Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Steuerstrafrecht

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht der Kanzlei CORTA beraten und vertreten Sie auch zum Thema Steuerstrafrecht. Das Steuerstrafrecht bildet einen weiteren Teilbereich des Steuerrechts.

Steuerstrafrecht ist nicht gleich Steuererklärung

Der Bereich Steuerstrafrecht ist vom reinen Besteuerungsverfahren zu unterscheiden. Es handelt sich dabei um zwei verschiedenen Verfahrensarten. Die Reglungen zum Steuerstrafrecht finden sich aber ebenfalls in der Abgabenordnung (AO). Das Steuerstrafrecht hat  zudem Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahrens und umgekehrt. So gilt beispielsweise für mittels einer Steuerhinterziehung hinterzogene Steuern die sogenannte verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren.

Zudem hat dieser Bereich des Strafrechts steuerliche Wirkung auf die erhöhte Bestandkraft von Steuerbescheiden die infolge einer Außenprüfung ergangen sind. Denn diese Bescheide können nach § 173 Abs. 2 AO nur dann geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung vorliegt. Die AO regelt darüber hinaus Möglichkeiten zur Inhaftungnahme des Täters oder Teilnehmers einer Steuerhinterziehung für die hierdurch verkürzten Steuern durch Erlass eines sogenannten Haftungsbescheides.

Unter den Begriff des Steuerstrafrechts fallen solche Straftaten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Erfasst werden dabei alle Steuern des § 1 Abs. 1 AO (Steuern nach Bundesrecht und des Rechts der Europäischen Gemeinschaften) sowie die Realsteuern gemäß § 3 Abs. 2 AO (Gewerbesteuer und Grundsteuer).

Am häufigsten begegnet uns spezialisierten Rechtsanwälten und Fachanwälten für Steuerrecht der Kanzlei CORTA in der Praxis im Bereich Steuerstrafrecht die Einleitung von Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung.

 

Die Steuerhinterziehung

1. Der Tatbestand

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist in § 370 Abs. 1 AO geregelt. Danach ist Täter einer Steuerhinterziehung, wer – in Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung – vorsätzlich

  • den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder wer
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Auch der Versuch ist strafbar.

Unter Strafe gestellt ist danach insbesondere das aktive Tun durch falsche Angaben oder nicht vollständige Angaben wie auch das pflichtwidrige Unterlassen der Unterrichtung der Finanzbehörde über steuererhebliche Tatsachen. Es handelt sich um eine Vorsatztat. Nur die vorsätzliche Steuerhinterziehung wird hier unter Strafe gestellt.

Erst kürzlich hat nun auch der BGH (Urteil v. 28.7.21- 1 StR 519/20) bestätigt, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von Cum-Ex-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung im Sinne der AO bestätigt.

Auch der unrechtmäßige Bezug von Kindergeld kann den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllen. Das Kindergeld zählt zu den sogenannten Steuervergütungen, die wiederum Gegenstand der Steuerhinterziehung in Form von ungerechtfertigten Steuervorteilen sein kann. Das Kindergeld als Steuervergütung kann wäre dann ein solcher Steuervorteil.

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist eine sogenannte Blankettstrafnorm. D.h., bei der Anwendung der strafrechtlichen Regelung ist anhand der materiellen Steuergesetze zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Steueranspruch besteht und welche Steuererklärung mit welchem konkreten Inhalt abzugeben sind. Insoweit erweisen sich die haben die materiellen Steuergesetze als Zugangstor zum Bereich Steuerstrafrecht. Denn das Vorliegen der Merkmale „steuerlich erhebliche Tatsachen“ und „Steuern verkürzt“ bestimmen sich nach diesen materiellen Steuervorschriften. Der mandatierte Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin sollte sich in jedem Fall nicht nur im Bereich des Strafrechts auskennen. Auch im materiellen Steuerrecht sollte der Anwalt sattelfest sein, um eine zielführende anwaltliche Beratung und anwaltliche Vertretung im Steuerstrafrecht gewährleisten zu können.

