Umwandlungsrecht: Spaltungen
Die Spaltung ist das Spiegelbild der Verschmelzung. Vermögensmassen werden hier nicht vereinigt, sondern Vermögen wird aufgeteilt.
Die Spaltungsvorgänge können sich entweder zur Aufnahme auf einen bereits bestehenden Rechtsträger vollziehen oder zur Neugründung, bei der der übernehmende Rechtsträger erst durch die Spaltung entsteht.
Arten der Spaltung
Es gibt drei Arten der Spaltung nach § 123 UmwG:
1. Die Aufspaltung, bei der der übertragende Rechtsträger untergeht und sein Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf mindestens zwei bestehende oder neu gegründete Rechtsträger aufgeteilt wird, wofür im Gegenzug seine bisherigen Anteilsinhaber Anteile an den Übernehmern erhalten
2. Bei der Abspaltung bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen; dieser überträgt Vermögensteile aber auf einen/mehrere Rechtsträger. Hier werden den bisherigen Anteilsinhabern selbst unmittelbar Anteile am übernehmenden Rechtsträger gewährt.
3. Die Ausgliederung ist wie die Abspaltung dadurch gekennzeichnet, dass der Übertragende Vermögensteile auf einen/mehrere Rechtsträger überträgt; indes erhält hier der übertragende Rechtsträger selbst Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger.
Der übernehmende bzw. neue Rechtsträger muss in allen Varianten nicht die gleiche Rechtsfolge wie der spaltende Rechtsträger haben. Mithin sind auch Mischspaltungen möglich, sodass etwa aus einer GmbH auch eine AG und eine KG hervorgehen können.
Gründe für Spaltungen, Vor- und Nachteile
Mittels Spaltungen, insbesondere durch Totalausgliederungen können Holdingstrukturen implementiert werden. Darüber hinaus können Spaltungen zur „Bereinigung“ von Unternehmen dienen, um einen Unternehmensverkauf vorbereiten zu können und Haftungsrisiken auszulagern.
Spaltungen haben den Vorteil, dass Vermögensteile als Gesamtheit übergehen können, mithin keine Einzelübertragung von Vermögensgegenständen erforderlich ist. Hierdurch können (soweit mit den jeweiligen Gläubigern nicht explizit ein anderes geregelt ist) Zustimmungserfordernisse für den Übergang von Rechten und Pflichten vermieden werden.
Es handelt sich insofern um eine sog. partielle Gesamtrechtsnachfolge, bei der die im Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. im Spaltungsplan bezeichneten Aktiva und/oder Passiva übergehen.
Spaltungen mit Gesamtrechtsnachfolge sind also von sogenannten Einbringungen zu unterscheiden, wo eine Einzelübertragung stattfindet.
Insofern kann es auch Kostenvorteile haben, Vermögensteile durch eine Spaltung statt durch Einzelübertragungen zu übertragen, insbesondere wenn für Letzteres Formerfordernisse bestehen.
Indes darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch bei Spaltungen formelle Hürden zu nehmen sind. Auch bei Spaltungen bedarf es notarieller Beurkundungen, es müssen Berichts- und Prüfpflichten beachtet, Beschlüsse der Anteilseigener eingeholt und u.U. auch ein Abfindungsangebot unterbreitet werden.
Darüber hinaus gilt es, gläubigerschützende Vorschriften zu beachten. So ist etwa Sicherheit zu leisten für die Forderungen von Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers.
Nicht zu vergessen ist auch die gesamtschuldnerische Haftung aller an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die Verbindlichkeiten des zu spaltenden Rechtsträgers, die vor der Spaltung begründet wurden („Altverbindlichkeiten“), § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG.
