Warum CORTA
WarumLogo CORTA

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei Eingangsrechnungen von IST-Versteuerern

 

Im deutschen Umsatzsteuerrecht wurde bislang beim Vorsteuerabzug nicht differenziert, ob der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinbarten Entgelten („SOLL-Versteuerung“) oder nach vereinnahmten Entgelten („IST-Versteuerung“) berechnet. 

Das ändert sich nun. Wird das Steuerrecht dadurch leichter? Natürlich nicht, bleiben Sie dennoch up-to-date und schenken Sie diesem Beitrag einige Minuten Ihrer Aufmerksamkeit.

Damalige Ausgangslage

Voraussetzung für den Regelvorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG war lediglich, dass 

die Leistungserbringung durch einen Unternehmer

der Leistungsbezug durch einen Unternehmer für dessen Unternehmer erfolgt

und eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG vorliegt.


 

Folge: Auseinanderfallen von Leistungs- und Steuerentstehungszeitpunkt

Aufgrund der nationalen Regelung des § 20 UStG („IST-Versteuerung“) kann es also dazu kommen, dass Leistungszeitpunkt und Steuerentstehungszeitpunkt voneinander abweichen. 

Für einen Umsatz nach § 20 UStG entsteht die gesetzliche Steuer erst mit Vereinnahmung des Entgelts; hingegen hat der Leistungsempfänger bereits im Zeitpunkt der erbrachten Leistung und dem zeitgleichen Innehaben einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG einen Vorsteueranspruch.

Fachanwältin Cynthia Häfner: Ihre Expertin, wenn im Kampf um "Ihre Steuern" geht!
Fachanwältin für Steuerrecht Cynthia Häfner: Sie hilft Ihnen im Kampf um "Ihre Steuern".

Änderungen durch das Urteil des EuGH

Durch den europäischen Gerichtshof wurde diese Rechtspraxis mit Entscheidung vom 10.02.2022 als Verstoß gegen Art. 167 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) gewertet und mit BFH-Urteil vom 12.07.2023 die fehlende nationale Umsetzung der MwStSystRL bestätigt.
Art. 167 MwStSystRL definiert in aller Kürze:
„Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.“
 

Mit anderen Worten: 


Die Mitgliedstaaten sind sich einig, dass ein Anspruch auf Auszahlung von Steuergeldern erst bestehen soll, wenn die Staatskasse zugleich einen Anspruch auf Zahlung des Steuerbetrags hat, es mithin nicht zu einem zeitlichen auseinander driften zu Ungunsten der Finanzverwaltung kommt.
 

Zukünftige Gesetzesänderung


Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024 (Artikel 27 Nr. 2) wird die folgende Regelung in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Ergänzung für die Sätze 2 und 3 aufgenommen:
„Die Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt und
a)    die Leistung ausgeführt worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) berechnet, oder
b)    soweit eine Zahlung auf eine ausgeführte Leistung geleistet worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§20) berechnet, oder
c)    soweit eine Zahlung vor Ausführung der Leistung geleistet worden ist.“
Die Änderung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dient dazu, gesetzlich zu normieren, zu welchen verschiedenen möglichen Zeitpunkten der Vorsteueranspruch entsteht.
 

Der leistende Unternehmer hat zudem in seiner Rechnung den Rechnungszusatz „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ aufzunehmen, neu § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG.

 

Paul Messing
Paul Messing: Als Diplom-Finanzwirt weiß er, worauf das Finanzamt achtet.

Anpassungsbedarf

Die Gesetzesänderung führt zu einem erheblichem Mehraufwand für die Rechnungsempfänger. 

Als zusätzliches Merkmal ist in den Stammdaten des Rechnungsempfängers zu hinterlegen, 

  • dass es sich um den Leistungsbezug von einem IST-Besteuerer handelt, da der Vorsteuerabzug nicht mehr über Automatikkonten verbucht werden kann,
  • sondern in Abhängigkeit von der tatsächlichen Zahlung entsteht. 

Eine Verknüpfung von Zahlungs- und Buchhaltungssystem ist dringend erforderlich und erschwert die tatsächliche Umsetzung. Dies stellt neben der neu eingeführten E-Rechnung ab 01.01.2025 eine weitere zusätzliche bürokratische Hürde für viele Unternehmen dar.

Steine statt Brot? - Verbleibende Rechtsunsicherheit...

Ohne eine gleichzeitige, erläuternde Änderung in § 20 UStG verbleiben für die Leistungsempfänger immanente Rechtsrisiken. 

Zwar soll eine „Nichtbeanstandungsregelung“ im Umsatzsteueranwendungserlass aufgenommen werden, diese eliminiert jedoch nicht das Risiko einer zu frühen Geltendmachung von Vorsteueransprüchen für nicht ordnungsgemäße Rechnungen

Der Leistungsempfänger sieht sich mit möglichen Argumentationen seitens der Finanzverwaltung hinsichtlich Wissen oder Kennenmüssen der zeitlich unzutreffenden Vorsteuerabzüge konfrontiert und kann sich schlussendlich nur auf seine Gutgläubigkeit der Richtigkeit der Angaben des Leistenden berufen.

Die Änderung des Vorsteueranspruchs ist systemkonform, führt jedoch zu strukturellen und rechtlichen Herausforderungen bei den Unternehmen, als auch in der Beraterschaft. Eine nicht konforme Anwendung führt zu empfindlichen steuerlichen Risiken. 

Einziger Lichtblick: Die Änderungen sind erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden, neu § 27 Abs. 41 UStG.

 

 

Sie benötigen einen rechtlichen Fahrplan zur rechtlichen Umsetzung der Gesetzesänderung, möchten auf die Einzelheiten aufmerksam gemacht werden oder vor möglichen Fallstricken bewahrt werden? Unsere Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne hierzu!