2. Das Strafmaß bei der Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Das Strafmaß der möglichen Strafen bewegt sich zwischen der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe. Art und Umfang der Strafe hängen von der Höhe der hinterzogenen Steuern und damit vom Ausmaß des angerichteten Schadens ab. Die konkrete Strafe richtet sich nach dem Einzelfall. Eine Freiheitsstrafe kann grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden. Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei der sogenannten leichtfertigen Steuerverkürzung um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

Schätzungen des Finanzamtes

Besondere Bedeutung für die Höhe der Strafe, insbesondere, wenn es sich dabei um eine Freiheitsstrafe handelt, können steuererhöhende Schätzungen des Finanzamtes gemäß § 162 Abs. 1 AO haben. Hierbei bestimmt die Behörde das Ausmaß der zu wenig gezahlten Steuer quasi selbst. Dabei stellt sich die Frage, ob solche Schätzungen im Steuerstrafrecht überhaupt zulässig sind.

In einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob die Gerichte derartige Schätzungen der Steuerbehörden unkritisch übernehmen (dürfen). Dabei ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beispielweise regelmäßig das Ergebnis von Betriebsprüfungen oder anderen Außenprüfungen, nachdem der Prüfer die Buchführung des Steuerpflichtigen wegen schwerwiegender Mängel verworfen hat. Parallel zur jeweiligen Außenprüfung ergehen Meldungen an die Bußgeld- und Strafsachenstelle, um die strafrechtliche Relevanz der Feststellungen prüfen zu lassen.

In besonders schweren Fällen ist eine Geldstrafe in der AO nicht mehr vorgesehen. Die Strafe oder besser der Strafrahmen beträgt für den besonders schweren Fall von 6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt vor, wenn die Hinterziehung in besonders großem Ausmaß erfolgt. 

Der Bundesgerichtshof entscheidet

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach zum Strafmaß bei der Straftat der Steuerhinterziehung, entschieden. Betragen die hinterzogenen Steuern 50.000,00 EUR und mehr in Erstattungs- und Vergütungsfällen oder mindestens 100.000,00 EUR in den Fällen einer Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung, liegt die Steuerverkürzung in großem Ausmaß und damit eine besonders schwere Steuerhinterziehung vor.

Gegen den Täter kann folglich keine Geldstrafe mehr verhängt werden. Stattdessen kommt im Falle einer Verurteilung lediglich die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht, bei die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung grundsätzlich im Raum steht. Beträgt die Hinterziehung mindestens 1 Mio. EUR, handelt es sich nach Auffassung de BGH um strafschärfende Umstände, die dazu führen, dass die Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden darf.

Bei der Bemessung des Hinterziehungsbetrages ist das sogenannte Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO zu beachten. Danach sind Einwände des Beschuldigten, wonach er die Steuerermäßigung oder den Steuervorteil auch aus anderen Gründen hätte beanspruchen können, strafrechtlich nicht zu berücksichtigen.

Höhe der Geldstrafe

Das Kompensationsverbot gilt nicht für den Fall, dass die jeweils verschwiegenen steuererhöhenden und steuermindernden Besteuerungsgrundlagen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Die Geldstrafe beträgt mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters und beträgt mindestens 1,00 EUR und höchstens 30.000,00 EUR. Umfasst die Strafe mehr als  90 Tagessätze, gilt man als vorbestraft. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt einen Monat. Ab einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten gilt man ebenfalls als vorbestraft. Gilt man als vorbestraft, erfolgt die Aufnahme in das polizeiliche Führungszeugnis.

Der im Steuerstrafrecht mandatierte Anwalt bzw. die Anwältin sollte neben der akribischen Prüfung des materiellen Steuerrechts auch die Strafrechtlichen Folgen einer möglichen Verurteilung genau im Blick behalten. Unter Umständen kann es sehr sinnvoll sein, zur Vermeidung einer Freiheitsstrafe das Verfahren vorzeitig einstellen zu lassen.

