Warum CORTA
WarumLogo CORTA

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Anwalt Franchiserecht

Anwalt Handelsrecht

Das Franchiserecht ist an sich kein eigenständiges Rechtsgebiet, das eine autonome Regelung im BGB oder HGB erfahren hat, sondern es ist typengemischt. Es wird gespeist aus Elementen des Handelsvertreterrechts, des Mietrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes, des „Lizenzrechts“ und vielem mehr.

Das Franchiserecht ist sehr komplex. Unsere Anwälte helfen, das Franchiserecht zu entzerren und beraten Sie bei der vertraglichen Gestaltung, Umsetzung und bei etwaig auftretenden Konflikten zwischen Franchisegeber, Franchisenehmer und/oder in den Geschäftsbeziehungen zu Systempartnern.

Aktualisiert am

Der Franchise-Nehmer ist vor große Herausforderungen gestellt, wenn er kurz vor der Unterzeichnung eines Franchise-Vertrags steht. Das Vertragswerk erscheint vergleichsweise umfangreich, insbesondere weil diesem nicht selten zahlreiche Anlagen und Begleitverträge angefügt sind. 

Für potentieller Franchise-Geber besteht die Herausforderung darin, zunächst ein Modell bzw. ein Konzept für ein Franchise zu entwickeln und dieses dann in vertragliche Form zu gießen. Daneben bedarf es grundsätzlich der Erstellung eines Systemhandbuchs. 

Problematisch für beide Seiten ist es dann, wenn es zu Leistungsstörungen und Streitigkeiten bei der Durchführung des Franchisevertrags kommt, insbesondere wenn sich unternehmerisch erhoffte Ziele nicht einstellen.

Aber keine Sorge, unsere Anwälte für Franchiserecht helfen Ihnen und beraten Sie kompetent; wir helfen Ihnen, die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus dem Franchiserecht ergeben können.

1. Was ist Franchising?

Franchising bezeichnet eine spezielle Vertriebsform. Franchise-System sind vor allem bekannt im Bereich des Hausbaus und der Gastronomie. Es lässt sich in fast allen Industrie- und Handelsbereichen einsetzen.

Beispiele für Franchisesysteme sind etwa McDonald's, Burger King, Hans im Glück, Town & Country, Engel & Völkers, Sushifreunde, FAVORIT-Massivhaus, RE/MAX, VON POLL Immobilien.

Das Franchising ist vor allem für Existenzgründer interessant, die bei der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit von dem Know-how des Franchise-Gebers profitieren. Dieser stellt gleichsam mundgerecht sein Wissen zur Verfügung, was zum erfolgreichen Betrieb eines Franchise-Unternehmens benötigt wird, gibt Leitfäden zur Hand und bietet auch sonst Hilfestellungen. Existenzgründer können vom Namen und der Marke des Franchisegebers profitieren und sich so selbst einen Namen am Markt aufbauen.

Gründe für das Franchising sind mithin:

Wissenstransfer bzgl. der für einen selbstständigen Geschäftsbetrieb im fraglichen Franchise-System erforderlichen Ressourcen durch Zurverfügungstellung des Konzepts

Partizipation am Gesamterfolg des Franchise, indem die Popularität des Franchisegebers Ausstrahlungswirkung auf die einzelnen Franchisenehmer hat, sodass eine echte Partnerschaft entstehen kann

Erzielung von Einkaufsvorteilen durch Bündelung der für Franchise-Systeme typischen Marktmacht

Grundlage des Franchiseverhältnisses ist der Abschluss eines Franchisevertrags zwischen Franchisegeber (auch Lizenzgeber genannt) und Franchisenehmer (auch Lizenzpartner genannt). Typische Bestandteile des Vertrags sind die Teilhabe am Know-how und den Schutzrechten des Lizenzgebers, die Zahlungspflichten des Lizenznehmers, die Vertragsdauer, die Kündigungsmodalitäten und die Folgen der Vertragsbeendigung.

Zu den Schutzrechten zählen in der Regel Patente, Geschmacksmuster, die Marke

Unsere Anwälte helfen Ihnen gern bei der Prüfung, Gestaltung und Überarbeitung Ihres Franchisevertrags. Kontaktieren Sie uns gern.

Wie funktionieren Franchisesysteme?