Das gilt auch bei der Ausgliederung, so der Bundesgerichtshof, BGH, Urteil vom 06.12.2000 - XII ZR 219/98:
Das BerGer. hat zutreffend und in der Revisionsinstanz nicht angegriffen ausgeführt, dass bei der Ausgliederung der übertragende Rechtsträger fortbesteht und dass für seine vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung entstandenen Verbindlichkeiten er und der übernehmende Rechtsträger als Gesamtschuldner haften (§ 133 I 1 UmwG)
Weitere Nachteile sind, dass es keinen gutgläubigen Erwerb von Vermögensgegenständen gibt (anders als bei Einzelrechtsübertragungen, allerdings ist auch dort ein gutgläubiger Forderungserwerb auch grundsätzlich ausgeschlossen) sowie, dass ein bisher bestehendes Mitbestimmungsniveau für die Dauer von fünf Jahren beizubehalten ist, selbst wenn die für die Mitbestimmung maßgebliche Arbeitnehmerzahl durch Abspaltung oder Ausgliederung nicht mehr erfüllt wird.
Übertragbare Vermögensteile (Grundsatz der Spaltungsfreiheit)
Das Umwandlungsgesetz spricht im Rahmen von Spaltungen von der Übertragung von „Vermögensteilen“. Gegenstände des Aktiv und Passivvermögens gehören zu Vermögensteilen, § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG.
Im Prinzip können die Beteiligten frei festlegen, welche Gegenstände sie übertragen. Von diesem Grundsatz der Spaltungsfreiheit werden aber Ausnahmen gemacht, namentlich wenn es um
- die Überleitung von Arbeitsverhältnissen geht, § 324 UmwG i.V.m. § 613a BGB; hier können Arbeitsverhältnisse nur entsprechend dem zugehörigen Betrieb bzw. Betriebsteil übergeleitet werden,
- höchstpersönliche Rechte und Pflichten geht,
- Positionen geht, bei denen eine untrennbare Verknüpfung besteht in dem Sinne, dass sie nicht unterschiedlichen Rechtsinhabern zugeordnet werden können, wie zum Beispiel akzessorisch bestellte Sicherheiten (Hypotheken, Bürgschaften).
Eine steuerneutrale Buchwertfortführung ist nur möglich, wenn eigenständige Teilbetriebe i.S.d. §§ 15, 20 ff., 24 UmwStG übertragen werden.
Nach herrschender Auffassung ist zwarerforderlich, dass mehrere Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten übertragen werden; es können auch einzelne Gegenstände und bei Grundstücken etwa sogar Teilflächen übertragen werden.
Indes müssen bei einer Teilbetriebsübertragung alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden (siehe dazu auch: BFH, Urteil vom 07.04.2010 - I R 96/08).
Die Übertragung nur einzelner Vermögensgegenstände birgt gerade Missbrauchsrisiken.
Wie dargestellt, können durch Spaltungsvorgänge für Einzelrechtsübertragungen erforderlichen Zustimmungserfordernisse umgangen werden (siehe §§ 414 f. BGB oder Vinkulierungen gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG). Diesbezüglich kann einer Spaltung im Einzelfall einmal der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wenn und weil Übertragungshindernisse bewusst umgangen werden sollen. Dann kann ein von Amts wegen durch des Registergericht zu berücksichtigendes Eintragungshindernis bestehen.
Mögliche Schadensersatzpflichten
Wird die Spaltung trotz Rechtsmissbrauchs trotzdem eingetragen, ist sie wirksam. Dies sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die übergangenen Personen gegen den übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger Schadensersatzansprüche haben können, deren Rechtsfolge auch in der Rückübertragung des betreffenden Gegenstandes bestsehen kann.
Darüber hinaus ist es auch im Allgemeinen zulässig, Vermögen mit negativem Wert zu übertragen.
Indes ist auch hier das Verbot der Unterpariemission zu beachten: Bei einer Spaltung auf eine Kapitalgesellschaft durch Übertragung von negativem Reinvermögen dürfen keine neuen Anteile aus einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden.
Hier wäre es nur möglich, bereits bestehende Anteile einzusetzen oder auf die Gewährung von Anteilen zu verzichten.