3. Die strafrechtliche Verjährung

Die strafrechtliche Verjährung oder auch Verfolgungsverjährung bestimmt, ab wann der Täter wegen seiner Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden darf und ist strikt zu trennen von der Festsetzungsverährung.

Der Beginn der Verfolgungsverjährung liegt in der Beendigung der Tat. Anlässlich des enormen Ermittlungsaufwandes, der offenbar mit den sogenannten Cum-Ex-Geschäften verbunden ist, wurden die Verfolgungsverjährung für Steuerstraftaten mit dem Jahressteuergesetz 2020 gesetzlich neu geregelt.

Die Verjährungsfrist für die Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung wurde nunmehr von 10 Jahren auf 15 Jahre erhöht. Die Regelung ist auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht verjährten Taten anzuwenden und gilt für sämtliche Fälle einer Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall. D.h. ab einem Verkürzungserfolg bzw. Hinterziehungsbetrag 50.001 EUR pro Tat.  Die absolute Verjährung wurde auf bis zu 37,5 Jahre verlängert. Innerhalb dieser Frist ist durch das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden. Danach hat das Gericht weitere fünf Jahre Zeit für eine Entscheidung. Damit könnte sich die Verjährungsfrist auf 42,5 Jahre verlängern. Man könnte also fast sagen, Steuerhinterziehung und Mord verjähren nie. Hier werden sich die Rechtsanwälte demnächst mit dem Problem der echten Rückwirkung zu befassen haben.

4. Die Einziehung von hinterzogenen bzw. verkürzten Steuern und ersparten Aufwendungen

Ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde in § 73 b Abs. 1 S. 2 StGB geregelt, dass  ein Erlöschen des Steueranspruchs der Einziehung nicht entgegensteht. Theorethisch und nunmehr auch praktisch ist damit eine (strafrechtliche) Einziehung der unterschlagenen Steuer auch 30 Jahre rückwirkend möglich, obwohl der jeweilige Steueranspruch längst erloschen ist. Auch hier wird das Thema unzulässige Rückwirkung zukünftig Anwälte und Gerichte beschäftigen.

Weitreichende Folgen und erhebliche Risiken

Die Einziehung hat zudem weitreichende Folgen. Bei Prüfungen der Steuerfahndung und Betriebsprüfungen ist davon auszugehen, dass das Mittel der Einziehung zur Erhöhung des Drucks auf den Steuerpflichtigen bzw. auf Unternehmen angewendet wird. Darüber hinaus bestehen erhebliche Risiken bei Unternehmensverkäufen.

Infolge der kürzeren Aufbewahrungsfristen werden Unterlagen, die ein Einziehungsrisiko auf Seiten des Unternehmens belegen schlichtweg nicht mehr auffindbar sein. Die den Verkauf begleitenden Anwälte bzw. Rechtsanwälte werden die gewünschten Informationen auch nicht mit Hilfe des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erlangen können.

Infolge dieser steuerstrafrechtlichen Verschärfung - insbesondere aufgrund der weitreichenden Rückwirkung der Einziehungsmöglichkeiten - wurde für den Betroffenen ein strafrechtliches Minenfeld eröffnet, auf das er sich nicht ohne kompetente Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Stichwort: Anwalt Steuerhinterziehung) begeben sollte.

Die strafbefreiende Selbstanzeige
(§ 371 AO)

1. Allgemeines zur strafbefreienden Selbstanzeige

Das Thema Steuerhinterziehung erfasst auch die sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige. Gemäß § 371 Abs. 1 AO besteht die Möglichkeit der Selbstanzeige, um einer Strafe wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Eine wirksame Selbstanzeige hat zur Folge, dass das Steuerstrafverfahren gegen den Täter eingestellt wird. Der Täter erlangt Straffreiheit. Weder darf eine Geldstrafe noch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Es handelt sich bei der Selbstanzeige um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. 