Franchise-Systeme werden oft als Gemeinschaftsspiele bezeichnet. Sie funktionieren durch ein partnerschaftliches Miteinander (das kann mit Vorteilen und Nachteilen verbunden sein). Die Franchiseverträge bzw. Lizenzverträge der verschiedenen Franchise-Partner sind meist identisch oder nahezu identisch. Das System funktioniert, wenn sich alle Beteiligten an die Spielregeln halten und insgesamt eine Franchise-Gerechtigkeit gelebt wird. 

Häufige Probleme

Aus Sicht unserer Anwälte ist ein häufiges Problem, warum das Franchise scheitert, dass diese gerade nicht ausreichend Transparenz gewährleisten. Werden Auskunfts- und Informationsrechte allzu sehr zulasten der Franchisepartner beschnitten, insbesondere wenn es um Rückvergütungen geht, kann eine Schattenordnung im Franchising entstehen, die Misstrauen fördert und auf kurz oder lang dazu führt, dass die Vertragsparteien sich vor Gericht treffen. 

Finden Sie hier einen interessanten News-Beitrag unserer Rechtsanwälte, die die Frage beleuchten, ob das Franchisesystem meist nur für eine Seite lohnenswert ist.

Die Rechtsanwälte von CORTA
Unser Expertenteam für Franchiserecht

2. Franchisevertrag und Franchise-Recht

Der Franchisevertrag ist zumeist ein umfassendes Regelwerk, in dem die Rechte und Pflichten der Parteien zueinander, aber gegebenenfalls gegenüber anderen Franchisepartnern festgelegt wird. Da das Franchising spezielles Vertriebsrecht ist, finden sich naturgemäß umfangreiche Regelungen, die mit dem Vertrieb als solchen und seinen Rahmenbedingungen im Franchise-System zusammenhängen.

a. Gebietsschutz

Ein wichtiges Thema im Franchiserecht ist der Gebietsschutz.

Im Franchisevertrag wird geregelt, ob dem Franchisenehmer ein bestimmtes Vertragsgebiet / Lizenzgebiet exklusiv zugewiesen ist (Gebietsschutz). Ist dies der Fall wird zumeist auch geregelt, wie sich der Franchisepartner im Gegenzug gegenüber anderen Franchisepartnern aus anliegenden Gebieten zu verhalten hat. Vor dem Hintergrund des europäischen Wettbewerbsrechts und der Vertikal-GVO muss genau geprüft werden, ob die jeweiligen Regelungen im Franchise-Vertrag zum Gebietsschutz europarechtskonform sind. Letztlich stellt der Gebietsschutz nichts anderes als Alleinvertriebsrecht dar, welches unproblematisch sein kann, aber im Franchising aufgrund der systemischen Verbundenheit oft vieler Franchisepartner besondere Anforderungen stellt (dazu unten unter 5. mehr).

b. Nutzung von Markenrechten und Immaterialgüterrechten

Dem Franchisegeber obliegt es, dem Franchisenehmer die Nutzung seiner Markenrechte und sonstigen Immaterialgüterrechten zu überlassen, sodass der Franchisenehmer vom „Namen“, „Ruf“ und „Ansehen“ des Franchisegebers profitieren kann. Der Know-how Transfer erfolgt einerseits über das Systemhandbuch (dazu sogleich) sowie oft durch regelmäßige Schulungen und Tagungen.

c. Eintrittsgebühr, Lizenzgebühr und Werbegebühr

Im Franchisevertrag wird festgelegt, ob der Franchisenehmer eine Eintrittsgebühr zu zahlen hat (dies ist die Regel; hiervon kann grundsätzlich nur abgewichen werden, wenn ein Franchise in einem Gebiet erteilt wird, welches der Franchisegeber bislang nicht erschlossen hat) und ob und welche laufenden Lizenzgebühren zu zahlen sind. 

Außerdem kann der Franchisevertrag Werbegebühren vorsehen, da es dem Franchisegeber obliegt, "bundesweit" bzw. für das Franchise allgemein Werbung zu machen, die allen Partner des Franchisesystems zugute kommt. 

Besprechungsraum von CORTA
Besprechungsraum von CORTA

d. Einkaufsvorteile und Rückvergütungen (Kickback)

Je nach Franchisesystem kann es auch Einkaufsvorteile geben - ähnlich einer Genossenschaft. Die Einkaufsvorteile werden entweder direkt erzielt, indem die Franchisepartner direkt bei Systempartnern bzw. angebundenen Geschäftspartnern einkaufen oder es wird ein System von Rückvergütungen implementiert. 

