Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen

 

Zum Ausgleich von Verlusten bzw. die Abführung von Gewinnen von der einen Gesellschaft zur anderen Gesellschaft werden häufig Gewinnabführungsverträge (GAV) abgeschlossen.

Steuerlich sind GAV vor allem zur Begründung einer Organschaft interessant.

Ziele einer steuerlichen Organschaft

 

Mit einer steuerlichen Organschaft kann erreicht werden,

dass das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger für steuerliche Zwecke zugerechnet werden kann. Die Organgesellschaft gilt dann als Betriebsstätte des Organträgers.

Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft werden Gewinn und Verluste konzernweit miteinander verrechnet, sodass der Konzern quasi gleichsam einheitlich versteuert wird.

Weitere Gründe und Vorteile für den Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen finden sie hier.

Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft

 

Um die vorgenannten Ziele zu erreichen, ist erforderlich, dass der Gewinnabführungsvertrag steuerlich anerkannt wird.

Der Gewinnabführungsvertrag muss für seine steuerliche Anerkennung

 

 

  • zivilrechtlich wirksam vereinbart,
  • auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und
  • während seiner Laufzeit auch entsprechend den vertraglichen Regelungen durchgeführt werden (§ 17 Abs. 1 S. 1 KStG, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG).

 

Rechtsanwältin Katharina Vogt
Rechtsanwältin Katharina Vogt - Ihre Steuerexpertin bei Gewinnabführungsverträgen

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung im Detail

Das größte Problem ist also die tatsächliche Durchführung

Das FG Köln folgt in der soeben erwähnten Entscheidung damit der herrschenden Meinung und der Finanzverwaltung, wonach der Gewinnabführungsvertrag nur dann als tatsächlich durchgeführt gilt, wenn die hierdurch begründeten Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit beglichen werden.

Zur Feststellung der Angemessenheit wird dabei auf einem Fremdvergleich zurückgegriffen.

Eine Aufrechnung nach 6 bis 8 Jahren hielt das FG für nicht mehr angemessen.

 

Letztlich ist auch darauf zu achten, dass der gesamte Gewinn tatsächlich abgeführt wird.

Z.B. lehnte das FG Köln die tatsächliche – vollständige – Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ab, wenn eine teilweise Anweisung des Gewinns zur Verrechnung privater Schulden des Gesellschafters im Wege des verkürzten Zahlungsweges erfolgt.

 

Daher sollte bei bestehenden GAVs nicht nur auf eine durchdachte Gestaltung sondern stets auch auf eine „saubere“ Durchführung geachtet werden.

Lassen Sie sich daher unbedingt rechtliche und steuerlich beraten. 

 

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater bieten Ihnen die erforderliche zivilrechtliche und steuerrechtliche Beratung aus einer Hand. Vereinbarungen Sie jetzt gern ein unverbindliches Erstgespräch.

Aktualisiert am Steuerrecht
Katharina Vogt