Käufersicht
Der Käufer wird in der Regel auf ein ihm günstige Beweislastverteilung achten. Für den Käufer vorteilhaft ist es insofern freilich, wenn nur das als geheimhaltungsbedürftig gilt, was ausdrücklich als solches gekennzeichnet wird. Der Verkäufer wird dies als lästig ansehen, daher wird es hier dem Geschick der beteiligten Berater überantwortet, einen angemessenen Interessenausgleich zu finden.
Ferner sollte der Käufer darauf achten, dass ihm keine Pflichten nach der Verschwiegenheitsvereinbarung unterliegen, wenn es um Informationen geht, die er vorher schon kannte oder die er ggf. in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren offenlegen muss.
Wenn der Käufer ein Konkurrent ist oder seinerseits sensible Informationen über sich, z.B. seine Gesellschafts- und Gesellschafterstruktur offenlegen muss bzw. dies nicht ausgeschlossen ist, sollte der Käufer auf eine wechselseitige Verschwiegenheitspflicht bestehen.