Einkaufskooperationen

Kommt es einem Interessenten nur auf die Erzielung von Einkaufsvorteilen hat, könnte es für diesen genügen, sich Einkaufskooperationen anzuschließen. Hier ist eine losere Verbindung geschaffen, die Vorteile, aber auch Nachteile gegenüber dem Franchising haben kann. Ein Nachteil dürfte sein, dass typischerweise kein Wissenstransfer erfolgt.

Im letzteren Fall wird zunächst zu üblichen Konditionen eingekauft, aber im Nachgang kann ein Teil gezahlter Vergütungen/Entgelte zurückverlangt werden. Übernimmt der Franchisegeber die Einforderung der Rückvergütungen wird er sich für den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand einen Teil der Rückvergütung gleich einer Provision versprechen lassen. 

Rückvergütungen können sehr streitanfällig werden, insbesondere wenn dem Franchisenehmer diesbezüglich Auskunftsrechte im Lizenzvertrag versagt werden. Wird das Auskunftsrecht weitestgehend ausgeschlossen, dürfte ein Verstoß gegen AGB-Recht vorliegen und die Ausschlussklausel unwirksam sein. 

e. Verschwiegenheitspflichten

Ferner finden sich meist auch umfangreiche Verschwiegenheitspflichten und Vertragsstrafen-Regelungen im Vertrag. Dies leuchtet ein, stellt doch einerseits der Franchisegeber sein Know-how zur Verfügung und gewährt der Franchisenehmer doch oft auch Einsicht in seine Geschäftsbücher bzw. Zutrittsrechte zu seinen Geschäftsräumen.

f. Sonstige Regelungen

Zumeist übernimmt der Franchisenehmer auch eine verwaltende Funktion und stellt über weitere Servicegesellschaften und Berater zusätzliche Leistungen zur Verfügung.

In der Regel wird der Franchisevertrag begleitet von weiteren Begleitverträgen und einem umfangreichen Franchise-Handybuch oder Systemhandbuch.

g. AGB-Kontrolle

Da, wie erwähnt, die Franchiseverträge in einem Franchisesystem oft nahezu identisch sind, liegt es auf der Hand, dass diese für eine Vielzahl von Verträgen vom Lizenzgeber vorformuliert sind. Die einzelnen Klauseln unterliegen damit einer AGB-Kontrolle. Da die AGB vom Franchisegeber im unternehmerischen Verkehr verwendet werden, finden die §§ 308, 309 BGB nicht unmittelbar Anwendung. Lediglich über § 307 BGB werden diese in die AGB-Kontrolle transferiert, da sie nach der Rechtsprechung insofern Ausstrahlungswirkung darauf haben, ob eine Klausel den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt.

Dr. Tracy Schüler
Unsere Spezialistin im Franchiserecht, Frau RAin Dr. Tracy Schüler

3. Systemhandbuch

Durch Verweis auf die Regelungen des Systemhandbuchs im Franchisevertrag werden die dortigen Richtlinien und Vorschriften Teil des eigentlichen Franchisevertrags. Die Verweisung auf die Systemhandbücher ist meist dynamisch, d.h. diese sollen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten. So soll vermieden werden, dass es bei Anpassungen des Franchise-Handbuchs z.B. aufgrund Veränderungen im Markenrecht oder beim Stand der Technik auch der Lizenzvertrag geändert werden muss.

In dem Systemhandbuch wird letztlich das Know-How des Lizenzgebers zur Verfügung gestellt. Es stellt eine Art Bedienungsanleitung für das Franchisekonzept des Franchisegebers dar. Es erläutert Voraussetzungen und Bedingungen für das Gelingen des Franchisevorhabens. Zumeist enthält es auch Kalkulationsgrundlagen, Vorgaben für das Marketing, die Kundenansprache, das Kundenmanagement, die Dauer der Bearbeitung von Vorgängen, Bestell- und Einkaufsvorgaben und vieles mehr.

Das Handbuch wird zumeist bereits vor bei Vertragsschluss überreicht, um den strengen vorvertraglichen Aufklärungspflichten zu genügen, die ein Franchisegeber unterliegt.

Sollten Sie als Franchisegeber noch kein Systemhandbuch oder nur ein veraltetes haben, kontaktieren Sie uns gern. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen dabei, ein solches zu erstellen oder zu überarbeiten.

