Warum CORTA
WarumLogo CORTA

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Unternehmensnachfolge mit Mitteln des Erbrechts

Unternehmer sollten früh an ihre Unternehmensnachfolge denken. Diese lässt sich über M&A-Transaktionen umsetzen, indem das einzelne Unternehmen zu Lebzeiten an einen Familienangehörigen oder an einen Dritten übertragen wird. 

Beim familieninternen Übergang wird in diesem Zusammenhang meist die gesamte Unternehmensgruppe umgewandelt, um - gerade bei Betriebsaufspaltungen und / oder vorhandenen Immobilien - die Steuerlast zu senken. 

Daneben kommt freilich auch eine Unternehmensnachfolge auf erbrechtlichem Wege in Betracht. 

Dieser Betrag gibt Ihnen einen Überblick dazu, welche beispielhaften Gestaltungsvarianten es gibt, um den erbrechtlichen Unternehmensübergang vorzudenken.

Sie werden sehen, dass eine erbrechtliche Lösung nicht so einfach aus dem Ärmel zu schütteln ist, wenn Unternehmen im Spiel sind. Unsere Anwälte bringen insofern Licht ins Dunkel und finden mit Ihnen eine verständliche, ganzheitliche Lösung.

Was man nicht übersehen darf - und Ihnen kann das nicht passieren, da Sie ja diese Seite lesen - bei der testamentarisch regelten Unternehmensnachfolge muss man nicht nur das Erbrecht bedenken, sondern unbedingt auch das Gesellschafts- und Steuerrecht. 

Die Gesellschaftsverträge müssen insofern mit Ihren testamentarischen Anordnungen korrelieren, sonst nützt die schönste Testamentsgestaltung nichts.

Aktualisiert am

Vermögensbestand erfassen

Bei der Gestaltung Unternehmensnachfolge gilt es zunächst, sich einen Überblick über das vorhandende - und damit zu vererbende - Vermögen zu verschaffen. 

Es ist nicht nur das Privatvermögen zu ermitteln, sondern auch das "unternehmerisch gebundende Vermögen". 

Ist der Mandant unternehmerisch besonders aktiv bzw. hat er zur steueroptimalen Gestaltung mehrere Unternehmen gegründet (das ist etwa bei einer GmbH & Co. KG bereits der Fall), dann muss zunächst die Rechtsform des Unternehmens ermittelt werden. 

Handelt es sich um

  • ein Einzelunternehmen
  • eine Personengesellschaft 
  • eine Kapitalgesellschaft?

 

Weiter ist zu fragen, ob vorhandene Immobilien Betriebsvermögen sind oder Privatvermögen.

Zu prüfen ist auch, ob der Unternehmer ursprüngliches Privatvermögen für seine Unternehmen zur Verfügung gestellt hat, ob sie sich etwa in seinem Sonderbetriebsvermögen befinden bzw. notwendige Betriebsgrundlage sind.

Warum all die Fragen? 

Ihre Beantwortung ist zum einen aus steuerlichen Gründen erforderlich, um ungewollte Entnahmen und damit die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden, und zum anderen, um den erbrechtlichen Weg zu bestimmen. 

Denn Anteile an Personengesellschaften werden anders vererbt als Anteile an Kapitalgesellschaften. Bei Einzelunternehmen gibt es sogar noch eine weitere Besonderheit, die es bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung zu beachten gilt:

Kann eine Erbengemeinschaft überhaupt Inhaber eines Handelsgeschäfts werden?

Oft sind nämlich, will man Umgehungskonstruktionen vermeiden, Umwandlungen unabdingbar.

 

Diesem Problem widmen sich unsere Anwälte detailliert weiter unten.



 

 


 



 

Ermittlung des Kreises der zu bedenkenden Personen und Pflichtteilsberechtigten


 

Sodann gilt es, sich dem Kreis der potentiellen Erben und Vermächtnisnehmer zu widmen. 

Dabei erfragen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater, ob

  • der Mandant verheiratet ist und wenn ja, in welchem Güterstand er lebt
  • er Kinder hat, gleich ob ehelich oder uneheliche, adoptiert oder leiblich
  • vorhandene Kinder noch minderjährig sind

     
  • es sonstige Personen gibt, die er gern bedenken möchte.

 

Auch hier stellt sich wieder die Frage: Warum ist das wichtig?

Es ist wichtig, um Pflichtteilsberechtigte zu ermitteln.

Denn je nach testamentarischer Ausgestaltung kann es - auch wenn Kinder oder Ehegatten an sich bedacht werden - zu einer Enterbung kommen, die Pflichtteilsansprüche auslösen kann.

Diese sind

dann entweder in Kauf zu nehmen,

im Vorfeld durch Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung zu bedienen oder

mit erbrechtlichen Mitteln zu sanktionieren (z.B. im Wege eines gemeinschaftlichen Testaments).

 

 

 

 



 

 

Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler, Ihre Anwältin für Ihre Unternehmensnachfolge
Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler: Wir gestalten Ihre Unternehmensnachfolge!

