Steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen
Zum Ausgleich von Verlusten bzw. die Abführung von Gewinnen von der einen Gesellschaft zur anderen Gesellschaft werden häufig Gewinnabführungsverträge (GAV) abgeschlossen.
Steuerlich sind GAV vor allem zur Begründung einer Organschaft interessant.
Ziele einer steuerlichen Organschaft
Mit einer steuerlichen Organschaft kann erreicht werden,
dass das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger für steuerliche Zwecke zugerechnet werden kann. Die Organgesellschaft gilt dann als Betriebsstätte des Organträgers.
Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft werden Gewinn und Verluste konzernweit miteinander verrechnet, sodass der Konzern quasi gleichsam einheitlich versteuert wird.
Weitere Gründe und Vorteile für den Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen finden sie hier.
Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft
Um die vorgenannten Ziele zu erreichen, ist erforderlich, dass der Gewinnabführungsvertrag steuerlich anerkannt wird.
Der Gewinnabführungsvertrag muss für seine steuerliche Anerkennung
- zivilrechtlich wirksam vereinbart,
- auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und
- während seiner Laufzeit auch entsprechend den vertraglichen Regelungen durchgeführt werden (§ 17 Abs. 1 S. 1 KStG, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG).
Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung im Detail
a. Zivilrechtliche Wirksamkeit
Für die zivilrechtliche Wirksamkeit bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, Zustimmung der Gesellschafter (idR 75 %) und Eintragung des GAV im Handelsregister der Organgesellschaft.
b. Mindestlaufzeit
Im Hinblick auf die Mindestlaufzeit liegt ein „Fallstrick“ in der Praxis darin, dass die Eintragung im Handelsregister später als gedacht erfolgt und die Organschaft dann an der Mindestlaufzeit scheitert (z.B. Eintragung statt im Dezember, erst im Januar des Folgejahres und Vertragsdauer auf eine fixe Jahreszahl bestimmt).
Hier sollte darauf geachtet werden, dass durch entsprechende vertragliche Formulierung (z. B. Verlängerungsklauseln) vorgebeugt wird.
c. Tatsächliche Durchführung
Viel häufiger finden sich die „Fallstricke“ steuerlich jedoch iRd tatsächlichen Durchführung. Denn – was oft übersehen wird – die aufgrund des GAV geschuldeten Zahlungen müssen erfüllt werden, d.h. die Gewinne durch Zahlung oder Aufrechnung tatsächlich abgeführt werden.
Erst kürzlich hat das FG Köln (Urteil vom 21.06.2022, 10 K 1406/18; BFH-anhängig: I R 37/22) in einem Fall diesbezüglich entschieden, dass
- die bloße Verbuchung einer Verbindlichkeit auf dem Verrechnungskonto bzw. allein in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausreicht,
- eine Aufrechnung erst Jahre nach der Fälligkeit ebenfalls nicht ausreicht.
Das größte Problem ist also die tatsächliche Durchführung
Das FG Köln folgt in der soeben erwähnten Entscheidung damit der herrschenden Meinung und der Finanzverwaltung, wonach der Gewinnabführungsvertrag nur dann als tatsächlich durchgeführt gilt, wenn die hierdurch begründeten Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit beglichen werden.
Zur Feststellung der Angemessenheit wird dabei auf einem Fremdvergleich zurückgegriffen.
Eine Aufrechnung nach 6 bis 8 Jahren hielt das FG für nicht mehr angemessen.
Letztlich ist auch darauf zu achten, dass der gesamte Gewinn tatsächlich abgeführt wird.
Z.B. lehnte das FG Köln die tatsächliche – vollständige – Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ab, wenn eine teilweise Anweisung des Gewinns zur Verrechnung privater Schulden des Gesellschafters im Wege des verkürzten Zahlungsweges erfolgt.
Daher sollte bei bestehenden GAVs nicht nur auf eine durchdachte Gestaltung sondern stets auch auf eine „saubere“ Durchführung geachtet werden.
Lassen Sie sich daher unbedingt rechtliche und steuerlich beraten.
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