4. Vorvertragliche Aufklärungspflichten

Zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer herrscht typischerweise eine Informationsasymmetrie bzw. eine einseitige Informationsverteilung. Daher entspricht es der herrschenden Auffassung, dass den Franchisegeber vor dem Vertragsschluss eine Aufklärungspflicht obliegt. So hat dieser die relevanten Informationen zum Franchisesystem offenzulegen. Lizenznehmer zahlen oft eine Einstiegsgebühr bzw. Eintrittsgebühr und sodann laufende Lizenzgebühren und ggf. auch Werbegebühren für überregionales Marketing des Lizenzgebers o.Ä.

Infobox: Vor Vertragsschluss sollten die Zahlungsbedingungen genauestens geprüft werden insbesondere darauf, ob Preisanpassungsklauseln vorhanden sind. Diese führen oft zu großem Streit und nicht selten werden entsprechende Klauseln gekippt, weil diese AGB-rechtlich unzulässig sind oder gegen das Preisklauselgesetz verstoßen.

Deshalb soll der Lizenzgeber darüber aufklären müssen, wie lange es dauert, bis das eingesetzte Kapital zu einem Gewinn beim Lizenzpartner führt, sich also seine Investition amortisiert. Mitunter ist der Lizenzgeber auch verpflichtet, darüber zu informieren, wie die Umsätze anderer Franchisenehmer an ähnlichen Standorten sind und wie diese sich über welchen Zeitraum entwickeln.

Genau diese umfangreiche Aufklärung wird meist in das Franchisehandbuch bzw. Systemhandbuch verlagert. So wird der eigentliche Franchisevertrag nicht unnötig aufgebläht (dieser ist ohnehin schon etliche Seiten lang), sondern der Franchisegeber kann auch mit einem entsprechenden Übergabeprotokoll nachweisen, dass der Lizenznehmer das Handbuch bereits vor Vertragsschluss überreicht bekommen hat, sodass die Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit nachgewiesen werden kann.

5. Gebietsschutz und Vertikal-GVO

Verspricht der Lizenzgeber Gebietsexklusivität, lässt er also nur einen Lizenzpartner für ein bestimmtes Gebiet zu, so hat er grundsätzlich auch analog § 86a HGB dafür zu sorgen, dass andere Lizenzpartner dies beachten, zumal ihnen in ihrem Vertrag ja gleichermaßen Gebietsschutz versprochen worden ist.

Franchising ist eine multilaterale Partnerschaft, ein Mannschaftsspiel und der Franchisegeber ist insofern der Schiedsrichter. Er hat einzugreifen, wenn es Regelverstöße gibt. Der Franchisegeber als Schiedsrichter hat insofern nicht nur das Recht und die Kompetenz, einzugreifen, wenn seine Spielregeln missachtet werden, sondern auch die Pflicht dazu.

Insofern trifft ihn beim Gebietsschutz nicht nur die Pflicht dahingehend, eigene Konkurrenz zu unterlassen, sondern ihn trifft auch eine Abschirmpflicht gegenüber Konkurrenz durch andere Lizenzpartner. Dies entspricht letztlich auch dem Pflichtenkorsett eines Unternehmens gegenüber seinen Handelsvertretern. Das Franchiserecht ist in vielerlei Hinsicht dem Handelsvertreterrecht sehr ähnlich bzw. diesem angenährt, sodass die Vorschriften des Handelsvertreterrechts in weiten Teilen entsprechend anzuwenden sind, so eben auch die Schutz- und Treuepflichten des Unternehmers aus § 86a HGB.

Handlungsmöglichkeiten:

Kommt es nun zu Konkurrenz anderer Lizenzpartnern im Vertragsgebiet eines Franchisepartners, hat der Franchisegeber dies grundsätzlich zu unterbinden, indem er Abmahnungen ausspricht, Kündigungen androht und diese notfalls auch umsetzt. Unterlässt der Franchisegeber dies, macht er sich dem von Konkurrenz bedrohten Lizenzpartner unter Umständen schadensersatzpflichtig. 

Enthaftung?

