuren Umsatzsteuernachzahlungen führen, die bei kleineren Betrieben durchaus zur Existenzgefährdung führen können.
Gerade bei Inklusionsbetrieben – deren Ziel eigentlich die langfristige Integration von Menschen mit Behinderungen in die Arbeitswelt ist – ist ein "Scheitern" aufgrund steuerlicher „Fallstricke“ mehr als misslich und – vor allem – vermeidbar.
Wir empfehlen daher, sich bei der Errichtung von Inklusionsbetreiben stets auch steuerlich beraten zu lassen.