Vererbung von Unternehmen

Weiß man nun, wer bedacht werden soll und welches Vermögen vorhanden ist, wird man meist auch wissen, wer was erhalten soll. 

Unsere Rechtsanwälte werden Sie bei Ihrer Beratung aber darauf hinweisen, dass bei der Vererbung von Unternehmen gesellschaftsrechtliche Besonderheiten gibt. Teilweise wird nämlich das Erbrecht dem Gesellschaftsrecht "aufgeopfert".

 




 

1. Der erbrechtliche Grundsatz: Gesamtrechtsnachfolge

Das Erbrecht ist geprägt vom Grundsatz der Universalsukzession. Dieses Juristendeutsch versteht natürlich niemand: Gemeint ist die Gesamtrechtsnachfolge. Auch das klingt für Sie vermutlich erst einmal wenig verständlich. Unsere Anwälte übersetzen daher ins Verständliche:

Das gesamte Vermögen des Erblassers geht in Bausch und Bogen auf den oder die Erben über.

Es bedarf keiner einzelnen Übertragung der vorhandenen Vermögensgegenstände. Das gesamte Vermögen, auch das, an welches man nicht denkt, wird zum Vermögen des Erben bzw. wird diese bei  mehreren Erben zunächst von einer Erbengemeinschaft gehalten.

Die Erben stehen also in den "Schuhen" des Erblassers.

Die Erbengemeinschaft muss sich sodann "auseinandersetzen", d.h. sich einigen, wer von was wie viel bekommt.

Sie werden sicherlich aber auch schon gelesen haben, dass Erblasser schreiben: Hiermit vermache ich meinen VW Käfer meiner Großnichte XY.

Dann hat der Erblasser ein sog. Vermächtnis zugewendet. 

Der Vermächtnisgegenstand geht jedoch nicht automatisch über, sondern muss erst von der Erbengemeinschaft  unter Einigung mit dem Vermächtnisnehmer auf diesen übertragen werden. 

Insofern ist die Erbengemeinschaft als Schuldnerin zur Erfüllung eines Vermächtnisanspruchs. 

 

Nur am Rande

Daneben gibt es natürlich auch noch sonstige Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Schulden des Erblassers oder noch nicht erfüllte Verträge, aus denen der Erblasser etwas schuldete), für die die Erbengemeinschaft einzustehen hat. 

Die Erben können insofern - bei einem absolut überschuldeten Nachlass - überlegen, ob sie die Erbschaft ausschlagen oder ob sie ihre Erbenhaftung auf den Nachlass beschränken, was gesondert in die Wege geleitet werden muss.

Achtung: Bei der Vererbung eines Einzelunternehmens funktioniert die Beschränkung der Erbenhaftung nicht!

2. Die Besonderheiten bei der Vererbung von Anteilen an Gesellschaften

Die Rechtsanwälte von CORTA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Wir beraten Sie steuerlich, gesellschaftsrechtlich und erbrechtlich zur optimalen Gestaltung ihrer Nachfolge

3. Besonderheit: Einzelunternehmen

Jetzt wird's tricky.

Einzelunternehmen zu vererben ist eine Herausforderung. Nicht für uns, aber für die Erben.

Es ist umstritten, ob Einzelunternehmen überhaupt als solches - unter Aufrechterhaltung ihres Status als Einzelunternehmen - an mehrere Personen vererbt werden können

Es gibt nämlich Auffassungen in der Literatur - und aus steuerlicher Perspektive kann das auch richtig sein -, dass mit der Vererbung eines Einzelunternehmens auf mehrere Personen automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. eine OHG entsteht. 

Sie werden unsere Anwälte jetzt vielleicht fragen: Ja und?

Das Problem ist die persönliche unbeschränkte Haftung, denn Gesellschafter einer GbR oder OHG haften mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Spoiler vorweg: Die lässt sich bei einem Einzelunternehmen sowieso nicht vermeiden.

Nach dem BGH kann aber auch die Erbengemeinschaft als solche Inhaberin des Handelsgeschäfts sein. 

Nun meint man, aufatmen zu können, denn wir hatten ja oben bereits angeteasert, dass die Erben ihre Haftung auf den Nachlass beschränken können, sodass den Erben bei vorhandenen Verbindlichkeiten im Einzelunternehmen maximal die Aufzehrung des Nachlasses droht, oder nicht?

Falsch: Auch hier wird das Erbrecht aufgeopfert. Die beschränkte Erbenhaftung verträgt sich nicht mit den handelsrechtlichen Grundsätzen der §§ 25 ff. HGB, wonach der Nachfolger eines Handelsgeschäfts auch für die in diesem Handelsgeschäfte begründeten früheren Verbindlichkeiten haftet.

Das bedeutet: Die Erben müssen ggf. sogar um ihr eigenes privates Vermögen fürchten.