Die verlängerte rückwirkende Einziehungsmöglichkeit von hinterzogenen Steuern könnte der strafbefreienden Selbstanzeige unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten entgegenstehen. Denn die Befreiung von einer Strafe ist nicht gleichbedeutend mit dem schutz vor einer Einziehungsanordnung. Es ist denkbar, dass in Altfällen die infolge einer Selbstanzeige Straftaten entdeckt werden, für die eine Einziehung trotz Erlöschen des Steueranspruchs infolge von Verjährung im Raum steht. Der mandatierte Rechtsanwalt bzw. die Anwältin werden vor diesem Hintergrund genau zu prüfen haben, ob die Selbstanzeige in jedem Fall "lohnt".

Die Selbstanzeige wirkt nur im Bereich Steuerstrafrecht und konkret für die Steuerhinterziehung. Wurden daneben weitere Straftatbestände verwirklicht, wirkt die Strafbefreiung infolge einer Selbstanzeige nicht auch für diese.

Die Selbstanzeige schützt nicht vor einer disziplinarrechtlichen oder berufsrechtlichen Ahndung der Tat. Über die möglichen Folgen eines Bekanntwerdens der Selbstanzeige bei den disziplinar- und berufsrechtlichen Stellen sollte man sich umfassend bei seinem Rechtsanwalt bzw. seiner Rechtsanwältin informieren.

2. Wirksamkeitsvoraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige

Die Selbstanzeige hat positive und negative Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Der Täter muss seine Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang berichtigen, ergänzen oder nachholen; mindestens aber für alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre. Die Abgabe der Selbstanzeige in Form einer berichtigten Steuererklärung ist allerdings nicht erforderlich. Aus gründen der Beweisbarkeit sollte der Rechtsanwalt darauf beharren, die Anzeige schriftlich beim Finanzamt einzureichen. Wird die Anzeige durch den Anwalt bzw. die Anwältin eingereicht, bedarf es hierfür zwingend einer besonderen Vollmachtserteilung. Die allgemeine steuerliche Vollmacht ist nicht ausreichend. Der Rechtsanwalt bzw. die Anwaltskanzlei sollte die rechtzeitige Vollmachtserteilung (vor Einreichung der Selbstanzeige) beweissicher dokumentieren. 

Der Täter muss, um einer Strafe entgehen zu können, seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber dem Finanzamt für teilweise sehr weit in die Vergangenheit reichende Zeiträume mittels der Selbstanzeige korrigieren. Darüber hinaus sind die hinterzogenen Steuern bzw. erlangten Steuervorteile einschließlich etwaiger Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO fristgerecht zu entrichten.

Erleichterte Voraussetzungen bestehen lediglich für die Berichtigung von monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen. Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige ist es ausreichend, wenn die Angaben gegenüber dem Finanzamt berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden. Die Befreiung von Strafe ist hier leichter zu erreichen.

Wichtig für die Befreiung von einer Strafe durch Selbstanzeige ist als sogenanntes Negativmerkmal, dass die Tat noch nicht entdeckt wurde. Ist die Straftat in Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Täters entdeckt, erübrigt sich eine Selbstanzeige. Die Befreiung von einer Strafe kann nicht mehr erfolgen. Das gleiche Ergebnis tritt ein, wenn beispielsweise die Einleitung eines Strafverfahrens bereits bekannt gegeben wurde oder ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist. In diesem Fall kann eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr abgegeben werden. Selbst die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung führt zu einer Sperrwirkung für Zeiträume und Steuerarten, die von der Außenprüfung umfasst sind.

Das Thema Selbstanzeige ist hochkomplex. Hier besteht größte Fehleranfälligkeit, denn die Selbstanzeige ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie sollte daher nicht ohne fachkompetente Beratung durch einen erfahrenen Anwalt bzw. eine Anwältin für Steuerstrafrecht oder einen Fachanwalt bzw. Fachanwältin für Steuerrecht vorbereitet und begleitet werden. 