Ist der übertragende Rechtsträger an einer Gesellschaft bereits beteiligt, auf die gespalten werden soll, stellt die Übertragung von negativem Reinvermögen eine Vermögensauskehr an den übertragenden Rechtsträger dar.
In einer Aktiengesellschaft ist dies wegen § 57 AktG (Verbot der Einlagenrückgewähr) unzulässig.
Bei einer GmbH muss der Grundsatz der Stammkapitalerhaltung beachtet werden (die „Schulden“ einer Muttergesellschaft können also nur dann auf die Tochtergesellschaft übertragen werden, wenn hierdurch nicht das Stammkapital angegriffen wird).
Exkurs: Bereinigung von Pensionszusagen
Ablauf
Der Ablauf einer Spaltung vollzieht sich ähnlich wie bei einer Verschmelzung.
Bei den Spaltungsvorgängen sind folgende Schritte zu gehen bzw. folgende Maßnahmen zu ergreifen:
1. Schritt: Vorbereitung
a) Es ist eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zu erstellen (Achtung: Diese darf bei der Anmeldung zum Handelsregister nicht älter als 8 Monate sein).
b) Bei Spaltungen zur Aufnahme ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag zu fertigen. Dieser kann auch nach der Beschlussfassung der Anteilseigner erst notariell beurkundet werden.
Dieser hat inhaltlich den Anforderungen des § 126 UmwG zu genügen und ist einem vorhandenen Betriebsrat zuzuleiten.
Der Vertrag muss – bei Auf- und Abspaltung zur Aufnahme Angaben zum Umtauschverhältnis der zu gewährenden Anteile enthalten.
Bei Spaltungen zur Neugründung gibt es keinen Vertragspartner. An die Stelle eines sonst erforderlichen Spaltungs- und Übernahmevertrag tritt der Spaltungsplan.
Der Gründer ist der übertragende Rechtsträger; bei der Auf- und Abspaltung werden aber die bisherigen Anteilsinhaber mit Wirksamwerden der Spaltung auch Anteilsinhaber des neugegründeten Rechtsträgers.
Beitritt neuer Gesellschafter?
Bei Neugründungen gibt es kein Umtauschverhältnis. Vielmehr werden (grundsätzlich) die bisherigen Anteilsinhaber auch Anteilsinhaber des neu entstehenden Rechtsträgers. Dementsprechend muss der Spaltungsplan aber Angaben über die Aufteilung der Anteile enthalten. Der Spaltungsplan muss außerdem den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung des neuzugründenden Rechtsträgers enthalten. Der Inhalt des Gesellschaftsstatuts bestimmt sich nach dem für die Rechtsform des neuen Rechtsträgers geltenden Recht. Die Gründungsvorschriften sind in der Regel entsprechend anzuwenden, § 135 Abs. 2 UmwG.
Zu beachten ist, dass die Spaltung zur Neugründung nicht zu einer Unterpariemission führen darf.
Verbot der Unterpari-Emission
Das Verbot der Unterpariemission besagt, dass die Höhe des Nominalkapitals nicht höher sein darf als der wirkliche Wert des von dem übertragenden Rechtsträgers übernommenen Vermögens. Es handelt sich bei der Spaltung zur Neugründung um eine Sachgründung und die entsprechenden Sacheinlagen müssen das Nominalkapital decken.
Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. Spaltungsplan dienen als Grundlage für die Beschlussfassung über die Spaltung.
c) Nach dem Gesetz bedarf es grundsätzlich auch eines Spaltungsberichts, § 127 UmwG. Hiervon kann abgesehen werden, wenn auf dessen Erstellung verzichtet wird oder auf einen alleinigen Anteilsinhaber gespalten wird. Entbehrlich ist der Bericht ferner bei verhältniswahrenden Auf- und Abspaltungen zur Neugründung, wenn ausschließlich Aktiengesellschaften beteiligt sind.
d) Aus Gründen des Schutzes der Anteilsinhaber ist mitunter auch eine Spaltungsprüfung (nur bei Auf- und Abspaltung, nicht bei der Ausgliederung) erforderlich. Sie wird von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen durchgeführt. Insbesondere wird – bei Spaltungen zur Aufnahme – die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses geprüft.
