Überblick über das Vermögen verschaffen
Die konkrete erbrechtliche Gestaltung hängt nicht nur davon ab, wer erbt oder Zuwendungen erhalten soll, sondern auch davon, welches Vermögen vorhanden und wie dieses unternehmerisch verhaftet ist.
Unternehmer sollten früh an ihre Unternehmensnachfolge denken. Diese lässt sich über M&A-Transaktionen umsetzen, indem das einzelne Unternehmen zu Lebzeiten an einen Familienangehörigen oder an einen Dritten übertragen wird.
Beim familieninternen Übergang wird in diesem Zusammenhang meist die gesamte Unternehmensgruppe umgewandelt, um - gerade bei Betriebsaufspaltungen und / oder vorhandenen Immobilien - die Steuerlast zu senken.
Daneben kommt freilich auch eine Unternehmensnachfolge auf erbrechtlichem Wege in Betracht.
Dieser Betrag gibt Ihnen einen Überblick dazu, welche beispielhaften Gestaltungsvarianten es gibt, um den erbrechtlichen Unternehmensübergang vorzudenken.
Sie werden sehen, dass eine erbrechtliche Lösung nicht so einfach aus dem Ärmel zu schütteln ist, wenn Unternehmen im Spiel sind. Unsere Anwälte bringen insofern Licht ins Dunkel und finden mit Ihnen eine verständliche, ganzheitliche Lösung.
Was man nicht übersehen darf - und Ihnen kann das nicht passieren, da Sie ja diese Seite lesen - bei der testamentarisch regelten Unternehmensnachfolge muss man nicht nur das Erbrecht bedenken, sondern unbedingt auch das Gesellschafts- und Steuerrecht.
Die Gesellschaftsverträge müssen insofern mit Ihren testamentarischen Anordnungen korrelieren, sonst nützt die schönste Testamentsgestaltung nichts.
Bei der Gestaltung Unternehmensnachfolge gilt es zunächst, sich einen Überblick über das vorhandende - und damit zu vererbende - Vermögen zu verschaffen.
Es ist nicht nur das Privatvermögen zu ermitteln, sondern auch das "unternehmerisch gebundende Vermögen".
Ist der Mandant unternehmerisch besonders aktiv bzw. hat er zur steueroptimalen Gestaltung mehrere Unternehmen gegründet (das ist etwa bei einer GmbH & Co. KG bereits der Fall), dann muss zunächst die Rechtsform des Unternehmens ermittelt werden.
Handelt es sich um
Weiter ist zu fragen, ob vorhandene Immobilien Betriebsvermögen sind oder Privatvermögen.
Zu prüfen ist auch, ob der Unternehmer ursprüngliches Privatvermögen für seine Unternehmen zur Verfügung gestellt hat, ob sie sich etwa in seinem Sonderbetriebsvermögen befinden bzw. notwendige Betriebsgrundlage sind.
Warum all die Fragen?
Ihre Beantwortung ist zum einen aus steuerlichen Gründen erforderlich, um ungewollte Entnahmen und damit die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden, und zum anderen, um den erbrechtlichen Weg zu bestimmen.
Denn Anteile an Personengesellschaften werden anders vererbt als Anteile an Kapitalgesellschaften. Bei Einzelunternehmen gibt es sogar noch eine weitere Besonderheit, die es bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung zu beachten gilt:
Kann eine Erbengemeinschaft überhaupt Inhaber eines Handelsgeschäfts werden?
Oft sind nämlich, will man Umgehungskonstruktionen vermeiden, Umwandlungen unabdingbar.
Diesem Problem widmen sich unsere Anwälte detailliert weiter unten.
Die konkrete erbrechtliche Gestaltung hängt nicht nur davon ab, wer erbt oder Zuwendungen erhalten soll, sondern auch davon, welches Vermögen vorhanden und wie dieses unternehmerisch verhaftet ist.
Kinder und Ehegatten sind Pflichtteilsberechtigte. Sie haben immer Anspruch darauf, etwas zu erhalten, auch wenn sie enterbt sind. Einzige Ausnahme: Erbunwürdigkeit (kommt selten vor).
In einem gemeinschaftlichen Testament zwischen Ehegatten können sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ihres jeweiligen Vermögens einsetzen. Sind Kinder vorhanden, sind diese pflichtteilsberechtigt. Will man "vermeiden", dass diese im ersten Erbfall den Pflichtteil fordern, setzt man sie für diesen Fall nach dem Zweitversterbenden ebenfalls auf den Pflichtteil.