Der Franchisegeber wird sich nach Meinung unserer Rechtsanwälte und Fachanwälte nur dann entlasten/enthaften können, wenn er nachweist, dass der Vertrieb der konkurrierenden Lizenzpartner im Vertragsgebiet des betroffenen Lizenzpartners (zum Beispiel beim Bauen im fremden Gebiet beim Hausbau-Franchising) passiv herbeigeführt wurde, d.h. ein sogenannter passiver Vertrieb vorliegt.

Nach der neuen zum 01.06.2022 in Kraft getretenen Vertikal-GVO (ABl. EU L 134 vom 11.05.2022) ist passiver Vertrieb bzw. passiver Verkauf nun wie folgt definiert.

Passiver Verkauf ist ...

...ein auf unaufgeforderte Anfragen einzelner Kunden zurückgehender Verkauf, einschließlich der Lieferungen von Waren an oder der Erbringung von Dienstleistungen für solche Kunden, der nicht durch gezielte Ansprachen der betreffenden Kunden, Kundengruppen oder Kunden in den betreffenden Gebieten ausgelöst wurde und den Verkauf infolge der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder privaten Anforderungen zur Interessenbekundung einschließt.

Insofern dürfte für den betroffenen, von eindringender Konkurrenz betroffenen Lizenzpartner beweisrechtlich mindestens auch der Beweis des ersten Anscheins zugute kommen bzw. dürfte für ihn eine Vermutung sprechen, dass die Konkurrenz in seinem Gebiet auf aktivem Vertrieb beruht und der Franchisepartner somit diese zu unterbinden hat. Tut er dies nicht, ist grundsätzlich davon auszugehen, wenn er sich nicht entlasten kann, dass er schuldhaft die ihm obliegenden Schutzpflichten (Abschirmpflichten) verletzt hat.

6. Konflikte und Aufhebungsvereinbarung

Im Verlaufe von Franchiseverträgen kommt es leider nicht selten zu Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern. Unsere Rechtsanwälte haben viele derartiger Streitigkeiten begleitet. Typische Streitpunkte sind:

die Anpassung von Lizenzgebühren aufgrund von Preisanpassungsklauseln, deren Wirksamkeit fraglich ist

die fehlende Gewährleistung des Gebietsschutzes (Konkurrenz durch andere Lizenzpartner im eigenen Vertragsgebiet)

die Nichtauskehr von Rückvergütungen

Ausbleiben des Betriebserfolgs

Sind die Streitigkeiten auf einvernehmlichen Wege nicht mehr zu lösen, treffen sich die Parteien vor Gericht, wo geklärt wird, ob ein Verstoß gegen franchisevertragliche Pflichten vorliegt. Dabei wird auch geprüft, ob einzelne Klauseln des Franchisevertrags überhaupt wirksam sind, d.h. einer AGB-Kontrolle stattfinden. 

Nicht selten werden die Parteien sodann aber getrennte Wege gehen. 

Wie eingangs erwähnt, hängt der Erfolg des Franchisesystems auch von gegenseitigem Vertrauen ab. Kann das Franchisesystem dies nicht strukturell und nachhaltig gewährleisten, werden die Lizenzpartner sukzessive abwandern bzw. eine Vertragsbeendigung verlangen.

Diese lässt sich beispielsweise durch Aufhebungsvereinbarungen umsetzen, sodass die an sich im Lizenzvertrag häufig auf 5 bis 10 Jahres festgelegte Vertragsdauer verkürzt wird und die lizenzvertraglich vorgesehenen Folgen der Vertragsbeendigung teilweise aufgehoben werden. 

Unsere Rechtsanwälte sind auf das Franchiserecht spezialisiert. Unsere Anwälte haben schon viele Franchise-Aufhebungsvereinbarungen gestaltet und verhandelt. Aus der Erfahrung unserer Anwälte sollte darauf geachtet werden, dass Regelungen dazu getroffen werden, wie schwebende Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten des ausscheidenden Franchisepartners beendet werden, wie mit etwaigen Rückvergütungen oder Kick-backs umgegangen wird, ob nachvertragliche Auskunftspflichten bestehen und dass vor allem beiderseitige Verschwiegenheitspflichten auch über die Vertragsbeendigung hinausgehen.

Ferner sollte geprüft werden, ob der Lizenzvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorsah. In diesem Fall sollte auch geregelt werden, ob das Wettbewerbsverbot weiterhin gelten soll. Aus Sicht des Franchisegebers kann das wünschenswert sein, aus Sicht des Franchisenehmers dürfte dies nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung in Betracht kommen.