Das Kompensationsverbot gilt nicht für den Fall, dass die jeweils verschwiegenen steuererhöhenden und steuermindernden Besteuerungsgrundlagen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Die Geldstrafe beträgt mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters und beträgt mindestens 1,00 EUR und höchstens 30.000,00 EUR. Umfasst die Strafe mehr als 90 Tagessätze, gilt man als vorbestraft. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt einen Monat. Ab einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten gilt man ebenfalls als vorbestraft. Gilt man als vorbestraft, erfolgt die Aufnahme in das polizeiliche Führungszeugnis.
Der im Steuerstrafrecht mandatierte Anwalt bzw. die Anwältin sollte neben der akribischen Prüfung des materiellen Steuerrechts auch die Strafrechtlichen Folgen einer möglichen Verurteilung genau im Blick behalten. Unter Umständen kann es sehr sinnvoll sein, zur Vermeidung einer Freiheitsstrafe das Verfahren vorzeitig einstellen zu lassen.