Vorteil
- Genossenschaft ist die Rechtsform, bei der alle partizipieren und entscheidungserheblich sind.
Die Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen in Form der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft. Sie stellt eine privatrechtliche Kooperationsform dar, deren Besonderheit darin besteht, dass Mitglieder sowohl Eigentümer, Leistungspartner als auch Entscheidungsträger in Personalunion sind. Ziel bzw. Zweck der Genossenschaft ist es, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern.
Die Genossenschaftsform hat einige Unterschiede zu den üblichen Gesellschaftsformen.
So benötigt man zur Gründung einer Genossenschaft zunächst mindestens 3 Personen (§ 4 GenG), wobei künftige Bei- und Austritte in die Genossenschaft - anders als bei einer GmbH - nicht der notariellen Beurkundung bedürfen.
Jeder „Genosse“ hat dabei unabhängig von seinem Anteil am Vermögen jeweils eine Stimme, die er bei der Generalversammlung - als oberstes Organ der Genossenschaft - zu den Beschlüssen der Genossenschaft abgeben kann.
Die demokratische Rechtsform lässt somit jedem Mitglied ein Partizipationsrecht zu kommen.
Minderbeteiligungen werden also gerade nicht irrelevant.
Die Genossen sind für die Existenz und den Erhalt der Genossenschaft verantwortlich, so werden sämtliche Organe (Vorstand, Generalversammlung, ggfs. Aufsichtsrat) grundsätzlich ausschließlich durch diese besetzt (Mitgliederorientierung).
Ohne Genossenschaftsausweis keine Wohnung.
Zentraler Unterschied ist zudem, dass bei der Genossenschaft die Mitglieder = Kunden sind.
Sprich, alles, was die Genossenschaft unternimmt, kommt den Genossen zu Gute.
Wie beispielsweise bei einer Wohnungsbaugenossenschaft bezahlbarer Wohnraum den jeweiligen Genossen/Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird.
Damit einher geht, dass Bedingung für den Nutzenvorteil immer die Mitgliedschaft ist.
Die Genossenschaft ist von der Mitgliederzahl nicht beschränkt, es können aber Beitrittsbeschränkungen in der Satzung getroffen werden.
Sie ist Formkaufmann i.S.d. § 6 HGB i.V.m. § 17 GenG und unterliegt demnach den Vorschriften für Handelsgesellschaften.
Die eG ist als juristische Person Trägerin von Rechten und Pflichten, muss in das Genossenschaftsregister eingetragen werden und unterliegt zuvor einer Prüfung durch einen Genossenschaftsverband.
Genossenschaften werden mindestens alle 2 Jahre durch den Genossenschaftsverband geprüft, der Umfang der Prüfung beschränkt sich bei kleinen Genossenschaften (bis 1,5 Mio. EUR Bilanzsumme und 3 Mio. EUR Umsatzerlöse) auf den Jahresabschluss und den Lagebericht.
Eine wirtschaftliche Genossenschaft wird steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.
Genossenschaften unterliegen ertragsteuerlich der
Der Gewinn wird demnach mit 15% besteuert zzgl. der von den Kommunen erhobenen Gewerbesteuer.
Überschüsse werden auf die Mitglieder verteilt und führen bei Ausschüttung zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
Umsatzsteuerlich ist die Genossenschaft Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, sprich, sie tritt im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auf, ist grundsätzlich zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet, genießt aber auch den Vorsteuerabzug!
Genossenschaften werden ausschließlich gegenüber ihren Mitgliedern wirtschaftlich tätig. Ziel der Genossenschaft ist gerade nicht die Gewinnmaximierung, sondern die Nutzenoptimierung für die Mitglieder.
Demnach ist die steuerliche Belastung im Regelfall unerheblich, da der erzielte Überschuss der Genossenschaft gering ausfällt.
Genaues Augenmerk sollte aber auf die Leistungsbeziehungen zu den Mitgliedern gelegt werden, da die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen bei Genossenschaften ebenfalls zur Anwendung kommen kann.
Der Anwendungsbereich für eine Genossenschaft ist groß, bislang aber noch nicht in den Fokus bei Neugründungen getreten. Einzige Bedingung ist, dass durch die Genossenschaft die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb gefördert werden (enge Zweckbindung).
Denkbar ist daher die Gründung einer Genossenschaft durch Mitglieder, die ein privates Interesse verfolgen (Beispiel Wohnen) und dieses gemeinschaftlich, wirtschaftlich als Unternehmer voranbringen wollen.
Bedenken Sie, bereits bestehende Gesellschaftsformen können in eine Genossenschaft unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral umgewandelt werden.
Nicht jeder Zweck eignet sich, um diesen in Form einer Genossenschaft zu verfolgen. Jede Gesellschaftsform bietet ihre Vor- und Nachteile, welche im Einzelnen auf Sie und Ihre Ideen maßgeschneidert passen muss.
Sie haben sich mit der Genossenschaft als Alternative zu den üblichen Gesellschaftsformen bislang noch nicht weiter auseinandergesetzt und möchten mehr erfahren? Kommen Sie auf uns zu und wir erarbeiten zusammen mit Ihnen die bestmögliche Variante aus!