Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Wettbewerbsverbot für Gesellschafter

Anwalt Gesellschaftsrecht- Nicht nur Geschäftsführer und Vorstände von Gesellschaften können einem Wettbewerbsverbot unterliegen, sondern auch Gesellschafter können hiervon betroffen sein. 

Ob und wann ein Wettbewerbsverbot greift, ist abhängig von der Gesellschaftsform, der Beteiligungshöhe des Gesellschafters, seinem Einfluss auf die Geschäftsführung und gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Flankiert wird das Dogma des Wettbewerbsverbots durch die sog. Geschäftschancenlehre, die u.U. auch von Gesellschaftern zu beachten ist.

Unsere Anwälte bieten Ihnen eine kompetente und umfassende Beratung zu diesem Thema. Wir wehren Ansprüche ab, die wegen angeblicher Verletzung von Wettbewerbsverboten geltend gemacht werden oder setzen diese für die Gesellschaft gegen konkurrierende Gesellschafter durch. 


 

Aktualisiert am

Allgemeines zu Wettbewerbsverboten für Gesellschafter

Gesellschafter einer unterliegen nur unter bestimmten Voraussetzungen einem Wettbewerbsverbot, in der Regel jedenfalls dann, wenn die betroffenen Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können. Bei einer GmbH ist dies der Fall, wenn diese über eine Mehrheit der Stimmrechte verfügen oder Sonderrechte innehaben.

Aktionäre unterliegen grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot.

Für Gesellschafter von Personengesellschaften (außer für Kommanditisten außerhalb vertraglicher Anordnung) gilt über §§ 112, 113 HGB hingegen ein Verbot des Wettbewerbs. Gleiches gilt für die einer persönlichen Haftung unterliegenden Gesellschafter einer KG.

Überblick für die verschiedenen Gesellschaftsformen

Bild
Übersicht über die gesetzlichen Wettbewerbsverbote für Gesellschafter

GmbH

Nach allgemeiner Ansicht unterliegt ein nichtgeschäftsführender Minderheitsgesellschafter einer GmbH, wenn kein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot. Ausnahmen können sich jedoch aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben (vgl. auch BGH, Urteil vom 04.12.2001 - X ZR 167/99 für den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG).

Demgegenüber ist weitestgehend konsentiert, dass beherrschende Gesellschafter (Mehrheit der Geschäftsanteile), Gesellschafter-Geschäftsführer oder Minderheitsgesellschafter mit Sonderrechten einem Wettbewerbsverbot unterliegen (andere GmbH-Gesellschafter jedoch nicht ohne angeordnetes gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot).

Hält ein Gesellschafter genau 50% der Geschäftsanteile dürfte dies allein nicht genügen, denn die unternehmerische Macht des betroffenen Gesellschafters wird in einem solchen Fall durch die gleich große Einflussmöglichkeit der anderen 50 % der Geschäftsanteile begrenzt.

Dem einem Wettbewerbsverbot unterliegenden Gesellschafter ist Wettbewerb (nur) insoweit untersagt, wie es dies die berechtigten Belange und berechtigten Interessen der Gesellschaft erfordern und sofern der betroffene Gesellschafter nicht übermäßig belastet wird. 

Das Wettbewerbsverbot betrifft nur Konkurrenztätigkeiten im Geschäftsbereich der Gesellschaft einschließlich einer Beteiligung an anderen Konkurrenzunternehmen, wenn der betroffene Gesellschafter einen maßgeblichen, bestimmenden Einfluss auf diese ausübt.

Ein Wettbewerbsverbot trifft einen Gesellschafter jedenfalls dann nicht (mehr), wenn alle Gesellschafter mit seiner Konkurrenztätigkeit einverstanden sind bzw. wenn die Mitgesellschaft die Wettbewerbssituation bei Aufnahme des „Konkurrenten“ als Gesellschafter in die Gesellschaft kennen. Denn im letzteren Fall ist nach der Rechtsprechung des BGH im Zweifel von einem entsprechenden Einverständnis der übrigen Gesellschafter in die Fortführung der Konkurrenztätigkeit durch den neuen Gesellschafter auszugehen.

Aufnahme eines Minderheitsgesellschafters

Zu beachten ist jedoch, dass bei Aufnahme eines Minderheitsgesellschafters, der kein Sonderrecht im vorgenannten Sinne hat, der aber an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ist, weitere Einschränkungen erfahren kann.

Insbesondere wenn dieser Gesellschafter Informationen gemäß § 51a GmbHG verlangt, könnte ein entsprechender Beschluss durch die Gesellschafterversammlung gefasst werden, nach dem die Erteilung von Informationen an den betroffenen Gesellschafter verweigert wird (Informationsverweigerungsbeschluss).

Das Informationsrecht kann insofern aber nicht vollständig eingeschränkt werden. Der Gesellschafter soll zumindest verlangen können, dass die Informationen an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten weitergegeben werden.

Ein ausgeschiedener Gesellschafter unterliegt grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot mehr, was bei einer Entscheidung über die Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. beim Ausscheiden von Gesellschaftern eingepreist werden sollte.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines ausscheidenden Gesellschafters gilt nur kraft besonderer Vereinbarung und nur bei einem angemessenen Ausgleich für sein "Stillhalten" trotz Beendigung seiner Gesellschafterstellung (Karenzentschädigung).

CORTA Rechtsanwälte
Die Rechtsanwälte von CORTA, umfassende Beratung bei Wettbewerbsverboten

Aktiengesellschaften

Ein Aktionär unterliegt grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot. Sie haben keine unmittelbaren Einfluss auf die Leitung der Aktiengesellschaft, schließlich ist der Vorstand weisungsfrei. 

 

Aktionäre dürfen aber keine Geschäftschancen der Aktiengesellschaft für sich ausnutzen, wenn sie aufgrund ihrer Aktionärsstellung an entsprechende Informationen gelangt sind, die für eine Konkurrenztätigkeit genutzt werden könnten.

Personengesellschaften

Wettbewerbsverbote kommen auch in anderen Gesellschafterformen zum Tragen wie etwa der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der OHG.

Wettbewerbsverbote für GbR-Gesellschafter oder solche einer OHG werden in der Regel durch entsprechend hoher Abfindungen oder durch Karenzentschädigungen ausgeglichen.

Gesellschaftern einer OHG ist kraft gesetzlicher Regelung gemäß § 112 Abs. 1 HGB untersagt, im ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter im Handelszweig der OHG Geschäfte zu machen oder sich an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zu beteiligen.

Über § 161 Abs. 2 HGB findet diese Regelung auch auf Komplementäre (auch Komplementär-GmbHs) einer KG Anwendung, grundsätzlich aber nicht auf Kommanditisten.

Ein Wettbewerbsverbot kommt für Kommanditisten nur in Betracht, wenn sie Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben (z.B. selbst geschäftsführende Kommanditisten sind) oder wenn ihnen vertraglich ein Wettbewerbsverbot auferlegt wurde.

Die Ausnahme vom Wettbewerbsverbot eines als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligten KG-Gesellschafters hat seinen Grund darin, dass er primär als Kapitalinvestor fungiert, schwächere Informationsrechte hat und seine wirtschaftlichen Interessen dementsprechend schwerer durchsetzen kann.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht begleiten Sie gern bei der Prüfung der Wirksamkeit, Gestaltung, Durchsetzung oder Abwehr von Wettbewerbsverboten.