Es verhindert keine Anspruchserhebung auf den Pflichtteil beim ersten Erbfall, sanktioniert diese aber.
Sodann gilt es, sich dem Kreis der potentiellen Erben und Vermächtnisnehmer zu widmen.
Dabei erfragen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater, ob
Auch hier stellt sich wieder die Frage: Warum ist das wichtig?
Es ist wichtig, um Pflichtteilsberechtigte zu ermitteln.
Denn je nach testamentarischer Ausgestaltung kann es - auch wenn Kinder oder Ehegatten an sich bedacht werden - zu einer Enterbung kommen, die Pflichtteilsansprüche auslösen kann.
Diese sind
dann entweder in Kauf zu nehmen,
im Vorfeld durch Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung zu bedienen oder
mit erbrechtlichen Mitteln zu sanktionieren (z.B. im Wege eines gemeinschaftlichen Testaments).
Weiß man nun, wer bedacht werden soll und welches Vermögen vorhanden ist, wird man meist auch wissen, wer was erhalten soll.
Unsere Rechtsanwälte werden Sie bei Ihrer Beratung aber darauf hinweisen, dass bei der Vererbung von Unternehmen gesellschaftsrechtliche Besonderheiten gibt. Teilweise wird nämlich das Erbrecht dem Gesellschaftsrecht "aufgeopfert".
Das Erbrecht ist geprägt vom Grundsatz der Universalsukzession. Dieses Juristendeutsch versteht natürlich niemand: Gemeint ist die Gesamtrechtsnachfolge. Auch das klingt für Sie vermutlich erst einmal wenig verständlich. Unsere Anwälte übersetzen daher ins Verständliche:
Das gesamte Vermögen des Erblassers geht in Bausch und Bogen auf den oder die Erben über.
Es bedarf keiner einzelnen Übertragung der vorhandenen Vermögensgegenstände. Das gesamte Vermögen, auch das, an welches man nicht denkt, wird zum Vermögen des Erben bzw. wird diese bei mehreren Erben zunächst von einer Erbengemeinschaft gehalten.
Die Erben stehen also in den "Schuhen" des Erblassers.
Die Erbengemeinschaft muss sich sodann "auseinandersetzen", d.h. sich einigen, wer von was wie viel bekommt.
Sie werden sicherlich aber auch schon gelesen haben, dass Erblasser schreiben: Hiermit vermache ich meinen VW Käfer meiner Großnichte XY.
Dann hat der Erblasser ein sog. Vermächtnis zugewendet.
Der Vermächtnisgegenstand geht jedoch nicht automatisch über, sondern muss erst von der Erbengemeinschaft unter Einigung mit dem Vermächtnisnehmer auf diesen übertragen werden.
Insofern ist die Erbengemeinschaft als Schuldnerin zur Erfüllung eines Vermächtnisanspruchs.
Daneben gibt es natürlich auch noch sonstige Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Schulden des Erblassers oder noch nicht erfüllte Verträge, aus denen der Erblasser etwas schuldete), für die die Erbengemeinschaft einzustehen hat.
Die Erben können insofern - bei einem absolut überschuldeten Nachlass - überlegen, ob sie die Erbschaft ausschlagen oder ob sie ihre Erbenhaftung auf den Nachlass beschränken, was gesondert in die Wege geleitet werden muss.
Achtung: Bei der Vererbung eines Einzelunternehmens funktioniert die Beschränkung der Erbenhaftung nicht!
Die Erbengemeinschaft erbt zunächst alles und ist an allem gemeinschaftlich "beteiligt". Dies gilt für Schulden wie auch für Vermögen.
Insofern gibt es keine Vererbung von Einzelgegenständen. Das ist dem deutschen Erbrecht fremd. Sollen bestimmte Vermögensgegenstände an bestimmte Erben übergehen, bedarf es einer Teilungsanordung für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder eines Vermächtnisses.
Dies ist das Gestaltungsvehikel, wie bestimmte Unternehmen - die zunächst von den Erben gehalten werden - sodann auf einzelne Erben übertragen werden können. Indes hat der Erbe als Vermächtnisnehmer insofern nur einen schuldrechtlichen Anspruch.
Der muss erst noch erfüllt werden.
Achtung bei einem GmbH-Anteil: Hier muss die Übertragung notariell beurkundet werden!
