1. Bei der Gründung
Soll ein Gesellschafter als natürliche Person oder juristische Person bei der Gründung der GmbH hinzukommen, muss dieser die Übernahme der Stammeinlage unbedingt sowie unbefristet seinen Beitritt erklären. Dies muss mit samt der Satzung notariell beurkundet werden.
Fehler in den Beitrittserklärungen wirken sich unterschiedlich aus, je nachdem ob die Gesellschaft bereits im Handelsregister eingetragen ist. Fehler können v.a. sein, dass der Beitretende Willensmängeln unterliegt und sodann etwa die Anfechtung erklärt.
Sind die Beitrittserklärung und der Gesellschaftsvertrag zwar bereits beurkundet und das Unternehmen noch nicht in Vollzug gesetzt und noch nicht im Handelsregister eingetragen, führt eine wirksame Anfechtung der Beitrittserklärung dazu, dass der gesamte Gesellschaftsvertrag als unwirksam anzusehen ist.
Ist die GmbH vor ihrer Eintragung im Handelsregister aber bereits - etwa durch die Ergreifung von Vorbereitungsmaßnahmen oder die Leistung von Einlagen, also die Bildung von Betriebsvermögen /Gesellschaftsvermögen - in Vollzug gesetzt, scheidet eine rückwirkende Abwicklung der GmbH in der Regel aus. Es finden die Grundsätze über die sogenannte fehlerhafte Gesellschaft Anwendung. Danach ist die GmbH zunächst als bestehend anzusehen. Jeder Gesellschafter kann aber grundsätzlich die Auflösung der GmbH mit Wirkung ex-nunc verlangen. Diese Rechtsfolge kann beseitigt werden, indem der Mangel geheilt wird. Bei Mängeln, die zur Anfechtbarkeit der Willenserklärungen führen, könnte das jeweilige Rechtsgeschäft zum Beispiel "bestätigt" werden.
Wird die GmbH schließlich im Handelsregister eingetragen, ist sie rechtlich entstanden und genießt einen grundsätzlichen Bestandsschutz. Zugunsten des betroffenen - fehlerhaft beigetretenen - GmbH-Gesellschafters kann dieser Bestandsschutz aber durchbrochen werden.
Nach herrschender Meinung ist dabei zwischen unheilbaren und heilbaren Beitrittsmängeln zu unterscheiden.
a. Unheilbar nichtige Beitrittserklärungen
Unheilbar nichtige Beitrittserklärungen müssen vor dem Hintergrund der Kapitalaufbringung auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, um den Bestand der GmbH als solche zugunsten der anderen Gesellschafter und Gläubiger nicht unnötig zu gefährden. Ein Fall einer unheilbar fehlerhaften Beitrittserklärung liegt etwa vor, wenn diese dem betreffenden Gesellschafter überhaupt nicht zugerechnet werden kann, insbesondere wenn er nicht beteiligt war. Denkbar sind aber auch Fälle des Minderjährigenschutzes. Leiden alle Beitrittserklärungen an unheilbaren Mängeln wurde früher angenommen, es sei nur eine Scheingesellschaft entstanden, die ggf. von Amts wegen zu löschen sei. Nach neuerer Auffassung ist die GmbH mit ihrer Eintragung im Handelsregister dennoch entstanden. Analog § 75 GmbHG könne die Nichtigkeit der GmbH aber durch Klage geltend gemacht werden.
Ist nur die Beitrittserklärung eines von mehreren Gründern unheilbar nichtig, resultieren für diesen gegenüber der GmbH keine Pflichten, insbesondere muss er seine Stammeinlage nicht leisten. Bereits erbrachte Leistungen kann er zurückfordern.
Davon bleibt jedoch die Festsetzung des Stammkapitals in der Satzung unberührt. Jedoch besteht dann eine Divergenz zwischen Stammkapital und den wirksam übernommenen GmbH-Anteilen. Repariert werden kann dies durch
- Ersetzung des nicht wirksam entstandenen Geschäftanteils durch Kapitalerhöhung und Übernahme der hierdurch neu entstehenden Stamm-Einlage nach den §§ 55 ff. GmbHG
- Gesellschafterbeschluss zur Ausgabe neuer GmbH-Geschäftsanteile
- Kapitalherabsetzung, sofern Mindeststammkapital nicht unterschritten wird.
b. Heilbare Beitrittserklärung
Heilbare Beitrittserklärungen haben keine Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaft. Heilbar sind die Mängel insbesondere, wenn es sich um solche handelt, die nicht in § 75 GmbH-Gesetz genannt sind. Der jeweilige Gesellschafter (auch Minderheitsgesellschafter) kann sein Ausscheiden aber grundsätzlich nicht mehr verlangen, es sei denn, sein Verbleib in der GmbH ist für ihn unzumutbar. Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte gern zur Verfügung.