Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

NDA - Vertraulichkeitsvereinbarungen

Allgemeine Praxis beim Unternehmenskauf, aber auch bei sonstigen M&A-Transaktion mit Dritten ist der Abschluss eines Nondisclosure Agreements, kurz NDA.

 

Abgeschlossen wird diese schon vor einer Due Diligence; in meist abgespeckter Form wird dieses später aber auch im Unternehmenskaufvertrag aufgenommen.

Aktualisiert am

Pflicht zum Abschluss?

 

Für den Geschäftsleiter, der auf Verkäuferseite steht, ist der Abschluss eines NDA im Vorfeld einer M&A-Transaktion grundsätzlich Pflicht zum Schutz des Know-hows, seines Unternehmens. Dem Käufer werden, insbesondere bei einer Due Diligence, nicht selten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenlegt und sollte der Deal platzen, bestünde die Gefahr der Verwendung dieses Wissens, insbesondere wenn der Käufer bzw. die Käufergesellschaft selbst Konkurrent ist.

Ausnahme: Manager einer Einmann-Gesellschaft

Ist der Geschäftsleiter der Verkäufergesellschaft hingegen Alleingesellschafter, besteht keine Pflicht zum Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung, die im Verletzungsfalle zum Schadensersatzführen kann. Denn insofern schadet der Verkäufer-Geschäftsleiter nur sich selbst.

Der Vorstand/Geschäftsführer auf Käuferseite wird sich in der Regel dem Verlangen nach Abschluss eines NDA fügen, nicht zuletzt, weil der Abschluss eines NDA mit auch in seinem Interesse liegen dürfte, wenn dieser ausgewogen gestaltet ist. Ein gut formulierter NDA hilft nämlich, Streitigkeiten vorzubeugen

Wichtige Gesichtspunkte bei der Gestaltung

Nicht zuletzt muss geregelt werden, wie lange die Parteien an den NDA gebunden sind. Bestimmte Regelungen sollten nur von begrenzter Dauer sein, damit die weitere Geschäftstätigkeit und die Handlungsfähigkeit nicht zu sehr eingeschränkt wird.

Außerdem ist es ratsam, einen Gerichtsstand festzulegen sowie das anwendbare Recht.

Die Rechtsanwälte von CORTA
Unsere Rechtsanwälte empfehlen: Auch Vertraulichkeitsvereinbarungen sollten einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Achtung: Keine vollkommene Sicherheit

 

Der Verkäufer muss sich jedoch bewusst sein, dass ein NDA keine vollkommene Sicherheit bietet. Die Durchsetzung des NDA bzw. der darin vorgesehenen Sanktionen steht bereits vor der praktischen Schwierigkeit, dass der Verkäufer erst herausfinden muss, dass Unternehmensgeheimnisse Preis gegeben wurden. Des Weiteren obliegt dem Verkäufer im Streitfalle auch die Nachweispflicht, nicht nur dafür, dass der Käufer Geheimnisse „verraten“ hat, sondern auch für den Schaden.

Der Schadensnachweis wird oft schwer fallen, weshalb der Verkäufer auf eine Vertragsstrafe bestehen wird. Je nach offenbarten Geheimnissen könnte es sich aber mitunter für einen Käufer/Konkurrenten lohnen, die Zahlung der Vertragsstrafe in Kauf zu nehmen.

 

Daher gilt: Je „konkurrenzsnäher“ der Käufer ist und je sensibler die Geschäftsgeheimnisse sind, desto mehr zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen sollten ergriffen werden. Hier sollte der Verkäufer nicht nur einen strengen NDA durchzusetzen suchen, sondern die offenzulegenden Informationen zusätzlich filtern und abstrahieren sowie ggf. auch nur eine eingeschränkte Due Diligence zu lassen.

 

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater sind besonderes Bedacht darauf, Sie umfassend und mit dem richtigen praktischen Gespür über die rechtlichen, steuerlichen Risiken, aber auch Chancen aufzuklären. Kommen Sie gern auf uns zu und lassen Sie sich von uns beraten. Unser Team ist auf M&A-Transaktionen spezialisiert.