Die Prüfung ist entbehrlich, ist die verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften oder wenn alle Anteilsinhaber hierauf verzichten.
e) Ferner vorzubereiten sind die spaltungsbedingten Kapitalmaßnahmen und bei der Neugründung von Gesellschaften auch die Gründungen.
Spaltungsbedingte Kapitalmaßnahmen meinen insbesondere Sach-Kapitalerhöhungen; diese entfallen, wenn – bei Auf- und Abspaltungen – eine Spaltung zu Null durchgeführt wird oder wenn bereits bestehende Anteile eingesetzt werden können.
Bei Neugründungen müssen auch die Sachgründungsvorschriften beachtet werden.
Darüber hinaus kann auf Seiten des übertragenden Rechtsträgers bei einer Abspaltung oder Ausgliederung eine Kapitalherabsetzung erforderlich werden.
f) Einen Monat vor der Beschlussfassung der Anteilseigner ist der Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. der Spaltungsplan beim Registergericht einzureichen.
2. Schritt: Beschlussfassung
Der Beschlussfassung zugrunde gelegt werden muss der Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. der Spaltungsplan (ggf. nur im Entwurf). Zu den Spaltungsbeschlüssen gehören
- der der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers zum Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. Spaltungsplan
- der Beschluss der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers bei einer Spaltung zur Aufnahme.
Beschlussmehrheiten
Beschluss zu fassen ist ferner über etwaig erforderliche Kapitalmaßnahmen.
Alle Beschlüsse bedürfen der notariellen Beurkundung. Auch der Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. der Spaltungsplan selbst müssen notariell beurkundet werden.
3. Schritt: Vollziehung
Die Spaltung wird vollzogen durch Anmeldung, ggf. durch Durchlaufen eines Freigabeverfahrens und durch Eintragung im Handelsregister / Vereinsregister / Partnerschaftsregister / Genossenschaftsregister.
Dabei gilt jedoch folgende Reihenfolge:
- Beim übernehmenden Rechtsträger ist ggf. eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Diese muss erst eingetragen sein, bevor die Spaltung beim übernehmenden Rechtsträger eingetragen werden kann.
- Beim übertragenden Rechtsträger muss eine etwaig erforderliche Kapitalherabsetzung zunächst eingetragen sein, ehe die Spaltung in „seinem“ Register eingetragen werden kann.
- Die Eintragung der Spaltung im Register des übertragenden Rechtsträgers darf erst erfolgen, nachdem die Spaltung im Register der übernehmenden Rechtsträger eingetragen ist bzw. die neuen Rechtsträger eingetragen sind.
Die Spaltung wird wirksam mit ihrer Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers. Mit dieser Eintragung werden spaltungsbedingte Kapitalmaßnahmen wirksam und neue Rechtsträger entstehen.
Der Anmeldung zum Register ist eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beizufügen ist, deren Stichtag nicht mehr als acht Monate vor der Anmeldung liegen darf.
Ist Bilanzstichtag der 31.12. muss die Anmeldung also spätestens am 31.8. des Folgejahres erfolgen.
Sodann sind etwaige Sicherheiten zu leisten gegenüber Gläubigern von Altverbindlichkeiten und ggf. sind Anteilseigner abzufinden oder ihnen ist eine bare Zuzahlung zu leisten.
Anteilsgewährpflicht und Spaltung zu Null
Die Spaltungsvorschriften sehen eine grundsätzliche Anteilsgewährpflicht vor.
1. Auf- und Abspaltung
Werden den Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers bei einer Auf- und Abspaltung Anteile am übernehmenden oder neuen Rechtsträger im gleichen Verhältnis zugeteilt wie am übertragenden Rechtsträger, spricht man von einer verhältniswahrenden Spaltung.