Bei Kapitalgesellschaften gilt im Prinzip erst einmal nichts anderes. Sind mehrere Erben vorhanden, wird die Erbengemeinschaft Inhaberin eines Geschäftsanteils (und ist unter Nennung der Erben in die Gesellschafterliste einzutragen) oder einer Aktie.
Nun besteht das Problem, dass sich die Erbengemeinschaft intern darüber einig werden müsste, wie die Mitgliedsrechte ausüben sind, insb. wie zum Beispiel in Gesellschafterversammlungen abzustimmen ist.
Sie können sich vorstellen, dass dies ein durchaus komplizierter Prozess sein sein kann, wenn es beispielsweise 5 Erben gibt. Dann sitzen Ihnen als Mitgesellschafter möglicherweise statt ursprünglich einem weiteren Gesellschafter nochmal 4 Personen mehr gegenüber.
Was macht man da?
Man sieht in der Satzung der Gesellschaft (!) vor, dass
Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft) gilt nun eine Besonderheit.
Nicht die Erbengemeinschaft als solche rückt in die Gesellschaftsbeteiligung an, sondern die einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquote.
Nur im Bereich der Vererbung von Personengesellschaftsanteilen findet eine sofortige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft statt.
Die Juristen nennen das eloquenterweise: Sondererbfolge.
Klingt erst einmal wenig plastisch, oder? Daher folgendes Beispiel:
Der Erblasser hat einen Kommanditanteil. Seine Erben werden seine Ehefrau zu 1/2 und seine beiden Kinder zu je 1/4. Im Erbfall kommen in die GmbH & Co. KG oder in die KG also drei neue Kommanditisten an die Stelle des bisherigen Erblassers hinzu. Die Ehefrau erhält eine Beteiligung, die der Hälfte des bisherigen Kommanditanteils entspricht; die Kinder jeweils eine solche zu 1/4.
Klingt einfach. Aber auch hier sind die Gesellschafter auf den Plan gerufen. Denn auch hier stellt sich das Problem, dass der Gesellschafterkreis im Erbfall erheblich vergrößert werden kann.
Und vor allem stellt sich das Problem, dass eine etwaig vorhandene Betriebsaufspaltung zerstört werden kann, wenn sich die Erben untereinander nicht grün sind und keinen einheitlichen Willen haben.
Dann kann eine notwendige personelle Verflechtung auch unter Zugrundelegung der sog. Personengruppentheorie zerschnitten werden.
[Lösung? Das ist eine steuerliche Frage, die an dieser Stelle nur angeschnitten wird: Man kann über Stimmbindungsvereinbarungen die personelle Verflechtung erhalten oder über die Gründung einer GmbH & Co. KG.]
Kurzum: Auch hier müsste eine gesellschaftsvertragliche Regelung her. Insofern hat man bei einer Personengesellschaft die Möglichkeit, den Kreis der nachfolgeberechtigten zu definieren und kann so verhindern, dass bestimmte Erben direkt Gesellschafter werden.
Beispielsweise könnte man regeln, dass nur Abkömmlinge nachfolgeberechtigt sind. Dann würde der Ehegatte im Erbfall kein Gesellschafter werden.
Jetzt wird's tricky.
Einzelunternehmen zu vererben ist eine Herausforderung. Nicht für uns, aber für die Erben.
Es ist umstritten, ob Einzelunternehmen überhaupt als solches - unter Aufrechterhaltung ihres Status als Einzelunternehmen - an mehrere Personen vererbt werden können.
Es gibt nämlich Auffassungen in der Literatur - und aus steuerlicher Perspektive kann das auch richtig sein -, dass mit der Vererbung eines Einzelunternehmens auf mehrere Personen automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. eine OHG entsteht.
Sie werden unsere Anwälte jetzt vielleicht fragen: Ja und?
Das Problem ist die persönliche unbeschränkte Haftung, denn Gesellschafter einer GbR oder OHG haften mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Spoiler vorweg: Die lässt sich bei einem Einzelunternehmen sowieso nicht vermeiden.
Nach dem BGH kann aber auch die Erbengemeinschaft als solche Inhaberin des Handelsgeschäfts sein.
Nun meint man, aufatmen zu können, denn wir hatten ja oben bereits angeteasert, dass die Erben ihre Haftung auf den Nachlass beschränken können, sodass den Erben bei vorhandenen Verbindlichkeiten im Einzelunternehmen maximal die Aufzehrung des Nachlasses droht, oder nicht?
