6. Konflikte und Aufhebungsvereinbarung
Im Verlaufe von Franchiseverträgen kommt es leider nicht selten zu Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern. Unsere Rechtsanwälte haben viele derartiger Streitigkeiten begleitet. Typische Streitpunkte sind:
die Anpassung von Lizenzgebühren aufgrund von Preisanpassungsklauseln, deren Wirksamkeit fraglich ist
die fehlende Gewährleistung des Gebietsschutzes (Konkurrenz durch andere Lizenzpartner im eigenen Vertragsgebiet)
die Nichtauskehr von Rückvergütungen
Ausbleiben des Betriebserfolgs
Sind die Streitigkeiten auf einvernehmlichen Wege nicht mehr zu lösen, treffen sich die Parteien vor Gericht, wo geklärt wird, ob ein Verstoß gegen franchisevertragliche Pflichten vorliegt. Dabei wird auch geprüft, ob einzelne Klauseln des Franchisevertrags überhaupt wirksam sind, d.h. einer AGB-Kontrolle stattfinden.
Nicht selten werden die Parteien sodann aber getrennte Wege gehen.
Wie eingangs erwähnt, hängt der Erfolg des Franchisesystems auch von gegenseitigem Vertrauen ab. Kann das Franchisesystem dies nicht strukturell und nachhaltig gewährleisten, werden die Lizenzpartner sukzessive abwandern bzw. eine Vertragsbeendigung verlangen.
Diese lässt sich beispielsweise durch Aufhebungsvereinbarungen umsetzen, sodass die an sich im Lizenzvertrag häufig auf 5 bis 10 Jahres festgelegte Vertragsdauer verkürzt wird und die lizenzvertraglich vorgesehenen Folgen der Vertragsbeendigung teilweise aufgehoben werden.
Unsere Rechtsanwälte sind auf das Franchiserecht spezialisiert. Unsere Anwälte haben schon viele Franchise-Aufhebungsvereinbarungen gestaltet und verhandelt. Aus der Erfahrung unserer Anwälte sollte darauf geachtet werden, dass Regelungen dazu getroffen werden, wie schwebende Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten des ausscheidenden Franchisepartners beendet werden, wie mit etwaigen Rückvergütungen oder Kick-backs umgegangen wird, ob nachvertragliche Auskunftspflichten bestehen und dass vor allem beiderseitige Verschwiegenheitspflichten auch über die Vertragsbeendigung hinausgehen.