Das Gesetz erlaubt aber auch eine abweichende Beteiligung der Gesellschafter am neuen bzw. übernehmenden Rechtsträger bzw. eine Neuzuordnung von Anteilen, § 128 UmwG. Dann handelt es sich um eine nicht-verhältniswahrende Spaltung. Im letzteren Falle sind grundsätzlich Ausgleichszahlungen zu leisten.
Werden einzelnen Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers überhaupt keine Anteile eines übernehmenden oder neuen Rechtsträgers zugewiesen, liegt eine Spaltung zu Null vor.
Grundsätzlich sind im Spaltungs- und Übernahmevertrag allen Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers Anteile an den aus der Spaltung hervorgegangenen Rechtsträgern zu gewähren. Es bestehen jedoch folgende Ausnahmen:
- Alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträger verzichten auf die Anteilsgewährung, was hauptsächlich bei konzerninternen Spaltungen oder Familiengesellschaften in Betracht kommt. Es liegt eine Spaltung zu Null vor.
- Einzelne Anteilsinhaber verzichten auf die Anteilsgewährung.
- Bei einer Auf- oder Abspaltung auf die Muttergesellschaft.
- Bei Vorhandensein eigener Anteile des übertragenden Rechtsträgers.
- Wenn ein Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers bereits am übertragenden Rechtsträger beteiligt ist und der übertragende Rechtsträger eine Personengesellschaft ist (in der Regel kommt es hier nur zu einer Aufstockung).
Bei einer Spaltung kann es auch zu einer Neuverteilung der Anteile sowohl im übernehmenden wie auch im übertragenden Rechtsträger kommen. Die Spaltung kann insofern als Mittel zur Neuordnung der Gesellschaftsverhältnisse bzw. zum Ausscheiden von Gesellschaftern genutzt werden.
Umstritten ist, ob es im Zuge von Spaltungen zum Beitritt weiterer Gesellschafter kommen kann. Nach einer Auffassung sei dies unzulässig, weil es hierfür an einer gesetzlichen Anordnung fehle. Der Wortlaut des § 123 UmwG sei eindeutig. Hier bleibe nur der Weg über eine aufschiebend bedingte Anteilsübertragung der Anteile, die am durch die Spaltung entstehenden oder aufnehmenden Rechtsträger entstehen. Die Übertragung erfolge aufschiebend bedingt auf die Eintragung der neuen Gesellschaft bzw. der Kapitalerhöhung. Alternativ dazu wäre der Dritte vor der Spaltung bereits am übertragenden Rechtsträger zu beteiligen.
Nach anderer Meinung sei eine Beteiligung bzw. ein unmittelbarer Beitritt Dritter zulässig, was sich insbesondere aus einem obiter dictum des BGH in einem Urteil zum Formwechsel ergebe.
2. Ausgliederung
Ausgliederungen werden insbesondere dafür genutzt, um eine Geschäftsidee eines Einzelnen in ein Unternehmen transferieren zu können, um dann Investoren zu gewinnen, die sich hieran beteiligen. Bei einer Einzelperson ist jedoch Voraussetzung, dass dieser eingetragener Kaufmann (e.K.) ist.
Die Ausgliederung kann in zwei Formen auftreten, in einer Ausgliederung zur Aufnahme und einer Ausgliederung zur Neugründung.
Ebenso wie bei der Abspaltung gibt der übertragende Rechtsträger jeweils „als Gesamtheit“ einen oder mehrere Teile seines Vermögens auf und überträgt diese auf einen/mehrere übernehmende oder neue Rechtsträger. Im Gegenzug erhalten hier aber nicht die die Anteilsinhaber, sondern es erhält der ausgliedernde Rechtsträger selbst Anteile am übernehmenden/neuen Rechtsträger. Dies geschieht in der Regel durch Sachkapitalerhöhung bei einer Ausgliederung zur Aufnahme oder durch eine Sachgründung bei einer Ausgliederung zur Neugründung.