Das ist misslich, wenn minderjährige Erben vorhanden sind. Der Gesetzgeber hat hier aber eine Regelung zum Minderjährigenschutz aufgenommen. Die Haftung minderjähriger Erben beschränkt sich insofern auf das bei Volljährig-Werden vorhandene Vermögen. 

Kinder haben also minimal 0 EUR Vermögen, wenn sie 18 Jahre alt werden.


 


 

Was also tun?

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater raten Ihnen, ein Einzelunternehmen zu Lebzeiten umzuwandeln. Bringen Sie es ggf. in eine vorhandene Gesellschaft ein oder machen Sie ein Ausgründung. 

Stellen Sie also den Status her, dass aus einem Einzelunternehmen eine Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG wird (da brauchen Sie nämlich keine zweite natürliche Person), die mitwirkt, oder eine Kapitalgesellschaft wird.

Gestaltungsmöglichkeiten

Nach dem das nun alles geklärt ist, endlich zu den Beispielen für eine erbrechtliche Gestaltung. Es gibt folgende Möglichkeiten:

 

 

 

 

  • Man regelt nichts und lässt es auf die gesetzliche Erbfolge ankommen. Bei mehreren gesetzlichen Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft, die sich in alles hineinteilt, außer in Anteile von Personengesellschaften (dort Sondererbfolge).
  • Vorerbschaft zugunsten des Ehegatten, Nacherbschaft der Kinder 
  • Alleinerbschaft des Ehegatten, Schlusserbschaft der (enterbten) Kinder
  • Alleinerbschaft des Ehegatten mit Vermächtnissen für die Kinder in Form der Zuwendung von Unternehmensbeteiligungen oder Abfindungsvermächtnissen für Nichtbedachte oder die genau gegenteilige Variante (Kindern werden Alleinerben, Ehegatte erhält ein Vermächtnis)
  • Erbengemeinschaft des Ehegatten mit volljährigen Kindern und sonstige erbrechtliche Lösungen für die nicht bedachten Kinder

 

Vor- und Nacherbschaften sowie Schlusserbschaften können aber steuerlich problematisch werden bzw. ungünstig sein. Bei hohem Vermögen sollte man insofern Verfügungen treffen, dass möglichst Steuerfreibeträge verwendet werden können.

Garnieren lässt sich das Ganze natürlich noch mit weiteren Detailregelungen wie Wiederverheiratungsklauseln (wenn man verhindern möchte, dass der neue Ehepartner des überlebenden Ehegatten später am vererbten Vermögen partizipiert) oder Testamentsvollstreckungen.

Testamentsvollstreckungen können bei der Vererbung von Unternehmensbeteiligungen an Minderjährige eine sehr sinnvolle Sache sein! Der Testamentsvollstrecker kann insofern nämlich mit der Aufgabe betraut werden, die Beteiligungen zu verwalten, insb. Stimmrechte auszuüben, bis die Kinder alt genug sind.

Außerdem kann der Testamentsvollstrecker dafür Sorge tragen, dass Vermächtnisse tatsächlich auch erfüllt werden!
 

 

Gesellschaftsverträge auf Vordermann bringen

Ganz zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis:

Das, was Sie testamentarisch regeln, muss mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags in Einklang stehen. 

Entweder müssen Sie - sofern Sie dies veranlassen können - die Gesellschaftsverträge noch ändern oder Sie müssen Ihre testamentarischen Anordnungen abstimmen. 

Wenn der Gesellschaftsvertrag nämlich vorsieht, dass zum Beispiel nur Ehegatten im Wege der Erbfolge an die Stelle des bisherigen Gesellschafters treten dürfen, nützt Ihnen keine Regelung, in denen Sie nur Ihre Kinder bedenken und Ihren Ehegatten enterben. 

Bei den Kindern droht dann nämlich - im Falle der Vererbung eines GmbH-Geschäftsanteils - eine Einziehung desselben. Die Kinder werden dann "herausgeschmissen". 

Das Pikante daran: Hier sind nicht nur Abfindungsbeschränkungen erlaubt, sondern es gibt auch Auffassungen, nach denen der Gesellschaftsvertrag sogar ausnahmsweise einmal einen vollständigen Abfindungsausschluss vorsehen kann. 

Bedeutet: Ihre Kinder würden nichts erhalten. 

 

Sie sehen, man muss ganz schön viel bedenken. Der Beitrag, den Sie soeben gelesen haben, enthält auch insofern nur einen kleinen Ausschnitt. Was nämlich noch zu überlegen sein kann, ist, ob einzelne Unternehmen ggf. vor dem Erbfall veräußert oder verschmolzen werden sollten. 

All dies erörtern wir mit Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch. 

Denken Sie über Ihre Nachfolge nach? Dann kommen Sie gern auf uns zu und vereinbaren Sie einen Termin, in dem wir vertraulich und auf Augenhöhe Ihre Unternehmensnachfolge - steueroptimal - planen und umsetzen können.

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater freuen sich auf Sie.