Die Fachanwälte und Steuerberater der Kanzlei CORTA sind mit dem Thema Selbstanzeige vertraut. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie gern, sollten Sie hier Hilfe benötigen.

Das Steuerstrafverfahren

Für die Ermittlungen im Steuerstrafrecht und die Einleitung von Steuerstrafverfahren ist zunächst das Finanzamt selbst zuständig ist. Besteht nach Auffassung des Finanzamtes ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung, wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Steuerfahndung ermittelt den Sachverhalt. Häufig erlangt der Verdächtige und ggf. später Beschuldigte erst im Zuge von Durchsuchungen durch die Steuerfahndung Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens.

Der Mandant sollte spätestens bei Kenntnis der Einleitung des Strafverfahrens unverzüglich einen Anwalt für Steuerstrafrecht oder einen Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin für Steuerrecht konsultieren, der bzw. die sich im Strafrecht, insbesondere im Steuerstrafrecht bestens auskennt. Nur wenige Steuerberater sind mit den Besonderheiten des Strafrechts vertraut. Anders als ein Steuerberater darf ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin den Beschuldigten im Steuerstrafverfahren auch vor Gericht vertreten. Die Vertretungskompetenz des Steuerberaters als Strafverteidiger endet - auch wenn er zertifizierter Berater ist - jedenfalls mit der Abgabe des Verfahrens vom Finanzamt an die Staatsanwaltschaft. Ab diesem Zeitpunkt sollte ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin für Steuerstrafrecht hinzugezogen werden.

 

Wir Anwälte und Fachanwälte für Steuerrecht der Kanzlei CORTA haben jahrelange Erfahrung bei der Beratung und Vertretung unserer Mandanten im Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Hier fällt uns Rechtsanwälten immer wieder auf, dass die Finanzbehörden im Bereich des Steuerstrafrechts regelmäßig die gebotene Objektivität vermissen lassen. Regelmäßig werden wir als Anwälte und Verteidiger mit einer unzulässigen Umkehr der bestehenden Feststellungslast konfrontiert.

Die Ermittlungsbehörden unterstellen oftmals vorsätzliches Handeln des Mandanten, ohne die Umstände des Geschehens angemessen zu berücksichtigen. Dies ist auch einer der Gründe, weshalb die Verfolgung wegen Steuerordnungswidrigkeiten (leichtfertige Steuerhinterziehung) wesentlich seltener der Fall ist. Für den Anwalt - selbst für die besten Anwälte - ist es in solchen Fällen - sofern eine Einlassung des Verdächtigten überhaupt sinnvoll erscheint - ein enormer Kraftakt die Finanzbehörde von derart vorgefertigten Ansichten abzubringen und einer Vorverurteilung entgegenzuwirken. 

Aufgrund langjähriger Erfahrung lässt zeigt sich, dass die zügige Beendigung des Verfahrens für den Mandanten oft vorteilhafter als die langanhaltende Auseinandersetzung mit dem Finanzamt, der Staastanwaltschaft oder dem Strafgericht. Auch ist abzuwägen, ob sich der Verdächtige zum Tatvorwurf äußern soll oder im gesamten Verfahren besser schweigt. Hier gibt es sehr viele Handlungsalternativen, weshalb die Beratung durch einen Anwalt für Steuerstrafrecht bzw. Fachanwalt für Steuerrecht vorteilhaft ist.

Der Klassiker der vorzeitigen Verfahrensbeendigung ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Geldstrafe. Anders als die Geldstrafe wird die Auflage nicht in Anzahl und Höhe von Tagessätzen bestimmt. Allerding orientieren sich die Bußgeld- und Strafsachenstellen wie auch die Staatsanwaltschaften an der Höhe einer Geldstrafe, die in Fällen mit mit verkürzten Steuern im vergleichbaren Ausmaß verhängt worden wären.