Zu beachten ist jedoch, dass bei Aufnahme eines Minderheitsgesellschafters, der kein Sonderrecht im vorgenannten Sinne hat, der aber an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ist, weitere Einschränkungen erfahren kann.
Insbesondere wenn dieser Gesellschafter Informationen gemäß § 51a GmbHG verlangt, könnte ein entsprechender Beschluss durch die Gesellschafterversammlung gefasst werden, nach dem die Erteilung von Informationen an den betroffenen Gesellschafter verweigert wird (Informationsverweigerungsbeschluss).
Das Informationsrecht kann insofern aber nicht vollständig eingeschränkt werden. Der Gesellschafter soll zumindest verlangen können, dass die Informationen an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten weitergegeben werden.