Falsch: Auch hier wird das Erbrecht aufgeopfert. Die beschränkte Erbenhaftung verträgt sich nicht mit den handelsrechtlichen Grundsätzen der §§ 25 ff. HGB, wonach der Nachfolger eines Handelsgeschäfts auch für die in diesem Handelsgeschäfte begründeten früheren Verbindlichkeiten haftet.
Das bedeutet: Die Erben müssen ggf. sogar um ihr eigenes privates Vermögen fürchten.
Das ist misslich, wenn minderjährige Erben vorhanden sind. Der Gesetzgeber hat hier aber eine Regelung zum Minderjährigenschutz aufgenommen. Die Haftung minderjähriger Erben beschränkt sich insofern auf das bei Volljährig-Werden vorhandene Vermögen.
Kinder haben also minimal 0 EUR Vermögen, wenn sie 18 Jahre alt werden.
Was also tun?
Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater raten Ihnen, ein Einzelunternehmen zu Lebzeiten umzuwandeln. Bringen Sie es ggf. in eine vorhandene Gesellschaft ein oder machen Sie ein Ausgründung.
Stellen Sie also den Status her, dass aus einem Einzelunternehmen eine Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG wird (da brauchen Sie nämlich keine zweite natürliche Person), die mitwirkt, oder eine Kapitalgesellschaft wird.
Nach dem das nun alles geklärt ist, endlich zu den Beispielen für eine erbrechtliche Gestaltung. Es gibt folgende Möglichkeiten:
Vor- und Nacherbschaften sowie Schlusserbschaften können aber steuerlich problematisch werden bzw. ungünstig sein. Bei hohem Vermögen sollte man insofern Verfügungen treffen, dass möglichst Steuerfreibeträge verwendet werden können.
Garnieren lässt sich das Ganze natürlich noch mit weiteren Detailregelungen wie Wiederverheiratungsklauseln (wenn man verhindern möchte, dass der neue Ehepartner des überlebenden Ehegatten später am vererbten Vermögen partizipiert) oder Testamentsvollstreckungen.
Testamentsvollstreckungen können bei der Vererbung von Unternehmensbeteiligungen an Minderjährige eine sehr sinnvolle Sache sein! Der Testamentsvollstrecker kann insofern nämlich mit der Aufgabe betraut werden, die Beteiligungen zu verwalten, insb. Stimmrechte auszuüben, bis die Kinder alt genug sind.
Außerdem kann der Testamentsvollstrecker dafür Sorge tragen, dass Vermächtnisse tatsächlich auch erfüllt werden!
Ganz zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis:
Das, was Sie testamentarisch regeln, muss mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags in Einklang stehen.
Entweder müssen Sie - sofern Sie dies veranlassen können - die Gesellschaftsverträge noch ändern oder Sie müssen Ihre testamentarischen Anordnungen abstimmen.
Wenn der Gesellschaftsvertrag nämlich vorsieht, dass zum Beispiel nur Ehegatten im Wege der Erbfolge an die Stelle des bisherigen Gesellschafters treten dürfen, nützt Ihnen keine Regelung, in denen Sie nur Ihre Kinder bedenken und Ihren Ehegatten enterben.
Bei den Kindern droht dann nämlich - im Falle der Vererbung eines GmbH-Geschäftsanteils - eine Einziehung desselben. Die Kinder werden dann "herausgeschmissen".
Das Pikante daran: Hier sind nicht nur Abfindungsbeschränkungen erlaubt, sondern es gibt auch Auffassungen, nach denen der Gesellschaftsvertrag sogar ausnahmsweise einmal einen vollständigen Abfindungsausschluss vorsehen kann.
Bedeutet: Ihre Kinder würden nichts erhalten.
Sie sehen, man muss ganz schön viel bedenken. Der Beitrag, den Sie soeben gelesen haben, enthält auch insofern nur einen kleinen Ausschnitt. Was nämlich noch zu überlegen sein kann, ist, ob einzelne Unternehmen ggf. vor dem Erbfall veräußert oder verschmolzen werden sollten.
All dies erörtern wir mit Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.
Denken Sie über Ihre Nachfolge nach? Dann kommen Sie gern auf uns zu und vereinbaren Sie einen Termin, in dem wir vertraulich und auf Augenhöhe Ihre Unternehmensnachfolge - steueroptimal - planen und umsetzen können.
Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater freuen sich auf Sie.