§ 6 EStG ist teilweise verfassungswidrig
Eine wichtige Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13), die lange auf sich hat warten lassen.
§ 6 Absatz 5 Satz 3 EstG ist nicht verfassungsgemäß, soweit eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchtwert ausgeschlossen ist.
Wegweisend für Unternehmensumstrukturierungen
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2023 ist u.E. absolut richtig und schafft erfreulicher Weise etwas mehr Klarheit für Unternehmensumstrukturierungen.
Denn lange hing die Frage, ob der Ausschluss der Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen zwei personenidentischen Personengesellschaften mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, „in der Luft“.
Das Verfahren war seit über 10 Jahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig!
Das Bundeverfassungsgericht beantwortet die Frage nun endlich ganz mit "Nein".
Die Begründung des BVerfG
Indem der Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Betriebsvermögen beteiligungsidentischer Schwesterpersonengesellschaften nicht zugelassen hat, hat er
seine grundlegende Systementscheidung einer Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht folgerichtig umgesetzt.
Ein Vergleich zeigt das Problem:
§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ermöglicht es Einzelunternehmern einzelne Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen eines anderen, von ihnen unterhaltenen Betriebs steuerneutral zu überführen.
Der Hintergrund dafür ist der Folgende:
In der Überführung eines Wirtschaftsguts in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen
- liegt kein Realisationsakt vor und
- es wird dadurch die spätere Besteuerung der stillen Reserven bei demselben Steuerpflichtigen nicht gefährdet.
Es besteht kein Bedürfnis für einen Steuerzugriff.
Verstoß gegen den Gleichheitssatz
EInzelunternehmer können Vermögen "steuerneutral" innerhalb ihrer Betrieb verschieben, Gesellschaften mit gleichem Gesellschafterkreis untereinander aber nicht?
Keine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Dagegen führte die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften nach der bisherigen Fassung des § 6 Abs. 5 EStG zur Aufdeckung stiller Reserven.
Ein relevanter Unterschied zum Einzelunternehmer besteht jedoch nicht.
Die stillen Reserven bleiben denselben Steuerpflichtigen zugeordnet, nämlich den hinter den Schwesterpersonengesellschaften stehenden Gesellschaftern.
Auch bleiben sie weiter steuerverstrickt.
Ebenso wie beim Einzelunternehmer besteht kein Bedürfnis für einen sofortigen Steuerzugriff.
Das Bundesverfassungsgericht sieht für die Ungleichbehandlung keine sachlich einleuchtenden Gründe, die diese rechtfertigen können.
Fazit des Bundesverfassungsgerichts
§ 6 Absatz 5 Satz 3 EStG verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot, soweit eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist.
Es gibt dem Gesetzgeber die Verpflichtung auf, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 (!) eine Neuregelung zu treffen.
Wir empfehlen Ihnen daher ganz klar, sich kompetenten steuerrechtlichen Rat einzuholen, um nachträglich in den Genuss der Buchwertneutralität zu gelangen.
Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater stehen Ihnen dabei gern zur Verfügung. Verschenken Sie kein Geld.