Die Bestellung zum Geschäftsführer und seine Abberufung
Der Geschäftsführer erlangt seine Organstellung durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung.
Seine Eintragung im Handelsregister ist nur deklaratorischer Natur. Das bedeutet, dass eine Person bei entsprechendem Bestellungsbeschluss auch dann Geschäftsführer ist, selbst wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen ist. Andererseits geht natürlich von der Eintragung im Handelsregister ein Rechtsschein aus, der vor allem wegen der persönlichen Haftung des Geschäftsführers gemäß § 43 GmbHG zulasten des (Schein-)Geschäftsführers wirken kann.
Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer jederzeit ohne besonderen Grund mit einfacher Mehrheit abberufen werden (Grundsatz der freien Abberufbarkeit).
Kraft Satzung kann einem Gesellschafter jedoch ein Sonderrecht auf Geschäftsführung zustehen (ein solches kann aber nicht einem Fremdgeschäftsführer eingeräumt werden). Das bedeutet, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, § 38 Abs. 2 GmbHG. Dieses im Gesellschaftsvertrag verankerte Sonderrecht kann dem Gesellschafter nur durch Satzungsänderung mit seiner Zustimmung genommen werden.
Nach teilweise vertretener Meinung soll das Sonderrecht eines Gesellschafters sogar so weit gehen, dass - selbst wenn der wichtige Grund für die Abberufung tatsächlich auch vorliegt - der entsprechende Gesellschafterbeschluss solange "ungültig" ist, wie nicht eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts vorliegt.
§ 38 Abs. 2 S. 2 GmbHG zählt - nicht abschließend - zwei Tatbestände auf, die eine außerordentliche Abberufung rechtfertigen können. Dies sind
- zum einen grobe Pflichtverletzungen,
- zum anderen ist dies die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung kann sich z.B. auf einen Mangel an ausreichender Vorbildung oder mangelndem Arbeitseinsatz gründen. Daneben kann die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung auch durch objektive Umstände bedingt sein wie etwa längere Krankheit.
Die geltend gemachten Gründe müssen so gewichtig sein, dass ein Verbleib des Betroffenen in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar und seine "Entlassung" der einzige Auweg ist. Insofern kommen auch sonstige Sachverhalte im Verhältnis zwischen dem CEO und GmbH-Gesellschaftern in Betracht, wie etwa die
dauernde Missachtung von Weisungen der Gesellschafterversammlung,
Übergehen eines Aufsichtsrats oder
ein tiefgreifendes Zerwürfnis zu einzelnen oder mehreren Gesellschaftern.
Zu beachten ist jedoch die Beweislast für die Behauptung des wichtigen Grundes (siehe dazu BGH, Urteil vom 04.04.2017 – II ZR 77/16):
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, ist darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Das Vorliegen des wichtigen Grunds hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.
Eine feste Frist für die Abberufung aus wichtigem Grund besteht grundsätzlich nicht.
Allerdings dürfen die Gesellschafter nach Kenntnis entsprechender Umstände nicht zu lange zuwarten, da andernfalls Verwirkung eintreten kann. Wie lang die "Frist" ist, ehe eine Verwirkung eintritt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Bei der Abberufung sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Gesellschaft nicht führungslos ist, sondern ggf. zugleich der Beschluss über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers gefasst wird.