Bei einer Ausgliederung kann auch das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf einen übernehmenden oder auch neuen Rechtsträger übertragen werden. Man spricht dann von einer Totalausgliederung. Der übertragende Rechtsträger geht dann nicht etwa unter, sondern fungiert fortan als reine Holdinggesellschaft.
Unter anderem wegen dieser weitreichenden Wirkungen einer Ausgliederung ist in einer Aktiengesellschaft in jedem Fall auchdie Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen: BGH, Urteil vom 26.04.2004 - II ZR 154/02.
Bei der Ausgliederung gibt es mangels Anteilserwerbs der Anteilsinhaber kein Umtauschverhältnis.
Handelt es sich um eine Ausgliederung zur Aufnahme bei einem Rechtsträger, an dem bereits Anteilsinhaber beteiligt sind oder auch ein Dritter beteiligt werden, ob der vom übernehmenden Rechtsträger gewährte Anteil eine angemessene Gegenleistungen gewährt werden dafür, dass eine Vermögensübertragung stattfindet. Insofern muss daher im Ausgliederungsbericht ein Vergleich dargestellt werden zwischen dem Wert der zu übertragenden Vermögensgegenstände und dem Vermögen des übernehmenden Rechtsträgers (eine Spaltungsprüfung findet aber nicht statt). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ausgliederung auf eine 100%-ige Tochter des ausgliedernden Unternehmens erfolgt.
Umstritten ist, ob bei einer Ausgliederung eine Ausnahme von dem Grundsatz der Anteilsgewährpflicht – wie bei der Auf- und Abspaltung – gemacht werden kann, insbesondere ob der ausgliedernde Rechtsträger auf eine Anteilsgewährung verzichten kann bzw. ob eine sog. Ausgliederung zu Null möglich ist. Diese Frage stellt sich aber in der Regel nur in dem Zusammenhang, wenn es sich um eine Ausgliederung zur Neugründung handelt, bei der der übertragende Rechtsträger ausscheiden und ein Dritter Anteile an dem neuzugründenden Rechtsträger erhalten soll.
Ausgliederung zu Null
Nach wohl noch verbreiteter Auffassung ist eine Ausgliederung zu Null unzulässig, was damit begründet wird, dass § 125 S. 1 UmwG für die Ausgliederung gerade nicht auf die Vorschriften der §§ 54, 68 UmwG verweist, aus denen bei der Auf- und Abspaltung aber abgeleitet wird, dass eine Spaltung zu Null zulässig sei. Nach anderer Auffassung soll hingegen auch eine Ausgliederung zu Null im Prinzip möglich sein; bei dem fehlenden Verweis in § 125 S. 1 UmwG handele es sich nämlich nur um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers; dieser habe schlicht „vergessen“ den Verweis auf die §§ 54, 68 UmwG aufzunehmen.
Aus steuerlichen Gründen erscheint aus der Sicht unserer Rechtsanwälte und Steuerberater aber ohnehin eine Anteilsgewährung angezeigt, da die durch § 20 UmwStG eröffnete Buchwertfortführung die Gewährung von Anteilen voraussetzt.
Da § 125 S. 1 UmwG nicht auf die §§ 54, 68 UmwG verweist, wird vertreten, dass auch die Beschränkungen dieser beiden Normen nicht gelten, sodass bare Zuzahlungen auch zu mehr als 10% des Stamm-/Grundkapitals erfolgen können.
Sie haben Fragen? Dann kontaktieren Sie gern unsere Rechtsanwälte und Steuerberater. Wir sind Spezialisten im Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht und haben schon unzählige Mandanten bei Umwandlungsvorgängen begleitet. Beim Umwandlungsrecht bedarf es auch immer einer Betrachtung des Steuerrechts. Die entsprechende Beratung bieten wir aus einer Hand. Wir freuen uns auf Sie.